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Fakloreien von ihrem Grund und Boden ins Auge zu fassen, daß sie aber
glücklich sein würden, wenn ihrem Lande durch meinen Beistand der Handel
erhalten bleiben könne, ohne daß dies die englische Besißergreifung zur Folge
haben werde.
„Auf Grund der dargelegten dringlichen Verhälknisse und einer for-
mellen Bitte der antorisierten Personen um den Schußz des Deutschen Neichs
hielt ich es zur Sicherstellung des nicht unbeträchtlichen deutschen Handels in
Lome und Bageida für geboten, mit den Vertretern des Königs von Togo
und den Häuptlingen der beiden genannten Küstendistrikte einen Vertrag zu
vereinbaren, der das Togogebiet unter Proteltorat Sr. Ma aj. des Kaisers von
Deutschland stellt, obgleich Euere Durchlaucht in den mir unter dem 19. Mai
J. erteilten Hohen Instraktionen eine derartige Sicherstellung vor fremder
Besihnahme für irgend ein Gebiet dieses Teils der afrrkanischen Westküste
nicht in Betracht gezogen halten. Anßer dem zwingenden Grunde der Be-
schübung und Erhaltung deutscher Reichsangehöriger und ihrer Faktoreien
können noch zwei Rücksichten zum Beweise der Opporlunität meines Vor-
gehens geltend gemacht werden. Erstens sind im Togogebiet verhältnismäßig
nur unbedantense Interessen nicht deutscher europäischer Kaufleute vertreten.
In Bageida sind gußer den HH. Wölber u. Brohm und Victor Söhne nur
noch zwei Sierra- Leoue- Neger etabliert und in Lome besinden sich außer den
genannten deutschen Firmen. zu denen hier noch C. Goedelt kommt, gleich-
falls nur Negerfirmen (vier Sierra-Leone-Lente), mit Ausnahme des englischen
Hauses F. und A. Swanzy, welches hier aber gleichfalls # nur einen farbigen
Agenten hält. Zweitens darf das kleine Gebict von Togo bezüglich der
Handelswege in das fernere Innere ein vielversprechendes genannt werden.
Von Lome führt ein Weg schon jetzt nach Szalaga am oberen Bolta, dem
unter dem Namen Gondscha bekannten Endpunkte zahlreicher Karawanen, wohin
die Leute ebensowohl aus Timbuktu, als aus dem Haussa-Staate und felbst
aus Vornu zum Kaufe der Kola- (Guro- )Nuß ziehen. Bei den exorbitanten
Einfuhrzöllen, welche in der englischen Goldküste-Kolonie von nicht englischen
Artikeln erhoben werden, und welche 100 Proz. (Tabak, Gin), 200 Proz.
(Pulver) und 25 Proz. (Rum) vom Einlkaufspreise betragen, würde überdies
ein daneben gelegenes Freihandelsgebiet einer glänzenden Zulungt entgegen-
gehen, da der englische Besitz an der Goldküste sich. soviel ich habe in Er-
fahrung bringen können, rechtlich uur über 10 Seemeilen ins Innere er-
streckt und sich also die Hinterländer aus jenem Gebiete mit den genannten
Waren versehen würden. Die Klagen der englischen Behörden über den aus
dem Togo-Lande nach der Goldküste- Kolonie betriebenen sogenannten Schuuggel-
handel haben, auch meinen Erkundigungen zufolge, großenteils den legitimen
Handel aus Togo nach dem Hinterlande der Goldküste zum Gegenstande und
sind nur zum kleineren Teil gerechtfertigt, indem die Waren direkt aus ge-
nanntem „Gebiete über die Grenze der Kolonie ohne Joll eingeführt werden.
Der Schutvertrag, den ich in Abschrift ganz gehorsamst beizufügen
mich beehre, ist mit Rücksicht auf den Bildungsgrad der Togo-Leute und in
dem Wunsche, möglichst wenig Zeit zu opfern, sehr einfach gehalten. Er
enthält darum außer der Bille und Gewährung des Protektorats nur die
Grundsäbe, deren bejondere Formulierung bei der etwaigen Errichtung des
Protektorats Seiner Majestät in anderen Gebieten der afrikanischen Weslküste
mir Ew. 2c. zur Pflicht gemacht haben.
„Der Vertrag ist in englischer Sprache vollzogen worden, da auf diese
Weise den Eingebornen Gelegenheit gegeben war, sich durch die englisch lesen=
den und schreibenden Dolmetscher genan über den Inhalt zu unterrichten.
Da die Sonveränetät des Königs von Togo über die Küstendistrikte zwar
im ganzen zweifellos erschien, aber den Chefs der lehteren immerhin noch