Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

                                              I. 
             Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
         Anf. Jannar. (Deutsches Reich.) Gegen die vom Reichs- 
kanzler beim Bundesrat beantragte Erhöhung (Verdreifachung) der 
Holzzölle (s. 11. Dez. 1882) und gegen den Antrag v. Wedell- 
Malchow im Reichstag (s. 7. Dez. 1882) auf ergiebige prozentuale 
Besteuerung der Börsengeschäfte entwickelt sich in der öffentlichen 
Meinung eine ziemlich lebhafte Agitation, gegen jene unter dem 
Vorgange des bayerischen Holzhändler-Vereins in München, gegen 
diese unter dem des Verliner Altesten-Kollegiums. 
Anf. Januar. (Preußen.) Kouflikt zwischen der Verwaltung 
der preußischen Staatseisenbahnen und den österreichischen Bahnen, 
namentlich der österreichischen Nordwestbahn, welche in ihrem speziellen 
Interesse und zum Nachteil der preußischen Bahnen einen sehr be- 
deutenden Teil des österreichischen Verkehrs durch geheime Refaktien 
auf ihre Linien und den Wasserweg der Elbe zu leiten bemüht ist. 
Die preußische Staatsbahnverwaltung hat nuter dem 29. Dez. v. J 
die direkten Verbandtarife mit der österreichischen Nordwestbahn in einer Kund- 
gebung an die österreichisch-ungarische Staateeisenbahngesellschaft gekündigt. 
Aus der Kundgebung geht hervor, daß man preußischerseits an alle öster- 
reichischen Bahnen, die am Verbandsverkehr mit Preußen beleiligt sind, das 
strikte Verlangen stellt, fortan sämtliche Refaktien in Wegfall zu bringen; 
denn eine Publikation der Refaktien ist, indem diese dadurch ihres eigent- 
lichen Charakters als geheime Maßnahmen zur Hebung des Verkehrs ent- 
kleidet werden, wohl mit einer Beseitigung derfelben als identisch zu be- 
trachten. Die Motivierung des preußischen Erlasses enthält folgende Be- 
merkungen: „Wir haben auf der Dresdener Konferenz das Ansuchen gestellt, 
daß für die Folge alle Refaktien publiziert und vor „Einführung den betei- 
ligten Bahnverwaltungen bekannt gegeben werden. Dies ist der Kardinal- 
punkt des ganzen lünftigen Abkommens. So lange österreichischerseits die 
vereinbarten und in bestimmter Form veröffentlichten Tarife plötzlich und be- 
liebig verändert werden können, ohne daß dem Publikum in einer für die 
direkten Tarife maßgebenden Form und Frist hievon Kenntnis gegeben wird,
	        
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