Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

Dãnemark. (Juni 26 — Aug. 30.) 495 
ein Zusammenarbeiten sowohl zwischen der Rechten und der Linken 
als zwischen dieser und dem Ministerium Estrup unmöglich ge- 
macht wird. 
26. Juni. Die beiden Thinge haben sich über das Budget 
für 1881 nicht einigen können und ebenso wenig kann es die von 
beiden gewählte gemeinsame Commission. 
27. Juni. Folkething: die Regierung verlangt von ihm durch 
eine Vorlage die Verlängerung der am 30. Juni ablaufenden zeit- 
weiligen Bewilligung bis zum Zustandekommen eines definitiven 
Finanzgesetzes. 
29. Juni. Beide Thinge genehmigen die geforderte Verlängerung. 
Im Landsthing deutet der Ministerpräsident aufs beslimmteste darauf 
hin, daß das Folkething aufgelöst werden würde, falls kein end- 
gültiges Finanzgesetz zu Stande kommen sollte. 
6. Juli. Der König löst, da keine Aussicht ist, das Budget 
im Sinne der Regierung zu Stande zu bringen, das Folkething 
nochmals auf und ordnet Neuwahlen auf den 26. Juli an. 
26. Juli. Bei den allgemeinen Neuwahlen zum Folkething 
verliert dießmal die Rechte 6 Sitze. Dennoch beharrt die Regierung 
und will sich mit einem „vorläufigen Budget“ begnügen, was indeß 
nur eine höfliche Umschreibung eines budgetlosen Regimentes ist. 
10. August. Die Kopenhagener Intelligenz demonstrirt in 
einem Concerte in geradegn scandalöser Weise gegen den durch- 
reisenden deutschen Feldmarschall Moltke. 
17—18. Angust. Folkething: modificirt das Budget in zweiter 
und dritter Lesung im wefentlichen wie früher mit 72 gegen 24 
Stimmen. 
23 —25. August. Landsthing: stellt das Budget in zweiter 
und dritter Lesung wesentlich wieder nach nach der Vorlage der 
Regierung her, in zweiter Lesung mit 50 gegen 9, in dritter Lesung 
mit 39 gegen 1 Stimme. 
29. August. Folkething: beharrt gegen das Landsthing auf 
seinen Ansätzen im Budget. 
30. August. Die Regierung schließt die Session des Reichs- 
tags. Die beiden Thinge haben sich über das ordentliche Finang- 
gesetz nicht geeinigt, die Verwaltung wird daher für den Rest des 
Finanziahres, bis 1. April 1882, nach der früher gegebenen einst- 
weiligen Bewilligung geführt werden. 
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