Grofbrillannien. (Aug. 2—4.) 425
Antrag mit 131 gegen 14 Stimmen angenommen wird. Parnell wartet
nicht das Votum ab, sondern unterbricht Gladstone bei der Stellung des
Antrages, indem er sagt, er wolle nicht die Posse der Abstimmung abwarten;
er verlasse das Haus Se kufe die Welt als Zeugen an, daß die Redefrei:
heit den irischen Deputirten verweigert werde. Parnell verläßt hierauf das
Haus. Die Priorität der Regierungsgeschäfte wird mit 111 gegen 12 Stim-
men der Irländer angenommen.
2. August. Die irische Landliga beschließt in Dublin auf den
Vorschlag Parnell's, der am 1. August unmittelbar nach seiner
Ausschließung aus der Sitzung des Parlaments dahin geeilt ist,
auf den 15. September eine irische Nationalconvention nach Dublin
zusammen zu berufen, um sich gegen die Landacte ausgusprechen, da
sie den Boden Irlands nicht völlig den irischen Pächtern überliefert,
und „den Zweck, zu dem die Landliga gegründet worden, nämlich
dem irischen Volke den Boden Irlands zu sichern, sowie die Frage,
wie derselbe am besten erreicht werden könne, zu erörtern“.
4—5. August. Oberhaus: 2. Lesung der irischen Landacte.
Ein erstes einschneidendes Amendement des so eben aus der Regie-
rung ausgetretenen Herzogs v. Argyll wird mit 219 gegen bloß 65,
also mit mehr als Dreiviertel-Mehrheit, und darauf werden noch
mehrere eingreifende Amendements angenommen. Die großen wiggh'-
schen Grundeigenthümer stimmen fast alle mit den Tories gegen die
Regierung.
4. August. Transvaal: die Vertreter der Boern haben sich
mit der k. Commission über die definitiven Friedensbedingungen ge-
einigt: die Convention zwischen beiden ist unterzeichnet. Die Re-
gierung Transvaal's soll den Boern am 8. August übergeben werden.
Die Mitglieder der k. Commission verlassen Prätoria.
Die Convention soll innerhalb dreier Monate vom Volksrathe der
Boers ratificirt werden. Die Hauptbestimmungen der Convention sind: Die
den Boeren-Bewohnern von Transvaal ertheilte Einräumung des vollen
Rechts der Unabhängigkeit in der Regulirung ihrer eigenen Angelegenheiten,
welche sie verlangt hatten, bloß mit einer Beschränkung betreffs allgemeiner
Anordnungen, um den Mißbrauch der ihnen zugestandenen Gewalt zum Nach-
theil der eingebornen Stämme oder der fremden weißen Bevölkerung, welche
unter ihnen ihre Wohnsitze aufgeschlagen hat, zu verhindern. Die aus-
wärtigen Beziehungen des Landes werden der Controle des Suzeräus oder
der Snzeränin, d. i. der Königin Victoria, unterstellt, und alle Gesehe, welche
speciell die Interessen der Eingebornen betreffen, bedürfen der Sanctionirung
durch den Oberlehnsherrn. Zu diesem und anderen in der Convention auf-
geführten Zwecken wird der Suzerän von einem Residenten repräsentirt,
ohne dessen Intervention kein Vertrag abgeschlossen und kein diplomatischer
Verkehr zwischen Transvaal und irgend einer auswärligen Macht gepflogen
werden kann. Stipulationen bestimmen die Compensation für alle Verluste,
welche durch die jüngsten Feindfeligkeiten verursacht worden sind. Eine jede