Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

384 Rumänien. (Mai 20 — Juni 15.) 
20. Mai. Kammer und Senat haben sich bez. der Ver- 
fassungsrevision über die Wahlreformfrage geeinigt. 
Nach ihren übereinstimmenden Beschlüssen verschwindet das erste, die 
Grund-= und Realitätenbesitzer mit einer fundierten Nente von 300 Dukaten 
umfassende Kammerwahlkollegium insofern vom Schauplatz, als dasselbe in 
jedem Distrikte mit der früheren zweiten Wahlgruppe der Wähler aus der 
Klasse des unbeweglichen Besihes vereinigt wird. Für letztere war nämlich 
als Zensus ein Einkommen von 100 Dukaten festgesetzt, und es entspricht diese 
Einkommenssumme fast vollständig dem Zensus von 1200 Fr., welcher von 
nnn ab das aklive Wahlrecht jür die Gruppe der Grund- und Nealitäten= 
besitzer bedingt. Nunmehr gehören zum ersten Kammerwahlkollegium alle 
jene Rumänen, welche neben allen anderen gesetzlich erforderlichen Bedingungen 
ein aus Grundbesit oder aus dem Besit von Häusern fließendes Einkommen 
von mindestens 1200 Fr. besitzen. Das frühere drikte Kammerwahlkollegium 
erscheint nunmehr als zweiler, und die ehemalige vierte Wählergruppe als 
dritter Kammerwahllörper. Und zwar haben nach dem von der Kammer ge- 
faßten Beschlusse jene Wähler im zweiten Wahllörper zu stimmen, welche 
ihren bleibenden Wohnsit in Städten haben und eine direkte Jahressteuer 
von mindesteus 20 Fr. entrichten. Vom Zeusus ausgenommen sind alle jene, 
welche eine Volksschule genossen haben, ferner die sogenannten freien Erwerbs- 
zweige (Advokaten, Litteraten, Ätzte u. s. w.) und die pensionierten Offiziere. 
Wähler des drikten Kollegiums sind alle übrigen im Vollbesitze der bürger- 
lichen Rechte befindlichen Steuerträger derart, daß die in diese Gruppe #9 
hörigen, des Lesens und Schreibens tundigen Mähler eines ieden #iferist 
direkt, alle anderen aber durch Wahlmänner ihre Stimme abgeben. 
Ende Mai. Kammer und Senat haben sich auch über die 
Abschaffung der Nationalgarde und die Ordnung der Preßfreiheit 
geeinigt. 
Die Revision des Artikels über die Freiheit der Presse hatte vorher 
zu lebhaften und teilweise sehr heftigen Kontroversen in den Kammern und 
in der Presse Veraulassung gegeben. Die Gepflogenheit der rumänischen 
Parteipresse, nicht nur allein die politische Richtung, sondern auch das Privat- 
leben ihrer Gegner zum Gegenstand nugualifizierbarer Schmähungen und 
böswilliger Verleumdungen zu machen, ließ im Senat den Wunsch lant 
werden, die Ehre des Privatmannes mit einem wirksameren Schutze gegen 
die leidenschaftlichen Aussälle des publizistischen Parteiterrorismus zu um- 
geben, als ihn die bei Preßklagen stets auf „Nichtschuldig“ erkennenden 
rumänischen Schwurgerichte zu bieten vermögen. Dem gegenüber wurde 
jedoch von der Majorität der Kammer das Verlangen gestellt, den bisherigen 
Wirkungskreis der Geschwornengerichte aufrecht zu erhalten. Nach längeren 
Verhandlungen wurde nun ein Kompromiß erzielt, welches Preßdelikte gegen 
die Person des Königs und die königliche Familie, sowie auch gegen fremde 
Sonveräne dem Urteil der Schwurgerichte entzieht und den gepchabichen Ge- 
richten zur Bestrafung überweist. 
6. Iuni. Ein kal. Dekret ordnet die Bildung von 32 Miliz- 
regimentern an Stelle der bisherigen Nationalgarde an. 
15. Juni. Wie vorauszusehen war, hat die Durchführung 
des gegen den Hausierhandel erlassenen Gesetzes mit einem Schlage 
viele Hunderte israelitischer Familien erwerbs= und subsistenglos ge-