218 Pas deulsche Reich und seinr einzelnen Glieder. (Juli 5—7.)
welche die Befestigung Kiels von der Landseite und dagegen die Ent-
festigung der Werke von Sonderburg und Düppel genehmigt wird.
Von der für den Ausbau der Düppel-Sonderburger Befestigungen
ausgeworfenen Summe sind 17 Millionen nicht verbraucht worden. Diese
sollen jebt zunächst für Kiel verwendet werden. Der Plan besteht, aus diesem
Platz eine Festung ersten Ranges zu machen. Die Dänischgesinnten in Nord-
Schleswig freuen sich, daß die Düppelstellung aufgegeben ist; aber politisch
auszubenten vermögen sie das Ereigniß nicht. Wenn es irgend etwas be-
weist, so ist es das, daß die deutsche Regierung volles Vertrauen auf die
Loyalität und gute Nachbarschaft Dänemarks sebt. Das Aufgeben der
Düpppelstellung heißt, daß das mächtige Deutschland dem kleinen tüchtigen
Vikinger-Volk am Sunde die Hand zu einem freundschaftlichen Verhaältnisse
weit entgegenstreckt. Die Dänen werden erkennen, daß Deutschland ihrer
Einsicht und Klugheit nicht mißtraut. Wenn sie ihre Unabhängigteit der
Freundschaft Deutschlands anvertrauen, werden sie am besten ihre Zukunft
vor Wechselfällen sicherstellen.
5. Juli. (Deutsches Reich.) Das Reichsamt des Innern
ordnet Erhebungen an, um die Belastung der Communen durch
Ausgaben zur Unterhaltung und Unterstützung der von Unfällen in
Fabriken betroffenen Arbeiter und ihrer Angehörigen festzustellen,
also Erhebungen, welche mit der Frage des Staatszuschusses und
der Entlastung der Communen durch das Unfallversicherungsgesetz
zusammenhängen. Diese Erhebungen sollen im Laufe des Sommers
stattfinden. Von der Anbahnung einer eigentlichen Unfallstatistik
dagegen scheint nicht die Rede zu sein und doch entbehrt jedes Un-
fallversicherungsgesetz ohne eine solche der sicheren Grundlage.
In der in der Zeitschrift des preußischen Statistischen Bureau's ver-
öffentklichten Statistik der Unfälle aus den Jahren 1869—1880 wird auf
Grund einer die Jahre 1875—1880 umfafsenden Fächilir der deutschen Un-
fall= und I 1 Leipzig festgestellt, daß
von 100 Verunglückungen 1,84 tödtlich waren, .4 Verunglückte wurden
dauernd erwerbsunfähig, 35,67 blieben über 28 Tage und 60,44 bis zu
28 Tagen erwerbsunfähig. Wird also im Unfallversicherungsgesetz die Carenz-
zeit auf 4 Wochen festgeseht, so bleiben 60,44 Proc. sämmtlicher Verun-
Hücungen von den Wirkungen des Gesetzes ausgeschlossen.
7. Juli. (Deutsches Reich.) Graf Hatzfeld übernimmt das
Ministerium des Auswärtigen, aber auffallender Weise nur „bis
auf Weiteres“.
7. Juli. (Deutsches Reich.) Bundesrath: genehmigt einen
Gesetzentwurf des Reichskanzlers betr. den Reichsbeitrag zum Zoll-
anschluß von Hamburg. Die Gesammttosten von Hamburg betragen
84 bis 104 Millionen, der Reichsbeitrag die Hälfte, jedoch höchstens
in Höhe von 40 Millionen Mark. — Der Beschluß des Reichstags,
daß die Kosten für den Zollanschluß Altona's, soweit sie nicht den
Einzelstaaten zur Last fallen, auf den Reichsetat zu bringen und