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350 Tünemark. (Okt. 19 27.)
Die Majorität der Linken ist offenbar geneigt, dasselbe schließlich gan)
abzulehnen, indem sie meint, es würden jährlich Finanggesetze mit stets stei-
genden Überschüssen und Kassenbeständen bewilligt; dies sei gefährlich, denn
wenn die Bestände bis auf 70 Millionen anwüchsen (sie sind schon darau),
daun würde es im Laufe der Zeit schwierig werden, den Forderungen der
Negierung für das unnütze Verteidigungswesen zu widerstehen, weil dann die
Mittel dazu da wären.
19. Oktober. Folkething: überweist sämtliche Vorlagen der
Regierung ohne Debatte an Ausschüsse, in der ausgesprochenen Ab-
sicht, sie in denselben gu begraben. Soweit es von ihr abhängt,
wünscht die herrschende Linke, die Staatsmaschine ganz still zu stellen,
um das Ministerium Estrup endlich zum Rücktritt zu zwingen.
27. Oktober. Folkething: der Finanzminister legt demselben
einen Gesetzentwurf über die Bildung einer „Anstalt für billige
Altersversorgung der Arbeiter“ vor.
Derselbe hat folgenden Wortlant: „§ 1. Es wird unter der Gewähr
des Staates eine Anstalt für billige Altersversorgungen errichtet. Diese An-
stalt, welche unter die Verwaltung der Lebensversicherungs= und Versorgungs-
anstalt von 1871 gestellt wird, soll ihr eigenes Vermögen haben, das nicht
mit dem Staatsvermögen zu verschmelzen ist, noch mit dem der Lebensver-
sicherungs= und Versorgungsanstalt von 1871. § 2. Als Hiljsfonds der
Anstalt schießt der Staat bei deren Errichtug einen Betrag von 2 Mill.
Kronen zu (2,250,000 59 die nach unten angegebenen Regeln als Zuschuß
m den Einlagen der Interessenten zu betrachten sind. Zudem trägt der
Staat die Einrichtungs= und Verwaltungskosten der Anstalt; die dazn nötigen
Veträge werden durch die jährlichen Finanzgesetze festgestelll. § 3. Männer
und Frauen in einem Alter von 18 bis 45 Jahren können als Interessenten
in die Versorgungsanstalt eintreten, sofern sie versorgungsberechtigt im König-
reiche sind und keine Armennnterstützung erhalten. § 4. Der Interessent hat
bei seinem Eintritt in die Anstalt anzugeben: n. wi lange und an welchen
Terminen er Einschuß leisten will; b. die Größe der Einschüsse, die indessen
nicht in gleich großen Beträgen geleistet zu werden brauchen. Der Interessent
hat das Recht, Einschüsse voraus ziuhzahlen und binnen der Einschußzeit einmal
die festgesetzte Einlage zu wergrößern. Die Einzahlungen dürfen wöchentliche
Einschüsse nicht ausschl ießen. Die Einzahlungsweise ordnet der Minister
durch ein Regulativ. § 5. Die Einschüsse werden mit 2 Prozent halbjähr-
lich verzinst und werden ordentlicherweise nach unten angegebenen Regeln
zum Ankauf einer Lebensrente verwandt. Sofern dies nicht der Fall ist,
werden die Einlagen mit Zinsen und Zinseszinsen zurückgezahlt. § 6. Hat
der Interessent sein 55. Jahr zurückgelegt, so wird am ersten Jahrestage
seines ersten Einschusses für den angesammelten Vetrag, der mit einem Zu-
schusse aus dem Hilfsfonds vermehrt wird, eine Lebensrente für den In-
teressenten selbst oder, wenn er verheiratet ist, auf sein Verlangeu eine Lebens-
rente auf den Längstlebenden für ihn und seine Frau gekauft. Der Zuschuß
soll 30 Prozent des ersparten Betrages ausmachen, wenn dieser rechtzeitig
eingezahlt worden, sonst weniger. Der Prozentsaß des Zuschusses wird nach
der Regelmäßigkeit bestimmt, womit die Einschüsse gemacht worden sind.
Das Nähere hierüber bestimmt ein finanzministerielles Regulativ. Bei der
Erwerbung von Lebensrenten in dieser Anstalt werden die Tarife der Lebens
versicherungsanstalt von 1871 doch ohne Verwaltungszuschlag = zu