Ueberlicht der polilischen Enlwichrlung des Jahrco 1683. 153
nigstens wieder eine Regierung vor sich zu haben, die einen Willen
hatte gegenüber den beiden Ertremen, die während der beiden letzten
schwachen Ministerien sich in bedenklichem Grade die Zügel hatten
schießen lassen. Die Mehrheit der Kammer war denn auch gar
nicht geneigt, das Ministerium Ferry so bald wieder zu stürzen,
sondern entschlossen, sich so lange wie nur immer möglich mit ihm
zu vertragen. Aber ganz nach ihrem Sinne war es doch nicht:
die „autoritären“ Gelüste der Gambettisten waren nicht nach ihrem
Geschmacke. Eine starke Regierung war ihnen schon recht, aber nur,
wenn diese im Sinn, nach dem Willen und unter der Leitung der
Mehrheit der Kammer regierte: das wäre eigentlich ihr Ideal. Die
Idee des Konvents, der die Regierung gerade#n in die Volksver-
tretung verlegte, spukt eben in Frankreich noch immer und bei dem
herrschenden Prinzip absoluter Nechtsgleichheit auch ganz natür-
licher Weise. Das war aber wieder durchaus nicht die Absicht der
Gambettisten und darum stand ihr Regiment der Mehrheit der
Kammer gegenüber keineswegs ganz fest. Das erste, was das Ka-
binet Ferry that, war die Enlfernung der Orleaus aus der aktiven
Armee, womit die Mehrheit der Kammer ganz einverstanden war,
wenn auch nur, weil dadurch in der Prinzenfrage doch etwas ge-
schah. Um jedoch auch nur das zu ermöglichen, hatte das Kabinet
den General Thibandin sich als Kriegsminister gefallen lassen müs-
sen, weil kein anderer General sich dagu herbeilassen wollte, das
betreffende Dekret zu untergeichnen. Eigentlich aber war Thibaudin
Ferry und den Gambetlisten zu radikal und außerdem ruhte der
Mackel auf ihm, daß er im Kriege von 1870.71 den Deutschen sein
Wort gebrochen hatte und als Gefangener aus Metz trotz seines
gegebenen Ehrenwortes entflohen war und weiter gegen sie gekämpft
hatte. In Frankreich sah man indes davon gang ab und die That-
sache an sich bereitete ihm auch weiter keinerlei Schwierigkeit. Dann
setzte die RNegierung in den Kammern ein sogenanntes Recidivislen-
gesetz durch, das den Strafgerichten die Befugniß gab, Nückfällige
aller Art ohne weiteres zu lebenslänglicher Verbannung nach Kale-
donien zu verurteilen. Das Gesetz diente allerdings dazu, das Land
von einer großen Menge gefährlichen und unruhigen Gesindels zu
säubern und diente zugleich zu einer, freilich sehr eigentümlichen
Art von Kolonisation, die aber in England mißfiel und in den be-
nachbarten englischen Kolonien böses Blut machte. Weiter brachte
Ferry ein Gesetz ein und setzte es auch durch, das die Lebensläng-