Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Grofbrillannien. (Aug. 2—4.) 425 
Antrag mit 131 gegen 14 Stimmen angenommen wird. Parnell wartet 
nicht das Votum ab, sondern unterbricht Gladstone bei der Stellung des 
Antrages, indem er sagt, er wolle nicht die Posse der Abstimmung abwarten; 
er verlasse das Haus Se kufe die Welt als Zeugen an, daß die Redefrei: 
heit den irischen Deputirten verweigert werde. Parnell verläßt hierauf das 
Haus. Die Priorität der Regierungsgeschäfte wird mit 111 gegen 12 Stim- 
men der Irländer angenommen. 
2. August. Die irische Landliga beschließt in Dublin auf den 
Vorschlag Parnell's, der am 1. August unmittelbar nach seiner 
Ausschließung aus der Sitzung des Parlaments dahin geeilt ist, 
auf den 15. September eine irische Nationalconvention nach Dublin 
zusammen zu berufen, um sich gegen die Landacte ausgusprechen, da 
sie den Boden Irlands nicht völlig den irischen Pächtern überliefert, 
und „den Zweck, zu dem die Landliga gegründet worden, nämlich 
dem irischen Volke den Boden Irlands zu sichern, sowie die Frage, 
wie derselbe am besten erreicht werden könne, zu erörtern“. 
4—5. August. Oberhaus: 2. Lesung der irischen Landacte. 
Ein erstes einschneidendes Amendement des so eben aus der Regie- 
rung ausgetretenen Herzogs v. Argyll wird mit 219 gegen bloß 65, 
also mit mehr als Dreiviertel-Mehrheit, und darauf werden noch 
mehrere eingreifende Amendements angenommen. Die großen wiggh'- 
schen Grundeigenthümer stimmen fast alle mit den Tories gegen die 
Regierung. 
4. August. Transvaal: die Vertreter der Boern haben sich 
mit der k. Commission über die definitiven Friedensbedingungen ge- 
einigt: die Convention zwischen beiden ist unterzeichnet. Die Re- 
gierung Transvaal's soll den Boern am 8. August übergeben werden. 
Die Mitglieder der k. Commission verlassen Prätoria. 
Die Convention soll innerhalb dreier Monate vom Volksrathe der 
Boers ratificirt werden. Die Hauptbestimmungen der Convention sind: Die 
den Boeren-Bewohnern von Transvaal ertheilte Einräumung des vollen 
Rechts der Unabhängigkeit in der Regulirung ihrer eigenen Angelegenheiten, 
welche sie verlangt hatten, bloß mit einer Beschränkung betreffs allgemeiner 
Anordnungen, um den Mißbrauch der ihnen zugestandenen Gewalt zum Nach- 
theil der eingebornen Stämme oder der fremden weißen Bevölkerung, welche 
unter ihnen ihre Wohnsitze aufgeschlagen hat, zu verhindern. Die aus- 
wärtigen Beziehungen des Landes werden der Controle des Suzeräus oder 
der Snzeränin, d. i. der Königin Victoria, unterstellt, und alle Gesehe, welche 
speciell die Interessen der Eingebornen betreffen, bedürfen der Sanctionirung 
durch den Oberlehnsherrn. Zu diesem und anderen in der Convention auf- 
geführten Zwecken wird der Suzerän von einem Residenten repräsentirt, 
ohne dessen Intervention kein Vertrag abgeschlossen und kein diplomatischer 
Verkehr zwischen Transvaal und irgend einer auswärligen Macht gepflogen 
werden kann. Stipulationen bestimmen die Compensation für alle Verluste, 
welche durch die jüngsten Feindfeligkeiten verursacht worden sind. Eine jede
	        
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