Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Die deulsche Kolonialpolilik nach den okziellen Weihbüchern. 423 
Togo-Gebiet mit den Häfen Lomé und Bageida, in der Bai von 
Biafra, die Gebiete von Bimbia (mit der Insel Nikol), Kamerun, 
Malimba (bis auf den nördlichsten Teil), Klein-Batanga, Plan- 
tation uno Criby und weiter südlich das Küstengebiet zwischen 
Kap Frio und dem Oranje-Fluß mit Ausschluß der Wallfischbai. 
Von Aktenstücken entheben wir der Dokumentensammlung 
wörtlich folgende drei: die ursprüngliche Instruktion des Reichs- 
kanzlers für den deutschen Generalkonsul Dr. Nachtigal und die 
beiden Berichte dieses letzteren über sein praktisches Vorgehen an 
der westafrikanischen Küste, welche die Schwierigkeiten sehr anschau- 
lich zeigen, denen er begegnete und die dem Vorgehen auch noch 
längere Zeit entgegenstanden. 
1. Iustruktion des Neichskanzlers für den Generalkonful Nachtigal: 
„Berlin, den 19. Mai 1884. Ew. 2c. erteile ich für Ihr Kommisso- 
rinm an der Westküste von Afrika nachstehende Justruktion: Um den Angehö- 
rigen des Reiches an der Westlüste von Afrika gegen die Verdrängung aus den 
in eingelnen Gebieten errungenen Positionen durch etwaige VBesitergreifung 
von anderer Seite Sicherheil * hiemit die Möglichkeit weiterer Entwicklung 
Zu gewähren, hat Se. Maj. der Kaiser beschlossen. den Schutz der Deutschen 
und ihres Verkehre in einigen Küstenstrichen im Namen des Reiches unmittel- 
bar zu übernehmen. Die Einrichtung eines Verwallungsapparats, der die 
Entsendung einer größeren Anzahl deutscher Beamten bedingen würde, die 
Errichtung ständiger Garnisonen mit deutschen Truppen und die übernahme 
einer Verpflichtung des Reiches, den in solchen Gebielen sich ansiedelnden 
Deutschen und ihren Faktoreien und Unternehmungen auch während etwaiger 
Kriege mit größeren Seemächten Schuß zu gewähren, wird dabei nicht beab- 
sichtigl. Für unseren Zweck wird der Abschluß von Freundschafts-, Handels- 
und Protekloratsverträgen auesreichen, durch welche die zur Ausübung wirk- 
samen Schutzes deutscher Unterthanen erforderlichen Rechte erworben werden. 
Es handelt sich zunächst um folgende Punkte, die wir gegen eine unseren 
Handel schädigende Beschlagnahme vonriten anderer Maͤchte sicherzustellen 
wünschen: 1) Angra Peqnenna u. s. w.; 2) der Küstenstrich zwischen dem 
Niger-Delta und Gabun, insbesondere on Strecke gegenüber der Insel Fer- 
nando Po in der Bay von Biafra, möglichst westlich von der Kamerun- 
Mündung bis zum Kap St. John. Die bezüglich dieser Strecke bestehenden 
Münsche wollen Ew. r2c. aus dem zu Ihrer Kenntnisnahme abschriftlich bei- 
folgenden Schreiben des Hru. Adolf Woermann vom 30. v. M. gefälligst 
ersehen, welches dieser im eigenen und im Namen anderer Hamburger Firmen, 
insbesondere der Herren Janhen und Thormählen, an mich grrichtet hat. 
Die Gründe, welche in diesem Falle jür die eigentliche Besitzergreifung namens 
des Reiches gellend gemacht werden, haben Se. Majestät den Kaiser bewogen, 
in die Proklamierung Allerhöchstdessen Protektorats über diesen Rüstenstrich 
und in die Einsebung eines kaiserlichen Kommissärs mit seinerzeit näher zu 
bestimmenden Regierungsbefugnissen Zu willigen. Die kaiserliche Oberhoheit 
ist erst nach deren vertragsmäßiger Anerkennung seitens der eingeborenen 
Häuptlinge oder auf Grund zuvoriger Erwerbung in den betreffenden Ge- 
bieten seitens Augehöriger des Neiches durch Ew. rc. zu proklamieren. Die 
interessierten deutschen Firmen haben bereits einige Aungsmählge Erwer- 
bungen gemacht und können die betreffenden Gebiele daher (lofort vorbehall- 
lich der bestehenden Rechte Dritter unter das Prolektorat Sr. Majestät des
	        
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