Full text: Europäischer Geschichtskalender. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1884. (25)

Die deulsche Kolenialpolilik nach den olsiziellen Weißbüchern. 433 
Bei dieser Gelegenheit protestierte Hr. Hewett in freundlicher Weise mündlich 
gegen die Unterstellung des benannten Gebiete unter die Oberhoheit Sr. Maj. 
des Kaisers, da die Häuptlinge durch früherer Versprechen an die groß- 
brittannische Negierung gebunden seien, und speziell gegen meinen Versuch, 
durch das oben erwähnte Zirkular den Court ol Eqnit# aufuheben, da 
derselbe einem Staatsvertrag seinen Ursprung verdanke. Ich nahm den all- 
gemeinen Protest zur Berichterstattung an Gw. Durchlaucht an und zeigte 
mich bezüglich des Court ol Eqnitr emgegenkommend, da es im alljfeitigen 
Interesse liegt, während des naturgemäß ziemlich langen Provisoriums den 
gegenwärtigen Stand der Dinge anfrechtnerhalten. Es erschien mir unbe- 
denklich, den Court ol Eaquitk einstweilen sortbestehen zu lassen unter der 
Bedingung, daß der interimsstische kaiserliche Vertreter den Sibungen bei- 
wohne und deu Entsicheidungen seine Sanktian erteile, welchen Vorbehalt Hr. 
Hewett seinerseits natürlich fand. Mit Rücksicht auf diesen Court ol Equit)., 
da serner in Kamerun außer den deutschen Interessen nur englische in Be- 
tracht kommen, und da die dort herrschende europäische Sprache die englische 
ist, erschien es mir dringend geboten, einstweilen mit der kaiserlichen Vertretung 
Jemand zu betrauen, welcher der englischen Sprache in Wort und Schrift 
und in der Abart, welche man ale Negerenglisch bezeichnet, mächtig war, 
und gleichzeitig die nötige Erfahrung im Umgange mil afrilanischen Ein- 
gebornen halte. Da keiner der ablömmlichen ÖOffiziere diese Ersordernisse in 
sich vereinigle, so blieb mir nichts anderes üÜbrig, als meinen Begleiter, Dr. 
Buchner, provisorisch mit der Vertretung Sr. Maj. des Naisers zu betrauen, 
und ich erleilte ihm dementsprechend die mir geeignet erscheinenden Instruk- 
tionen. Nachdem ich Abschied vom englischen Konsul Hewett, welcher beab- 
sichtigte, solgenden Lags Kamerun zZu verlassen, genommen hatte, dampften 
wir nach dem westlich davon gelegenen Bimbia-lusse, vor dessen Mündung 
wir noch am Abend des 21. Juli zu Anler Lingen. Das zwischen dem 
Romnrunuie und dem von Bimbia gelegene Terrain ist fast unbewohnt 
und besteht fast ganz aus Mangrove-Sümpfen, die von zahlreichen Creeks 
durchschnitten sind. Durch solche siehen auch beide Flüsse in Berbindung, 
so daß man nötigenfalls in Booten von Kamerun nach Bimbia gelangen 
kann. Aus diesem Grunde unterstellte ich auch das Bimbia-Gebiet einstweilen 
der Aussicht des Dr. Buchuer, während eine gleiche Maßregel für die südlich 
von Kamerun gelegenen Distrikte unthnnlich erschien, da man dorthin nur 
mittelst eines Küstendampfers oder mittelst eines Segelschiffes gelangen kann. 
Alle südlich von Kamerun gelegenen Distrikte müssen nach meiner Ansicht 
der Aussicht des kaiserlichen Ronsuls E. Schulze, der nicht- allein mehrere 
Küstendampfer besitzt, sondern die wichtigsten Küstenplätze in regelmäßigen 
kurzen Zwischenräumen zu besuchen gehalten ist, und sich auf der ganzen 
Strecke ebenso sehr hohen Ansehens erfreut, als er selbst die maßgebenden 
Persönlichkeiten und Verhältnisse genau kennt, so lange unterstellt bleiben, 
bis die laiserliche Regierung in endgültiger Weise über die Bertretung Sr. 
Moese7 des Kaisers in der Biafra- Bai Bestimmung getroffen haben wird. 
Das Bimbia-Land besteht nur aus den drei Ortschaften Ring Williams-Town, 
Money= Town und Dukullu-Town und aus der Nikol-Insel, auf der nur ein 
haust Eigentlich gehört noch dazu der Distrikt Viktoria, 
den die Vimbia-Lente aber bereils vor langer Zeit au die dort angesiedelte 
uglische. Baptisten- Mission verkauft haben. Die Bimbia-Leute gehorchten 
rüher einem König, haben aber den letzten derselben, welcher im Kriege ge- 
allen war, nicht wieder ersetzt, und seitdem steht den Ortsältesten das Ver- 
fügungsrecht über das Land zu, wenn auch Ring Bell in Kamerun eine Art 
Souveränetätsrecht über das Gebiet in Anspruch nimmt. Die Jusel Nikol 
ist bereits vor längerer Zeit als Kriegsentschädigung ganz den gebteren ab- 
Schulthess, Europ. Geschichtslalender. XXV. Bdb. 
  
  
 
	        
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