Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

Dänemark. (Ott. 27.) 357 
Grunde gelegt. Die Ausjahlungsweise bestimmt das Regulativ. & 7. Die 
Cinschüsse dürsen mit den 500 Prozent JZuschuß nur die Höhe erreichen, daß 
der Interessent nach seinem Zurückgelegten 55. Jahre eine Lebensrente von 
nicht mehr als 200 Kronen bekommt. Wenn die Gemeinde des Interessenten 
Zuschuß zu den Einlagen gibt, kann die Anstalt so grosze Einschüsse an- 
nehmen, als mit Zuschlag der Prozente des Oilfesonds nötig sind, um eine 
Lebensrente von 300 Kronen zu erwerben. Die Verwallung kann auch Ein- 
schüsse, die auf eine Neute von ½00 Kronen berechnet sind. mit Einberechnung 
des Zuschusser annehmen, wenn ein Arbeitgeber oder ein Arbeiterverein wenig- 
stens ein Viertel von der Einlage des Interessenten juschießt. Kann für den 
angesammelten Betrag mit Einbegriff des Zuschusses eine Lebenerente von 
wenigstens 10 Nronen jährlich nicht erworben werden, wird der ersparte Be- 
trag nebst dem Zuschusse zu der Zeit ausgezahlt, da die Lebensrente wirksam 
werden sollte. Die Verwaltung kann, wenn die Lebenorente in Wirksamkeit 
tritt, den Betrag abwärts zu vollen Kronen abrunden. Der ülberschuß wird 
dann bei dem ersten Lebenorententermin ausgezahlt. § F. Stirbt der In- 
teressent, ehe die Lebenerente gekanft ist, so wird der angesammelte Betrag 
mit Zinsen und Zinseszinsen an den Nachlaß eingezahlt, es sei denn, daß der 
Jutreient der Verwaltung andere Bestimmungen bezüglich der Anszahlung 
des Betrages angemeldet habe. War der Inleressent indes erst ein Jahr vor 
seinem Tode eingetreten, und war er wenigstens seit einem Jahre verheiratet, 
dann soll von dem angesammelten Betrage soviel zum Ankauf einer Lebeus- 
rente für die Witwe benutzt werden, daß dadurch mit Hiumnahme des Zu- 
schusses der Wilwe, wenn sie keine Lebensrente gezeichnet hat, eine Altere- 
versorgung von 200 Kronen jährlich verschafft werden kann. Hat die Witwe 
aber eine eigene Alteroversorgung, so soll diese durch obigen Betrag auf 
200 Krouen gebracht werden. §. 9. Erkennt die Verwaltung, daß die Er- 
werbsfähigkeit eines Sa bedeutend verringert ist oder aufgehört hat. 
so kann sie demselben erlauben, seine Einschüsse einzustellen und ihm eine 
Lebensrente für das bis dahin Angesammelte nebst Zuschuß für sich oder 
Angleich für seine überlebende Frau erteilen. Eine Interessentin kann, wenn 
jie Witwe wird, gleich die Umwandlung. ihrer bis dahin geleisteten Einschüsse 
in eine Lebensrente verlangen. § 10. Die in dieser Anstalt gezeichneten Lebens- 
renten können nicht verschenkt, verkauft oder verpfändet, ebensowenig einem 
Arrest, einer Beschlagnahme oder einer Anspfändung unterworfen werden; 
sie sind frei von Stenern und Abgaben sowohl im Frieden wie im brge 
§ 11. Ist die Zeit der Erwerbung einer Lebenerente gekommen und der 
Rressenl ist nicht zu finden, so wird er durch die Zeitungen anfgesordorl. 
sein Recht geltend zu machen; meldet er sich nicht, so wird die Aufsorderung 
nach 5 Jahren mit cmonatlicher Frist wiederholt; ist diese verlaufen, ohne 
daß ein Berechtigter sich meldet, so“ verfällt das Geld der Anstalt. § 12. Jedes 
Jahr veröffentlicht die Verwaltung einen Bericht über die Wirksamteit der 
Anstalt und die Verwendung der Mittel derselben. Jedes fünfte Jahr — 
das erstemal 1899 — soll ein vollständiger Status der Anstalt veröffentlicht 
werden. Sobald die Anstalt hinreichend Erfahrung über die Sterblichkeit 
ihrer Mitglieder hat, wird sie diese ihren Berechnungen zu Grunde legen. 
Der Status der Hilfsfonds wird jedes Jahr aufgestellt. Die Einzeichnung 
als Interessent der Anstalt hört auf, wenn es sich geigt, daß der Wert sämt- 
licher Einschüsse, für die eine Lebensrente noch nicht erworben ist, den doppelten 
Betrag des vorhandenen Hilfefonds erreicht hat.“ — Die Motive sagen, 
daß bei diesem Gesetze zunachst Arbeiter und Unbemittelte ins Auge gefaßt 
worden, daß der niedrige Betrag des zu Erreichenden Nicht-Onualifizierte aus- 
schließen soll. Weiter heißt es, wenn die 2 Millionen Staatszuschuß ver- 
braucht seien und alles nach Erwartung ginge, müßte der Staat seinen Zu- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.