Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Dezbr. 20.—24.) 161
Grad von Greenwich festgesetzt. Die Rechte der Deutschen in Bezug auf
Handel, Schiffahrt, Plantagen-Erwerb und Anlage etc. werden genau speziali-
siert. Da, wo Spanien keine wirkliche Okkupation unter Einrichtung von
Behörden vornimmt, sollen die Deutschen überhaupt keiner Beschränkung
irgendwelcher Art unterliegen, und an Orten, wo eine effektive spanische Be-
sitzergreifung stattgefunden hat, nur denselben Vorschriften wie die Spanier,
wobei Zölle nicht in höherem Betrage, als jetzt in den spanischen Besitzungen
oder nach Verträgen Spaniens, erhoben werden dürfen; auch darf deutschen
Schiffen nicht das Anlegen an bestimmten Punkten zugemutet werden. Tarife
oder andere Reglements treten erst acht Monate nach ihrer in Madrid er-
folgten amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Alle erworbenen Rechte Deut-
scher werden anerkannt. Deutsche Aktiengesellschaften sind rechtsfähig. Über
den Ort für die deutsche Schiffs- und Kohlenstation wird eine Vereinbarung
der beiden Regierungen vorbehalten. (St A. 46.)
20. Dezember. (Zanzibar.) Unterzeichnung eines Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrages zwischen dem deutschen
Reich und dem Sultan von Zanzibar. (St. A. 46.)
24. Dezember. (Kolonien. Frankreich.) Unterzeichnung
des Protokolls, betr. die deutschen und französischen Besitzungen an
der Westküste von Afrika und in der Südsee.
Das vom Graf Herbert Bismarck und dem französischen Botschafter
Baron de Courcel unterzeichnete Protokoll enthält folgende Bestimmungen:
1. Biafrabai: Deutschland verzichtet zu gunsten Frankreichs auf alle
Souveränetäts- oder Protektoratsrechte über die südlich vom Campofluß ge-
legenen Gebiete, welche von deutschen Reichsangehörigen erworben und unter
das Protektorat Sr. Majestät des Kaisers gestellt worden sind. Es über-
nimmt die Verpflichtung, sich einer jeden politischen Einwirkung südlich von
einer Linie zu enthalten, welche dem genannten Fluß von seiner Mündung
bis zu dem 10. Grad östlicher Länge von Greenwich und von diesem Punkt
ab, dessen Breitenparallele bis zum Schneidepunkt des letzteren mit dem 15.
Grad östlicher Länge von Greenwich folgt. Die französische Regierung ver-
zichtet auf alle Rechte und alle Ansprüche, welche sie bezüglich der nördlich
von derselben Linie gelegenen Gebiete geltend machen könnte, und übernimmt
die Verpflichtung, sich einer jeden politischen Einwirkung nördlich von dieser
Linie zu enthalten. Keine der beiden Regierungen wird Maßregeln ergreifen,
welche die Freiheit der Schiffahrt und des Handels der Angehörigen der
anderen Regierung in dem Teil des Campoflusses, welcher die Grenze bilden
und von den Angehörigen beider Länder gemeinsam benutzt werden wird,
beeinträchtigen könnten.
2. Sklavenküste. Die französische Regierung erkennt das deutsche Pro-
tektorat über das Togogebiet an und verzichtet auf die Rechte, welche sie in-
folge ihrer Beziehungen zu dem König Mensa hinsichtlich des Gebietes von
Porto Seguro geltend machen könnte; sie verzichtet in gleicher Weise auf ihre
Rechte bezüglich Klein-Popo und erkennt das deutsche Protektorat über dieses
Land an. Den französischen Kaufleuten in Porto Seguro und Klein-Popo
verbleibt für ihre Person und ihr Eigentum bis zum Abschluß der unten
vorgesehenen Zollabmachung die Vergünstigung der gleichen Behandlung,
welche sie gegenwärtig genießen. Alle Vorteile oder Freiheiten, welche etwa
den deutschen Staatsangehörigen gewährt werden sollten, werden ihnen in
gleicher Weise zufallen. Sie dürfen ihre Waren zwischen ihren Faktoreien
und Magazinen in Porto Seguro und Klein-Popo und dem angrenzenden
Europ. Geschichtskalender. Bd. XXVI. 11