Erankrtich. Febr. 10 14.) 293
feine Wohnung zurück, geht aber einige Tage später zum Besuch
bei der Kaiserin Eugenie nach England.
Die Regierung hatte von einem selten angewandten Rechte Gebrauch
gemacht und mit der Anllagelammer auch die Strailammer, welche über
politische Vergehen zu befinden hat, vereinigt, so daß statt 7 nun 14 Nichter
die Entscheidung zu sällen hatten. Tropß dieies ein wenig jefuitischen Vor-
gehens des Justigministers ist der Ausspruch der vereinigten Kammern günstig
für den Prinzen ausgefallen, und zwar mit Einstimmigkeit.
10.—12. Febrnar. Senat: Debatte über die Prinzenfrage.
Es liegen demselben 4 Anträge vor: der Beschluß der Kammer
(Antrag Fabre und der Negierung), ferner ein Antrag Barbey-
Hebrard, der nicht ganz soweit gehen will, dann ein noch weniger
weitgehender Antrag Say-Waddington und endlich der Antrag der
Kommission, der auf Ablehnung aller und jeder Ausnahmsmaßregeln.
geht. Der Beitritt zum Beschluß der Kammer wird mit 172 gegen
89, der Antrag Barbey mit 118 gegen 132 Stimmen abgelehnt,
dagegen der Antrag Say-Waddington mit 165 gegen 137 Stimmen,
also mit einer Mehrheit von 38 Stimmen, angenommen.
Der Beschluß lantet: „Jedes Mitglied einer Familie, welche in
Frankreich geherricht hat, wird, wenn es öffentlich eine Handlung als Prä-
tendent begeht, oder eine Rundgebung macht, die den Zweck hai, die Sicher-
heit des Staates anzugreifen, mit Verbannung bestraft werden. — Die oben
bezeichnete Person wird entweder vor den Assisenhof oder vor den als Ge-
richtshof konstituierten Senat gestellt werden.“ Dieser Beschluß kommt der
Ablehnung der Vorlage am nächsten. Er gewährt der Regierung zwar die
Waffe der Verbannung gegen die Prinzen, aber erschwert den Gebrauch dieser
Waffe ungemein, indem sie diese von Thatsachen und gerichtlich erhobenen
Beweisen abhängig macht.
Der vom Senat abgelehnte, dagegen am 15. d. M. von der Rammer
aufgenommene Antrag Barbey= Höôbrard hatte den Art. 1 des Fabre'schen
Entwurfs durch folgende Fassung ersetzt „Ein im Ministerrate erlassenes
Dekret des Präsidenten der Republik kann jedem Mitgliede einer der Fa-
milien, die in Frankreich geherrscht haben, dessen Kundgebungen und Hand-
lungen geeignet wären, die Sicherheit des Staates zu gefährden, den Befehl
erteilen, sofort das Gebiet der Nepublik zu verlassen.“ Die Art. 2 und 3
des Fabresschen Entwurjes hatte der Antrag sich dagegen einfach angeeignet.
13. Febrnar. Das Kabinet Fallieres gibt infolge des Be-
schlusses des Senats seine Entlassung ein.
14. Febrnar. Kammer: Prinzenkommission: lehnt den Be-
schluß des Senats einstimmig ab, den Antrag Barbey-Höbrard mit
6 gegen 5 Stimmen und kehrt mit 5 gegen 5 Stimmen und 1 Ent-
haltung zum Antrag Floquet zurück. Zum Berichterstatter wird
Marcou ernannt. Inzwischen bricht die Ansicht durch, daß die
Kammer zwar den Beschluß des Senates verwerfen, aber gar keinen
neuen Beschluß fassen, sondern der Regierung Freiheit des Handelns