Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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g.  5.

An  Zoll-Stempel-Gebühr  werden  für  Rechnung  des  Zoll-Vereins  je  auf
Einen  Gulden  des  Zoll-Betrags  zwei  Kreuzer,  und  wenn  der  Zoll-Betrag  unter  1  Gulden
  steht,  ein  Kreuzer  erhoben.  Eine  Rückvergütung  derselben  findet  nicht  Statt.  Dagegen
  hören  alle  Bezüge,  welche  biöher  unter  dem  Titel  von  Stempel=  und  Plembir=Gebühren,
  sey  es  für  die  Zoll-Casse,  oder  für  die  Angestellten  bezogen  wurden,  gänzlich
  auf.

ch  auf  g.  6.

An  Waaggeld,  ohne  Unterschied,  für  welche  Casse  dasselbe  bezogen  werden  möge,
dürfen  nicht  über  zwei  Kreuzer  von  jedem  Sporco-Centner  erhoben  werden,  wobei  jedoch
Quantitäten  unter  50  Pfund  für  einen  halben,  und  Quantitäten  über  50  Pfund  für
einen  ganzen  Centner  gerechnet  werden-Das

  Waaggeld  kann  für  jede  definitive  Durchgangs-Eingangs=  und  Ausgangs-Behandlung
  nur  einmal  erhoben  werden.

Für  Gegenstände,  die  nicht  gewogen  werden,  und  beinen  Joll  nach  dem  Gewichte
entrichten,  wird  auch  kein  Waaggeld  bezahlt.

&.  7.

Die  Niederlage-Gebühr  für  die  in  den  Hallen  zur  Sicherheit  der  Zoll-Gesälle
  hinterlegten  Güter  darf  #  Kreuzer  per  Tag  und  Centner  nicht  übersteigen.

Göüter,  welche  zum  Consumo  bezogen  werden,  sind  drei  Tage,  Gäter,  wolche  durchgehen
  oder  zur  Ausfuhr  behandelt  werden,  14  Tage  von  der  Niederlage-Gebühr  frei.

Die  Halle  oder  Niederlage  haftet  nach  dem  Zustande,  in  welchem  die  Waaren
auf  die  Halle  kommen,  für  die  Entwendung  und  den  aus  Schuld  des  Dienst-Personals
entstehenden  Schaden,  aber  nicht  für  Unglückofälle  und  Verderben.

Gegenständen,  welche  feuergefährlich  sind,  oder  vermöge  ihrer  Eigenschaften  für
andere  Waaren  sonst  schädlich  werden  können,  kann  die  Lagerung  auf  den  Hallen  in
keinem  Falle  gestattet  werden.

II.  Von  der  Erhebung  der  Zölle  und  der  damit  in  Verbindung  stehen  den
Gebühren.
#.  B8.
Zur  Erhebung  und  Controle  der  Zölle  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden
Gebühren  bestehen:  ·