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Folgendes mündlich mit zuteilen: Nördlich von dem Territorinm, welches
Hr. Lüderitz im vorigen Jahre durch Vertrag mit dem Häuptling von Be-
lhanien erwarb. hätten andere Angehörige des Neicher in den beiden letzten
Jahren durch Verträge mit unabhangigen Häuptlingen, beziehungsweise durch
Cessionsverträge mit früheren Erwerbern. Eigentums: und Nunnngrrechte in
Gebieten von Namaqua und Damara erlangt: zu diesen Erwerbungen gehöre
auch die, bis dahin auerkauntermaßen nicht unter englischer Hoheit stehende,
Umgebung des englischen Territoriums der Walfisch-Bai. Nachdem beiagte
deutsche Unterthauen für diese Erwerbungen den laiserlichen Schutz reklamiert
hätten, sei ihnen derielbe von der Reichsregierung zugejagt worden. Wir
gewährten diesen Schun, sobald derielbe nachgesucht würde, überall, wo
deutsche Niederlassungen auf einem bisher von einer anderen Macht nichtl
okkupierten Gebiete begründet würden und den deutschen Erwerbungen -ültige.
die Rechte Dritter nicht verletzende Berträge lur Seite ständen. Dies jei
auch hier der Fall; die Verträge seien in aller Form Nechtens abgefaßt, und
es habe also kein G#rund vorgelegen, den Antragstellern den nachgesuchten
Schunz zu versagen. Gerade derhalb aber sene, wie Ew. Hochwohlgeboren
schon mitgeteilt, der von der Rap Rrgierung bei Einverleibung des englischen
Walfisch-Aai-Territoriums in die Rap-Kolonie jüngst erhobene Anspruch auf
die außerhalb der britischen Herrschaft gelegenen benachbarten Gebiete die
Reichsregierung in Verlegenheit, denn dieselbe sei außer stande, diesen An-
soruch mit dem den deutschen Unterthauen schuldigen Schutze in Einklang zu
bringen. Nachdem der Oranje- Fluß im Jahre 1880 als die, mit einsiger
Ausnahme der Walfisch-Bai und eines kleinen Humliegenden Gebieles, sestzu-
haltende Nordwestgreuse der engliichen Juriediktion in Südwestafrika be-
jeichnet worden sei, hätten wir nicht erwarten können, daß die im vorigen
Jahre von une an die englische Regierung gerichtete vertrauensvolle Anfrage,
welche Rechte sie in den Gebielen nördlich vom Oranje-Fluß jetzt elwa be-
sipye, zum Ergebnis den Aersuch haben würde, die Grenzen der britischen
Hoheit über die in den früheren amtlichen Erklärungen der englischen Regie-
rung bezeichneten Grenzen hinaus gerade jehzt, und zwar in Ronkurrenz mit deut-
schen Bestrebungen, abzuändern und zu erweitern. (gel.) Graf v. Hatzseldt.“
5. In einer auf Anordnung des Berliner Auswärtigen Amtes im
Sinne dieser Darlegung dem Lord Grauville von Hrun. u. Plessen
am 26. August überreichten Note wurde „dem Vertrauen der kaiserlichen
Regierung Auedruck gegeben, daß die loniglich großbritannische Regierung
den freundschaftlichen Be#ziehungen beider Länder dadurch Rechnung tragen
werde, daß sie den Anträgen der Kap-Kolonie die Genehmigung versagt.“
Am Schluß dieser Note heißt es
„Im Vertrauen auf diese bieher bestehenden Beziehungen hat die deutsche
Regierung in offener und loyaler Weise im vorigen Jahre zunächst vertrau-
lich und zulebt durch die amtliche Note vom 31. Dezember v. J. an die
englische Regierung Aufragen gerichtet zu dem Zwecke der amtlichen Fest-
stellung der aus den früheren Vorgängen sich von selbst ergebenden That-
sache, daß Ansprüche Englands auf irgendwelche Gebiete nördlich des Oranje-
Flusses, mit Ausnahme der Walfisch- -Vai, nicht bestehen. Es würde möglich
gewesen sein, die Antwort hierauf in wenigen Tagen zu erteilen, da es hierzu
einer Korresponden) mit der Kap-Regierung nicht bedurfte. Die deutsche
Regierung hat allerdinge bei ihrer Aufrage nicht darauf gerechuet, daß die
definitive Antwort sich mehr als sechs Monate verzögern und die Zwischen-
zeit benußt werden könnte, um konkurrierende englische Besitzergreifungen vor-
zubereiten. Der von dem Kap-Parlament angewandten Theorie von theoreti-
schen Besitzergreifungen ausgedehnter und unerforschter Rüsten= und Land-
striche auf dem Wege des Dekrels aus der Entfernung kann eine rechtliche