Full text: Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

Vereinigte Staaten von Nordamerika. 
5. Januar. Veide Häuser genehmigen das von dem demokra- 
tischen Senator Pendleton eingebrachte Gesetz zur Resorm des Civil= 
dienstes mit geringen Abänderungen, das Repräsentantenhaus mit 
155 gegen 47 Stimmen. Damit ist einem langjährigen und schreien- 
den Bedürfnisse einiges, wenn auch vorerst nur sehr schwaches, Ge- 
nüge gethan. Präsident Arthur bestätigt das Gesehz. 
Die Bill enthält folgende wesentliche Bestimmungen: Der Präsident 
soll mit Zustimmung des Senats eine Givildienstlommission von drei Per- 
sonen ernennen, von welchen nicht mehr als zwei einer und derselben Parlei 
angehören und kein anderer Amt unter der Bundesregierung bekleiden dürfen. 
Ihr Gehalt soll 3500 Doll. per Jahr sein und die Reisekosten sollen ihnen 
ersetzt werden. Die Befsähigung der Bewerber um Anstellungen im Civil-= 
dienst soll durch b-offene Konkurrenzprüfungen praltischen Eharakters dargekhan 
werden. Die Amter sollen klassisiziert und je nach dem Grade durch die 
Personen ausgefüllt werden, die das Eramen am besten bestanden haben. 
Anstellungen in den Ministerien und Anreaus der Bundesregierungen in 
Washington sollen unter den Staaten, Territorien und dem Distrikt Columbia 
nach dem Bevölkerungeverhältnis verteill werden. Einer definitiven Anstellung 
soll stets eine Probezeit vorausgehen. Beförderungen von niederen Graden 
zu höheren sollen stets auf der Vasis des Verdienstes und offener Milbewer- 
bung stattfinden. Keine Person im öffentlichen Dienste joll deswegen irgend 
welche Verpflichtung haben, zu einer politischen Feier beigutragen oder poli- 
tische Dienste zu leisten und wird wegen Verweigerung derselben nicht ab- 
gesetzt werden oder sonst in Nachteil geraten. Niemand, der im Civildienst 
ist, soll das Recht haben, seine offizielle Autorität dazn zu mißbrauchen, die 
politischen Handlungen einer Person oder einer Körperschaft zu erzwingen. 
In geeigneten Fällen sollen Prüfungen ohne Konkurrenz stattsinden, wenn 
kompetente Personen sich, nachdem gehörige Notiz von einer Bakanz gegeben, 
nicht zur Konkurrenz melden. Die Kommission soll ein Reglement für die 
Prüfungen feststellen und dieselben kontrollieren, soweit sie nicht durch Vor- 
schriften des Präsidenten eingeschränkt werden. Sie soll das Recht haben, 
einen Hauptexaminakor mit einem Gehalt von 3000 Doll. nebst Reisevergütung 
anzustellen. Dieser soll soweit als thunlich mit den Prüfungskollegien Hand 
in Hand gehen, um Genanigteit, Gleichmäßigkeit und Gerechtigkeit bei ihrem 
Verfahren zu sichern. Die Kommission hat Prüfungskollegien in den Staaten 
und Territorien auszuwählen, die aus nicht weniger als drei Personen, welche.
	        
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