Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

390 Monlenegro. (Jan. 21 — ÖOtt.) 
sich bisher in Vulgarien aushielt, gehl, wie es wenigstens heißt, in 
ein russisches Kloster. 
— November. Die Partei Ristic, die sich an Rußland an- 
lehnt, ist wenigstens zg. Z. völlig machllos und einflußlos. 
4. Montenegro. 
21. Januar. Fürst Nikita beruft 4000 Mann unter die 
Wassen, um zur gewaltsamen Besetzung des von der Pforte an 
Montenegro abzutretenden Gebieles von Gusinje zu schreiten. Da 
der Fürst von Montenegro das Necht hat, sich dieses ihm von der 
Pforte cedierten Territoriums zu bemächtigen, so kann man gegen 
obige Maßregel nichts einwenden, obwohl vielleicht noch nicht alle 
friedlichen Mittel erschöpft sind, um die Albanesen zu bewegen, 
einen nutzlosen Widerstand aufzugeben. Der Fürst erreicht seinen 
Zweck indes doch nicht oder doch nur teilweise. 
18. Mai. Fürst Nikita besucht mit zahlreichem Gefolge seine 
Grenzprovinzen. 
— September. Die Grenzregulierung mit der Türkei will 
troh aller Freundschaftsversicherungen des Sultaus keinen Schritt 
nach vorwärts thun. Die türkischen Kommissäre machen forkwährend 
Schwierigkeiten, und jede derselben gibt ihnen Anlaß, die Arbeiten 
zu unterbrechen und in Unthätigkeit auf eine Aufklärung aus Kon- 
stantinopel zu warten, welche immer lange auf sich warten läßt. 
Unter solchen Verhältnissen läßt sich eine definitive Austragung dieser 
Angelegenheit auf dem betretenen Wege nicht erhoffen, und der Fürst 
hat bereits der Absicht Ausdruck gegeben, an die europäische Regu- 
lierungskommission zu appellieren, resp. die Mächte zu ersuchen, durch 
eine ad hoc zu ernennende Kommission die kürkisch-montenegrinische 
Frage aus der Welt zu schaffen. 
— Oktober. Das Verhältnis zu Oesterreich-Ungarn hat sich 
entschieden gebessert. 
Die montenegrinische Regierung hat die Internierung aller aus Bosnien= 
Herzegowina nach Montenegro geflüchteten Insurgenten im Distrikt von Dul- 
cigno, als dem von der ehemaligen Insurrektions-Zone am weitesten ent- 
legenen, verfügt. Mit dieser Verfügung erfolgte eine Bekanutmachung, daß 
die montenegrinischen Behörden angewiesen seien, Jeden den österreichischen 
Behörden auszuliefern, der bei einer aufrührerischen Handlung, sei es an 
den Grenzen Montenegros, sei es an denen der von Oesterreich-Ungarn ad- 
ministrierten Länder, betreten werden sollte. Zugleich anerkennt das monte- 
urgrinische Rgierunge vorgan auedrücklich das freundliche Entgegenkommen 
Oesterreichs: „Die Regierung Sr. Hoheit des Fürsten ist diese Maßregel aus
	        
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