Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

23  Die  Zuständigkeit  der  Landstände.  79

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biete  der  Gesetzgebung  handelt,  wenn  die  Regierung  „Verordnungen“  1)  erlassen,
die  „das  Zustimmungsrecht“  der  Kammer  „kränken“;  es  besteht  aber  kein  Zweifel
darüber,  daß  die  Prüfungspflicht  der  Regierung  auch  gegenüber  Beschwerden
anderer  Art  Platz  greift  2).  Besteht  der  Gegenstand  der  Beschwerde  in  einer
Verletzung  der  Verfassung  oder  verfassungsmäßiger  Rechte,  so  ist  zur  Beschwerdeführung
  allein  die  zweite  Kammer  befugt.  Nur  soweit  es  sich  um  Verletzung
ihrer  eigenen  verfassungsmäßigen  Kompetenzen  handelt,  kann  auch  die  erste
Kammer  beschwerdeführend  auftreten.  In  beiden  Fällen  bedarf  der  Kammerbeschluß
  der  für  die  Erhebung  einer  Ministeranklage  erforderlichen  Majorität  8).

Für  die  Geltendmachung  des  Petitions=  und  Beschwerderechtes  der  Kammern
ist  es  gleichgültig,  von  wem  aus  die  Veranlassung  zu  der  Vorstellung  oder
Beschwerde  gegeben  worden.  Die  Kammern  haben  vor  allem  auch  die  Befugnis,
  die  von  dritter  Seite  an  sie  gelangenden  Petitionen  an  die  Regierung  weiter
zu  befördern  4).  Besondere  Grundsätze  gelten  für  den  Fall,  daß  die  den  Ständen
vorgetragenen  Beschwerden  sich  auf  die  Kränkung  verfassungsmäßiger  Gerechtsame
  beziehen.  Hier  ist  die  allein  zuständige  zweite  Kammer  nicht  nur  zur
Prüfung  berechtigt,  sondern  auch  zu  deren  Vornahme  verpflichtet.  Allerdings
greist  diese  Verpflichtung  nur  dann  Platz,  wenn  die  Beschwerde  in  schriftlicher
Form  vorgetragen  wird,  und  wenn  „der  Beschwerdeführer  nachweist,  daß  er  sich
vergebens  an  die  geeigneten  Landesstellen  und  zuletzt  an  das  Staatsministerium
um  Abhilfe  gewandt  hat“  5).

Was  unter  „verfassungsmäßigen  Gerechtsamen“  zu  verstehen,  ist  nirgends
ausdrücklich  gesagt.  Selbstverständlich  sind  damit  nicht  etwa  alle  diejenigen  Rechtsverhältnisse
  gemeint,  welche  sich  auf  den  verschiedenen  Gebieten  ergeben  können,
die  zum  Gegenstand  der  programmatischen  Satzungen  des  Abschnittes  II  der
Verf.-Urkunde  geworden  sind,  sondern  nur  solche  Befugnisse,  die  in  der  Versfassung
  selber  unmittelbar  ihre  Begründung  finden.  Auzgeschlossen  ist  die  Verfassungsbeschwerde
  des  §  67  Abs.  2  auch  dann,  wenn  der  ihr  zu  Grunde  liegende
  Tatbestand  durch  das  Gesetz  der  Kognition  der  Gerichte  (einschließlich  der
Verwaltungsgerichte)  überwiesen  ist.

Als  berechtigt  zur  Beschwerde  bezeichnet  die  Verf.-Urkunde  nur  die  Staatsangehörigen.
  Es  besteht  jedoch  kein  Zweifel,  daß  damit  nicht  nur  die  physischen
sondern  auch  die  juristischen  Personen  gemeint  sind,  und  daß  das  Beschwerdekecht,
  da  es  sich  hier  um  die  Gewährung  des  staatlichen  Rechtsschutzes  handelt,
auch  von  Nichtbadenern  geltend  gemacht  werden  kann,  soweit  „Gerechtsame“  der
bezeichneten  Art  in  Frage  kommen  #.

1)  Derartige  Verordnungen  sollen  „auf  die  erhobene  gegründete  Beschwerde  hin  sofort  außer
Kraft  gesetzt  werden“.

2)  Dies  folgt  schon  aus  dem  Wesen  der  Beschwerde,  wurde  auch  in  der  Praxis  stets  anerkannt.
Vgl.  Wielandt  a.  a.  O.  S.  66.

3)  Verf.  Urk.  §  67  Abs.  3.

4)  Uebereinstimmend  Wielan  dt  a.  a.  O.  S.  66  und  Glockner  a.  a.  O.  S.  155.  Vgl.
auch  die  Gesch.  Ordgen.  (I.  K.  §  56,  II.  K.  §  60),  nach  welchen  die  für  die  Petitionen  ernannten
besonderen  Kommissionen  alle  Gesuche  zur  Prüfung  erhalten.

5)  Verf.  Urk.  §  67  Abs.  2,  wenn  er  „enthört“  ist.

6)  Die  herrschende  Meinung  sieht  in  der  Bestimmung  des  §  67  Abs.  2  Verf.  Urk.  gestützt  auf  den
Wortlaut  des  Gesetzes  nur  eine  nochmalige  Anerkennung  des  Beschwerderechtes  der  Kammern