Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

218 Pas deulsche Reich und seinr einzelnen Glieder. (Juli 5—7.) 
welche die Befestigung Kiels von der Landseite und dagegen die Ent- 
festigung der Werke von Sonderburg und Düppel genehmigt wird. 
Von der für den Ausbau der Düppel-Sonderburger Befestigungen 
ausgeworfenen Summe sind 17 Millionen nicht verbraucht worden. Diese 
sollen jebt zunächst für Kiel verwendet werden. Der Plan besteht, aus diesem 
Platz eine Festung ersten Ranges zu machen. Die Dänischgesinnten in Nord- 
Schleswig freuen sich, daß die Düppelstellung aufgegeben ist; aber politisch 
auszubenten vermögen sie das Ereigniß nicht. Wenn es irgend etwas be- 
weist, so ist es das, daß die deutsche Regierung volles Vertrauen auf die 
Loyalität und gute Nachbarschaft Dänemarks sebt. Das Aufgeben der 
Düpppelstellung heißt, daß das mächtige Deutschland dem kleinen tüchtigen 
Vikinger-Volk am Sunde die Hand zu einem freundschaftlichen Verhaältnisse 
weit entgegenstreckt. Die Dänen werden erkennen, daß Deutschland ihrer 
Einsicht und Klugheit nicht mißtraut. Wenn sie ihre Unabhängigteit der 
Freundschaft Deutschlands anvertrauen, werden sie am besten ihre Zukunft 
vor Wechselfällen sicherstellen. 
5. Juli. (Deutsches Reich.) Das Reichsamt des Innern 
ordnet Erhebungen an, um die Belastung der Communen durch 
Ausgaben zur Unterhaltung und Unterstützung der von Unfällen in 
Fabriken betroffenen Arbeiter und ihrer Angehörigen festzustellen, 
also Erhebungen, welche mit der Frage des Staatszuschusses und 
der Entlastung der Communen durch das Unfallversicherungsgesetz 
zusammenhängen. Diese Erhebungen sollen im Laufe des Sommers 
stattfinden. Von der Anbahnung einer eigentlichen Unfallstatistik 
dagegen scheint nicht die Rede zu sein und doch entbehrt jedes Un- 
fallversicherungsgesetz ohne eine solche der sicheren Grundlage. 
In der in der Zeitschrift des preußischen Statistischen Bureau's ver- 
öffentklichten Statistik der Unfälle aus den Jahren 1869—1880 wird auf 
Grund einer die Jahre 1875—1880 umfafsenden Fächilir der deutschen Un- 
fall= und I 1 Leipzig festgestellt, daß 
von 100 Verunglückungen 1,84 tödtlich waren, .4 Verunglückte wurden 
dauernd erwerbsunfähig, 35,67 blieben über 28 Tage und 60,44 bis zu 
28 Tagen erwerbsunfähig. Wird also im Unfallversicherungsgesetz die Carenz- 
zeit auf 4 Wochen festgeseht, so bleiben 60,44 Proc. sämmtlicher Verun- 
Hücungen von den Wirkungen des Gesetzes ausgeschlossen. 
7. Juli. (Deutsches Reich.) Graf Hatzfeld übernimmt das 
Ministerium des Auswärtigen, aber auffallender Weise nur „bis 
auf Weiteres“. 
7. Juli. (Deutsches Reich.) Bundesrath: genehmigt einen 
Gesetzentwurf des Reichskanzlers betr. den Reichsbeitrag zum Zoll- 
anschluß von Hamburg. Die Gesammttosten von Hamburg betragen 
84 bis 104 Millionen, der Reichsbeitrag die Hälfte, jedoch höchstens 
in Höhe von 40 Millionen Mark. — Der Beschluß des Reichstags, 
daß die Kosten für den Zollanschluß Altona's, soweit sie nicht den 
Einzelstaaten zur Last fallen, auf den Reichsetat zu bringen und
	        
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