Full text: Europäischer Geschichtskalender. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1881. (22)

58 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 4—7.) 
439,000 M. Hamburg 160,000 M. und Preußen 1.337,530 M. zufallen. Es 
wird beantragt: der Bundesrath wolle sich mit den vorgeschlagenen Einrich- 
tungen und den übrigen Vorschlägen einverstanden erklären. 
4. Februar. (Bayern.) II. Kammer: Wahlgesetzausschuß: 
die von den (ultram.) Abg. Daller und Soden vorgeschlagenen Mo- 
dificationen, insbesondere diejenige, daß, abgesehen von Stadtgemein- 
den, in keinem Wahlbezirke weniger als zwei Abgeordnete sollen ge- 
wählt werden dürfen, während nach dem Regierungsentwurfe Wahl- 
bezirke mit einem Abgeordneten auch fernerhin zulässig sein sollen, 
werden von den Liberalen und ebenso vom Minister des Innern 
bekämpft, gelangen jedoch durch Stichentscheid des Vorstandes Jörg 
zur Annahme. Das Zustandekommen selbst der so bescheidenen 
Wahlreform-Novelle ist dadurch wieder zweifelhaft geworden. 
I. Kammer: genehmigt einstimmig den Entwurf eines Dis- 
ciplinargesetzes für richterliche Beamte nach den Anträgen ihres 
Ausschusses und ebenso einstimmig die Aufhebung der Neujahrsgelder 
der Israeliten nach dem Beschlusse der II. Kammer. 
5. Februar. (Elsaß-Lothringen.) Landesausschuß: be- 
schließt die Besteuerung der Weinfabrikation. Die Regierung erklärt 
sich damit einverstanden. 
7. Februar. (Preußen.) Abg.-Haus: Commission für Vor- 
berathung des Verwendungsgesetzentwurfs: constituirt sich und wählt 
den (conserv.) v. Rauchhaupt zum Vorsitzenden. Der Commission 
gehören so ziemlich alle finanziellen Capacitäten der verschiedenen 
Fractionen an und dieselben bringen denn auch sofort Abänderungs- 
anträge ein. 
Ein Antrag Hobrecht (nat.-lib.), der sich indessen nur auf § 1 der 
Vorlage bezieht, will Ueberschüsse aus den Zöllen und der Tabaksteuer und 
aus weiteren Reichssteuern, sobald dieselben die zum Erlaß eines dreimonat- 
lichen Betrages der Classen- und der fünf untersten Stufen der Einkommen- 
steuer erforderliche Summe übersteigen, zunächst zum vollen Erlaß der beiden 
unteren Stufen der Classensteuer und demnächst zur Ueberweisung von Grund- 
und Gebäudesteuer bis zur Hälfte des Jahresbetrags verwenden. Ein An- 
trag v. Huene (ultram.) will an Stelle des Verwendungsgesetzes vom 16. 
Juli 1880 ein neues Gesetz, und in demselben Bestimmungen treffen über 
die Ueberschüsse aus dem Zolltarifgesetz und aus weiteren Steuerreformen 
des Reiches insofern dieselben die im Etat für 1879/80 vorgesehene Summe 
von  35 Mill. M. übersteigen. Aus dem Mehr sollen erlassen werden vom 
1. April 1882 ab 6 Monatsraten der vier unteren Classensteuer-Stufen, so 
daß in Folge des dauernden Steuererlasses von 14 Mill. M., nur noch drei 
Monatsraten erhoben werden. Von den übrigen Classen- und den fünf 
untersten Stufen der Einkommensteuer werden drei Monatsraten außer Hebung 
gesetzt. Eventuell sollen von den sämmtlichen Classensteuer- und den fünf 
unteren Stufen der Einkommensteuer je drei Monatsraten und, soweit die 
Mittel reichen, von der untersten Classensteuer-Stufe an je eine Monatsrate 
 
	        
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