Dänemark. (Ott. 27.) 357
Grunde gelegt. Die Ausjahlungsweise bestimmt das Regulativ. & 7. Die
Cinschüsse dürsen mit den 500 Prozent JZuschuß nur die Höhe erreichen, daß
der Interessent nach seinem Zurückgelegten 55. Jahre eine Lebensrente von
nicht mehr als 200 Kronen bekommt. Wenn die Gemeinde des Interessenten
Zuschuß zu den Einlagen gibt, kann die Anstalt so grosze Einschüsse an-
nehmen, als mit Zuschlag der Prozente des Oilfesonds nötig sind, um eine
Lebensrente von 300 Kronen zu erwerben. Die Verwallung kann auch Ein-
schüsse, die auf eine Neute von ½00 Kronen berechnet sind. mit Einberechnung
des Zuschusser annehmen, wenn ein Arbeitgeber oder ein Arbeiterverein wenig-
stens ein Viertel von der Einlage des Interessenten juschießt. Kann für den
angesammelten Betrag mit Einbegriff des Zuschusses eine Lebenerente von
wenigstens 10 Nronen jährlich nicht erworben werden, wird der ersparte Be-
trag nebst dem Zuschusse zu der Zeit ausgezahlt, da die Lebensrente wirksam
werden sollte. Die Verwaltung kann, wenn die Lebenorente in Wirksamkeit
tritt, den Betrag abwärts zu vollen Kronen abrunden. Der ülberschuß wird
dann bei dem ersten Lebenorententermin ausgezahlt. § F. Stirbt der In-
teressent, ehe die Lebenerente gekanft ist, so wird der angesammelte Betrag
mit Zinsen und Zinseszinsen an den Nachlaß eingezahlt, es sei denn, daß der
Jutreient der Verwaltung andere Bestimmungen bezüglich der Anszahlung
des Betrages angemeldet habe. War der Inleressent indes erst ein Jahr vor
seinem Tode eingetreten, und war er wenigstens seit einem Jahre verheiratet,
dann soll von dem angesammelten Betrage soviel zum Ankauf einer Lebeus-
rente für die Witwe benutzt werden, daß dadurch mit Hiumnahme des Zu-
schusses der Wilwe, wenn sie keine Lebensrente gezeichnet hat, eine Altere-
versorgung von 200 Kronen jährlich verschafft werden kann. Hat die Witwe
aber eine eigene Alteroversorgung, so soll diese durch obigen Betrag auf
200 Krouen gebracht werden. §. 9. Erkennt die Verwaltung, daß die Er-
werbsfähigkeit eines Sa bedeutend verringert ist oder aufgehört hat.
so kann sie demselben erlauben, seine Einschüsse einzustellen und ihm eine
Lebensrente für das bis dahin Angesammelte nebst Zuschuß für sich oder
Angleich für seine überlebende Frau erteilen. Eine Interessentin kann, wenn
jie Witwe wird, gleich die Umwandlung. ihrer bis dahin geleisteten Einschüsse
in eine Lebensrente verlangen. § 10. Die in dieser Anstalt gezeichneten Lebens-
renten können nicht verschenkt, verkauft oder verpfändet, ebensowenig einem
Arrest, einer Beschlagnahme oder einer Anspfändung unterworfen werden;
sie sind frei von Stenern und Abgaben sowohl im Frieden wie im brge
§ 11. Ist die Zeit der Erwerbung einer Lebenerente gekommen und der
Rressenl ist nicht zu finden, so wird er durch die Zeitungen anfgesordorl.
sein Recht geltend zu machen; meldet er sich nicht, so wird die Aufsorderung
nach 5 Jahren mit cmonatlicher Frist wiederholt; ist diese verlaufen, ohne
daß ein Berechtigter sich meldet, so“ verfällt das Geld der Anstalt. § 12. Jedes
Jahr veröffentlicht die Verwaltung einen Bericht über die Wirksamteit der
Anstalt und die Verwendung der Mittel derselben. Jedes fünfte Jahr —
das erstemal 1899 — soll ein vollständiger Status der Anstalt veröffentlicht
werden. Sobald die Anstalt hinreichend Erfahrung über die Sterblichkeit
ihrer Mitglieder hat, wird sie diese ihren Berechnungen zu Grunde legen.
Der Status der Hilfsfonds wird jedes Jahr aufgestellt. Die Einzeichnung
als Interessent der Anstalt hört auf, wenn es sich geigt, daß der Wert sämt-
licher Einschüsse, für die eine Lebensrente noch nicht erworben ist, den doppelten
Betrag des vorhandenen Hilfefonds erreicht hat.“ — Die Motive sagen,
daß bei diesem Gesetze zunachst Arbeiter und Unbemittelte ins Auge gefaßt
worden, daß der niedrige Betrag des zu Erreichenden Nicht-Onualifizierte aus-
schließen soll. Weiter heißt es, wenn die 2 Millionen Staatszuschuß ver-
braucht seien und alles nach Erwartung ginge, müßte der Staat seinen Zu-