Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

428 Anhang. 
Fakloreien von ihrem Grund und Boden ins Auge zu fassen, daß sie aber 
glücklich sein würden, wenn ihrem Lande durch meinen Beistand der Handel 
erhalten bleiben könne, ohne daß dies die englische Besißergreifung zur Folge 
haben werde. 
„Auf Grund der dargelegten dringlichen Verhälknisse und einer for- 
mellen Bitte der antorisierten Personen um den Schußz des Deutschen Neichs 
hielt ich es zur Sicherstellung des nicht unbeträchtlichen deutschen Handels in 
Lome und Bageida für geboten, mit den Vertretern des Königs von Togo 
und den Häuptlingen der beiden genannten Küstendistrikte einen Vertrag zu 
vereinbaren, der das Togogebiet unter Proteltorat Sr. Ma aj. des Kaisers von 
Deutschland stellt, obgleich Euere Durchlaucht in den mir unter dem 19. Mai 
J. erteilten Hohen Instraktionen eine derartige Sicherstellung vor fremder 
Besihnahme für irgend ein Gebiet dieses Teils der afrrkanischen Westküste 
nicht in Betracht gezogen halten. Anßer dem zwingenden Grunde der Be- 
schübung und Erhaltung deutscher Reichsangehöriger und ihrer Faktoreien 
können noch zwei Rücksichten zum Beweise der Opporlunität meines Vor- 
gehens geltend gemacht werden. Erstens sind im Togogebiet verhältnismäßig 
nur unbedantense Interessen nicht deutscher europäischer Kaufleute vertreten. 
In Bageida sind gußer den HH. Wölber u. Brohm und Victor Söhne nur 
noch zwei Sierra- Leoue- Neger etabliert und in Lome besinden sich außer den 
genannten deutschen Firmen. zu denen hier noch C. Goedelt kommt, gleich- 
falls nur Negerfirmen (vier Sierra-Leone-Lente), mit Ausnahme des englischen 
Hauses F. und A. Swanzy, welches hier aber gleichfalls # nur einen farbigen 
Agenten hält. Zweitens darf das kleine Gebict von Togo bezüglich der 
Handelswege in das fernere Innere ein vielversprechendes genannt werden. 
Von Lome führt ein Weg schon jetzt nach Szalaga am oberen Bolta, dem 
unter dem Namen Gondscha bekannten Endpunkte zahlreicher Karawanen, wohin 
die Leute ebensowohl aus Timbuktu, als aus dem Haussa-Staate und felbst 
aus Vornu zum Kaufe der Kola- (Guro- )Nuß ziehen. Bei den exorbitanten 
Einfuhrzöllen, welche in der englischen Goldküste-Kolonie von nicht englischen 
Artikeln erhoben werden, und welche 100 Proz. (Tabak, Gin), 200 Proz. 
(Pulver) und 25 Proz. (Rum) vom Einlkaufspreise betragen, würde überdies 
ein daneben gelegenes Freihandelsgebiet einer glänzenden Zulungt entgegen- 
gehen, da der englische Besitz an der Goldküste sich. soviel ich habe in Er- 
fahrung bringen können, rechtlich uur über 10 Seemeilen ins Innere er- 
streckt und sich also die Hinterländer aus jenem Gebiete mit den genannten 
Waren versehen würden. Die Klagen der englischen Behörden über den aus 
dem Togo-Lande nach der Goldküste- Kolonie betriebenen sogenannten Schuuggel- 
handel haben, auch meinen Erkundigungen zufolge, großenteils den legitimen 
Handel aus Togo nach dem Hinterlande der Goldküste zum Gegenstande und 
sind nur zum kleineren Teil gerechtfertigt, indem die Waren direkt aus ge- 
nanntem „Gebiete über die Grenze der Kolonie ohne Joll eingeführt werden. 
Der Schutvertrag, den ich in Abschrift ganz gehorsamst beizufügen 
mich beehre, ist mit Rücksicht auf den Bildungsgrad der Togo-Leute und in 
dem Wunsche, möglichst wenig Zeit zu opfern, sehr einfach gehalten. Er 
enthält darum außer der Bille und Gewährung des Protektorats nur die 
Grundsäbe, deren bejondere Formulierung bei der etwaigen Errichtung des 
Protektorats Seiner Majestät in anderen Gebieten der afrikanischen Weslküste 
mir Ew. 2c. zur Pflicht gemacht haben. 
„Der Vertrag ist in englischer Sprache vollzogen worden, da auf diese 
Weise den Eingebornen Gelegenheit gegeben war, sich durch die englisch lesen= 
den und schreibenden Dolmetscher genan über den Inhalt zu unterrichten. 
Da die Sonveränetät des Königs von Togo über die Küstendistrikte zwar 
im ganzen zweifellos erschien, aber den Chefs der lehteren immerhin noch
	        
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