Da deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Ende Tez. 115
stärkeren Abzug der Bevölkerung hin. Von staatlicher Seite wird Erhöhung
der Schutzzölle auf Getreide und des Tabak gewünscht,
ferner Ermäßigung der Bahntarife für Produkte, Erleich-
terung der Steuerlast, Herabsetzung der es Erb-
rechts, Errichtung einer Landes-Kreditkasse, Haus-
haltungsschulen u. s. w. Die Regierung wird die dem Landtag
vorlegen und selbst prüfen, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln
die erkannten übelstände Zu beseitigen sein werden.
31. Dezember. (Preußen.) Durch Beschluß des Staats-
ministeriums wird für die Diözesen Kulm, Ermland und Hildes-
heim die Wiederaufnahme der eingestellten Staatsleistungen an die
katholischen Bistümer und Geistlichen vom 1. Oktober ab ungeordnet.
Im Prinzip soll die Maßregel bereits von dem Augenblick an be-
schlossen gewesen sein, wo die Kurie sich dazu veritand dem preusischen
Episkopat auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli v. die Einholung der
Dispense von dem Staatsexamen und von den Vorschriften bezüglich der
Vorbildung der Geistlichen zu gestatten. Gs ist in der That ein Widerfinn,
daß der Staat im Wege der Gesetzgebung die Ausfüllung der Lücken in der
Seelsorge gestattet, während er den kirchlichen Behörden die Leistungen aus
Staatsmitteln vorenthält. Das Gesetz vom 22. April 1875, welches die
Einstellung dieser Leistungen in sämtlichen preußischen Diözesen von dem
Tage des Inkrafttretens dieses Gesehes ab anordnete, machte die Aufhebung
der Sperre allerdings von der Anerkennung der Maigesehe abhängig, was
auch heute noch nicht der Fall ist. Dennoch begrüßen selbst liberale Blätter
diese Anordnung als eine kirchenpolitische Maßregel, mit der einmal aus
nahmsweise alle Welt einverstanden sein werde und weisen auf die längst
durchgehrungene Erkenntnis hin, daß es keinen Sinn mehr hatte, in einem
Teile des tes die Gehaltssperre fortbestehen zu lassen, während, sie in
einem anderen aufgehoben war. Letzteres geschah in denjenigen Diözesen
welche neue Bischöfe erhielten; hätten diese die bestenden kirchenpolitischen
Gesetze ausgeführt, so wäre ein Unterschied in der Behandlung dieser und
der übrigen Bistümer gerechtfertigt gewesen; aber da man in den ersteren die
Gehaltssperre aufhob, obgleich die neuen Bischöfe zur Ausführung der Ge-
setze so wenig die Hand bieten, wie die alten es gethan, so lag eine zwecklose
Härte in der Aufrechterhaltung der Sperre in einer Anzahl Diözesen. Die
Regierung hat jetzt von der ihr gesetzlich erteilten Vollmacht weiter insofern
Gebrauch gemacht, als sie die Gehaltszahlung in den drei Diözesen wieder
ausgenommen hat, deren Bischöfe „während des kirchenpolitischen Kampfes der
Absetzung nicht verfallen sind. Die Sperre besteht nunmehr nur noch in
den drei Diözesen, welche gegenwärtig noch durch Absetzung erledigt sind:
Köln, Münster und Posen. Es ist natürlich, daß man das speziell für den
Mischof bestimmte Einkommen in diesen Diözesen solange zurückhält, als ein
solcher daselbst nach der staatlichen Auffassung nicht vorhanden ist; der
übrigen Geistlichkeit könnte man dagegen auch in Köln, Münster und Posen
die Gehalte wieder zahlen, denn dieselbe hat kirchenpolitisch nichts anderes
gethan, als die der übrigen Bistümer.
— Dezember. (Deutsches Reich.) Die Kolonialbestrebungen
gewinnen im deutschen Reiche immer mehr Anklang und Umfang.
Der im vorigen Jahre gegründete „Deutsche Kolonialverein“", dem
angesehene Männer aller Parteien ohne Ausnahme angehören, ist