Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Oktbr. 17.— 21.) 139
das Kanonenboot „Nautilus“ unter deutsches Protektorat gestellt.
Die Nachricht wird in Deutschland am Anfang Dezember bekannt.
17. Oktober. (Polenfrage.) Verhandlungen im österreichischen
Abgeordnetenhause über die Ausweisungen österreichischer Unterthanen
aus Preußen. (Vgl. Österreich-Ungarn.)
20./21. Oktober. Bayern: Beratung des Militäretats in
der Abgeordnetenkammer.
Die Kammer nimmt in namentlicher Abstimmung den Militäretat
einstimmig an. Der Kriegsminister von Heinleth teilt mit, daß von den
3300 nachträglich in Deutschland bewilligten Kriegspensionen 1060 auf
Bayern entfallen.
Am 21. nimmt die Kammer den Antrag Gabler, den Militärdienst
der Theologen auf 6 Wochen zu beschränken, mit 86 gegen 54 Stimmen an,
obgleich der Minister von Feilitzsch erklärt, daß die Angelegenheit zur
Kompetenz des Reiches gehöre.
21. Oktober. (Braunschweig.) Die Landesversammlung
wählt einstimmig den Prinzen Albrecht von Preußen zum Regenten.
In der Sitzung vom 20. Oktober berichtet zunächst die staatsrechtliche
Kommission über die seit dem Beschluß der Landesversammlung vom 30. Juni
zwischen dem Regentschaftsrat und dem Herzog von Cumberland gewechselte
Korrespondenz. Der Bericht verwahrt hauptsächlich die Landesversammlung
gegen den Vorwurf, daß sie oder der Regentschaftsrat sich eines Eingriffs in
die Regierungsrechte des berechtigten Regierungsnachfolgers schuldig gemacht
habe. Die Kommission empfiehlt der Landesversammlung, sich dahin aus-
zusprechen, 1. daß sie, indem sie in Übereinstimmung mit dem Bundesrats-
beschlusse vom 2. Juli die Ausübung des auf dem agnatischen Erbrechte
und der Bestimmung der gegenwärtig geltenden Verfassung beruhenden
Regierungsrechts Sr. Königl. Hoheit des Herzogs von Cumberland aus-
geschlossen sieht, durch die von ihm selbst eingenommenen und noch gegen-
wärtig aufrecht erhaltene Stellung bezüglich Geltendmachung von Rechten
auf die preußische Provinz Hannover, sich verwahrt gegen die in dem
Schreiben des Herzogs von Cumberland vom 22. September ausgesprochene
Beschuldigung, ihrerseits durch ihre Mitwirkung bei der Regierung des
Landes durch den Regentschaftsrat an einer thatsächlichen Beeinträchtigung
der Herzoglichen Rechte Teil genommen zu haben, 2. daß sie reichs- oder
landesverfassungsmäßige Mittel nicht zu ihrer Verfügung sieht, ihrerseits die
von Sr. Königl. Hoheit dem Herzog von Cumberland selbst geschaffene
Lage zu beseitigen.
Der Antrag der Kommission wird mit allen gegen 2 Stimmen an-
genommen.
Hierauf legt der Staatsminister Graf Görtz-Wrisberg ein Schreiben
des Regentschaftsrates vor, in welchem ausgeführt wird, daß nach § 6
des Regentschaftsgesetzes vom 16. Februar 1879 die Landesversammlung
nunmehr einen Regenten auf Vorschlag des Regentschaftsrates aus den voll-
jährigen Prinzen der zum deutschen Reich gehörenden souveränen Fürsten-
häuser zu wählen habe. „In Befolgung dieser Vorschrift“ schließt das
Schreiben, „unterläßt der Regentschaftsrat daher nicht, der Landes-
versammlung Se. Königl. Hoheit den Prinzen Albrecht von Preußen zum
Regenten des Herzogtums in Vorschlag zu bringen. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, daß Sie sich hierdurch in die Lage versetzt finden, einen Beschluß