Das deutsche Reich und seinen einzelnen Glieder. (Febr. 7.) 59
außer Hebung gesetzt werden. Bleiben weitere Mittel disponibel, so werden
dieselben zu Überweisung der Hälfte der Grund- und Gebäudesteuer an
die Communalverbände verwendet. An welche, soll ein besonderes Gesetz
bestimmen. Kommt dieses nicht bis zum 1. April 1882 zu Stande, so er-
folgt die Ueberweisung in Hannover an die Aemter, in den westlichen Pro-
vincen an die Gemeinden und in den übrigen an die Kreise. Ein Antrag
v. Hammerstein, welcher das Steuerprogramm der Conservativen
kennzeichnet, lautet wörtlich: "§1. Unter Aufrechterhaltung der Bestim-
mungen des Gesetzes vom 16. Juli 1880 bezüglich der Verwendung der dem
preußischen Staat aus dem Ertrage der Tabaksteuer und Zölle nach § 8 des
Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879 jährlich zu überweisenden Summen erfolgt
die Verwendung der durch die Einführung neuer oder Erhöhung bestehender
Reichssteuern zu gewinnenden Mitteln, soweit sie an Preußen überwiesen wer-
den, unverkürzt nach Maßgabe folgender Bestimmungen: § 2. Von diesen
dem preußischen Staate zu überweisenden Geldsummen (§ 1) ist - nach
Absetzung des auf die hohenzollern'schen Lande (§ 6) entfallenden Antheils
und nach Ausgleichung derjenigen Einnahmsausfälle, welche in dem preußi-
schen Staatshaushalt durch eine organische Umgestaltung der bestehenden di-
recten Steuern entstehen - I. ein Drittheil zunächst dem nach dem Gesetze
vom 16. Juli 1880 verfügbaren, auf die vier untersten Stufen der Classen-
steuer entfallenden Erlassbeträge zuzurechnen und mit dem selben zur Außer-
hebungsetzung der Steuer dieser Stufen bis zu deren vollem Jahresbetrag
in analoger Anwendung der §§ 2-6 des gedachten Gesetzes zu verwenden,
der dadurch nicht erschöpfte Ueberschuss aber auf die Kreise nach den Ver-
hältniß des Veranlagungs-Zolls an Classensteuer der fünften bis zwölften
Steuerstufe für das betreffende Jahr zu vertheilen. Die zu diesem Zwecke
verfügbaren Beträge werden durch den Staatshaushaltsetats festgesetzt; die
Vertheilung und die Ueberweisung an die Kreise hat der Finanzminister zu
veranlassen. II. Der verbleibende Betrag, der dem preußischen Staat über-
wiesenen Geldsummen (§ 1) ist auf die Kreise nach dem Verhältniße des
Veranlagungszolls an Grund- und Gebäudesteuer für das Jahr, in welchem
die Vertheilung stattfindet, und zwar bis auf Höhe der Hälfte des etats-
mäßigen Sollbetrags der Grund- und Gebäudesteuer zu vertheilen. Der hie-
nach zu vertheilende Betrag wird durch den Finanzminister aufgrund der
im Art. 39 der Reichsverfassung erwähnten Jahresabschlüsse und der diesen
gemäß stattfindenden Abrechnungen festgestellt. Die aus den definitiven Ab-
rechnungen sich ergebenden Berichtigungen werden bei der nächstfolgenden
Festsetzung durch Zu-, beziehungsweise Abrechung ausgeglichen. Das Er-
gebniß der Feststellung und Vertheilung ist alljährlich zur Kenntniß des
Landtages zu bringen. Die Auszahlung der überwiesenen Beträge hat der
Finanzminister unmittelbar nach Feststellung der Vertheilung zu veranlassen.
In der Provinz Hannover erfolgt bis zur Einführung der Kreisordnung die
Ueberweisung an die Amtsverbände und selbständige Städte. § 3. Die
nach § 2 zu überweisenden Beträge sind zunächst zum Erlaß der Kreis-
abgaben der betreffenden Etatsjahres mit Einschluß der auf die Kreise ver-
theilten Provincialabgaben zu verwenden. Im Fall einer Mehr- oder Min-
derbelastung einzelnen Kreistheile hat ein gleichmäßiger Erlaß der Abgaben
einzutreten. Ueber die Verwendung des die Summe der bezeichneten Kreis-
abgaben übersteigenden Betrags hat die Kreisvertretung mit Zustimmung
des Bezirksraths, beziehungsweise bis zur Einführung desselben die Bezirks-
regierung (Landdrostei), Bestimmung zu treffen. Durch Beschlußfassung der
im § 2 bezeichneten Communalverbände kann mit Genehmigung des Bezirks-
raths, beziehungsweise der Bezirksregierung (Landdrostei), der Erlaß der vor-
stehend in Abs. 1 bezeichneten Kreisabgaben unterbleiben und eine ander-