Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

I. 
Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. 
1. Januar. (Elsaß-Lothringen.) In Metz tritt mit diesem 
Tage die Verordnung in Kraft, nach welcher die deutsche Sprache 
fortan die amtliche Geschäftssprache auch in der Gemeindeverwal- 
tung ist. 
4. Januar. (Deutsches Reich.) Die neue, dritte, Bear- 
beitung eines Unfall-Versicherungs-Gesetzentwurfs ist in seinen Grund- 
zügen, 52 Punkte mit kurzer Begründmg, von der Regierung fertig 
gestellt und den Bundesregierungen bereits mitgeteilt worden. Der- 
selbe wird nun auch durch die Presse veröffentlicht. Erst im Februar 
soll er dem Bundesrate zugehen. 
Die Veröffentlichung der „Grundzüge" und ihrer Begründung durch 
die Reichsregierung selbst findet allgemeine Anerkennung, da so der öffent- 
lichen Meinung Gelegenheit geboten wird, von vornherein und vor der Fest- 
stellung des Entwurfs selber eine Kritik der Prinzipien desselben und etwaige 
Abänderungswünsche zum Ausdruck zu bringen. Was den Inhalt der Grund- 
züge betrifft, so weicht der neue Gesetzentwurf nur in einigen, allerdings be- 
sonders wichtigen und vielbestrittenen Punkten von dem früheren Entwurfe 
ab, doch macht er die Ankündigung wahr, daß die neue Vorlage auf wesent- 
lich veränderter Grundlage beruhen werde. Hinsichtlich des Umfangs der 
Versicherung und der Entschädigungen, der Bemessung der letzteren, also der 
Höhe des Schadensersatzes u. s. w., werden keine neuen Vorschläge gemacht; 
auch bleibt, wie in dem vorigen Entwurfe, das erste Vierteljahr nach der 
durch Unfalt erfolgten Verletzung von der Entschädigungspflicht befreit. Hier 
liegen allerdings infolge des inzwischen erlassenen Krankenversicherungsgesetzes, 
welches die Fürsorge des Verletzten während des ersten Vierteljahres ander- 
weitig regelt, neue Verhältnisse vor, welche zu der Ausschließung jenes Zeit- 
raumes berechtigen. Unter den Abweichungen der Grundzüge des neuen Ent- 
wurfs von dem früheren ist in erster Reihe hervorzuheben, daß auf den 
Reichszuschuß, welcher nicht nur im Reichstage, sondern auch bei einzelnen 
Bundesregierungen aus Widerspruch gestoßen war, verzichtet worden ist. Die 
durch die Entschädigungen verursachten Kosten sollen ausschließlich durch die 
aus den Unternehmern zu bildenden Berufsgenossenschaften aufgebracht werden. 
Das Reich soll nur durch ein besonders zu bildendes Reichsversicherungs- 
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