58 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Febr. 4—7.)
439,000 M. Hamburg 160,000 M. und Preußen 1.337,530 M. zufallen. Es
wird beantragt: der Bundesrath wolle sich mit den vorgeschlagenen Einrich-
tungen und den übrigen Vorschlägen einverstanden erklären.
4. Februar. (Bayern.) II. Kammer: Wahlgesetzausschuß:
die von den (ultram.) Abg. Daller und Soden vorgeschlagenen Mo-
dificationen, insbesondere diejenige, daß, abgesehen von Stadtgemein-
den, in keinem Wahlbezirke weniger als zwei Abgeordnete sollen ge-
wählt werden dürfen, während nach dem Regierungsentwurfe Wahl-
bezirke mit einem Abgeordneten auch fernerhin zulässig sein sollen,
werden von den Liberalen und ebenso vom Minister des Innern
bekämpft, gelangen jedoch durch Stichentscheid des Vorstandes Jörg
zur Annahme. Das Zustandekommen selbst der so bescheidenen
Wahlreform-Novelle ist dadurch wieder zweifelhaft geworden.
I. Kammer: genehmigt einstimmig den Entwurf eines Dis-
ciplinargesetzes für richterliche Beamte nach den Anträgen ihres
Ausschusses und ebenso einstimmig die Aufhebung der Neujahrsgelder
der Israeliten nach dem Beschlusse der II. Kammer.
5. Februar. (Elsaß-Lothringen.) Landesausschuß: be-
schließt die Besteuerung der Weinfabrikation. Die Regierung erklärt
sich damit einverstanden.
7. Februar. (Preußen.) Abg.-Haus: Commission für Vor-
berathung des Verwendungsgesetzentwurfs: constituirt sich und wählt
den (conserv.) v. Rauchhaupt zum Vorsitzenden. Der Commission
gehören so ziemlich alle finanziellen Capacitäten der verschiedenen
Fractionen an und dieselben bringen denn auch sofort Abänderungs-
anträge ein.
Ein Antrag Hobrecht (nat.-lib.), der sich indessen nur auf § 1 der
Vorlage bezieht, will Ueberschüsse aus den Zöllen und der Tabaksteuer und
aus weiteren Reichssteuern, sobald dieselben die zum Erlaß eines dreimonat-
lichen Betrages der Classen- und der fünf untersten Stufen der Einkommen-
steuer erforderliche Summe übersteigen, zunächst zum vollen Erlaß der beiden
unteren Stufen der Classensteuer und demnächst zur Ueberweisung von Grund-
und Gebäudesteuer bis zur Hälfte des Jahresbetrags verwenden. Ein An-
trag v. Huene (ultram.) will an Stelle des Verwendungsgesetzes vom 16.
Juli 1880 ein neues Gesetz, und in demselben Bestimmungen treffen über
die Ueberschüsse aus dem Zolltarifgesetz und aus weiteren Steuerreformen
des Reiches insofern dieselben die im Etat für 1879/80 vorgesehene Summe
von 35 Mill. M. übersteigen. Aus dem Mehr sollen erlassen werden vom
1. April 1882 ab 6 Monatsraten der vier unteren Classensteuer-Stufen, so
daß in Folge des dauernden Steuererlasses von 14 Mill. M., nur noch drei
Monatsraten erhoben werden. Von den übrigen Classen- und den fünf
untersten Stufen der Einkommensteuer werden drei Monatsraten außer Hebung
gesetzt. Eventuell sollen von den sämmtlichen Classensteuer- und den fünf
unteren Stufen der Einkommensteuer je drei Monatsraten und, soweit die
Mittel reichen, von der untersten Classensteuer-Stufe an je eine Monatsrate