Bie Gesterreichisch-Angarische Monarchie. (Mitte Juni.) 201
öffentlichen Verkehrs die Sonntagsarbeit gestattet wird. Ferner wird ange-
ordnet, daß in diesen Betrieben die Sonntagsarbeit immer auf die mit dem
eigentlichen kontinuierlichen Betriebe unmittelbar zusammenhängenden Arbeits-
leistungen zu beschränken ist, wogegen alle anderen Arbeiten, wie Vorberei-
tungs= oder sonstige Neben= und Hilfsarbeiten zu ruhen haben.
Soweit nach dem vorangehenden die Sonntagsarbeit gestattet wird,
ist von den Gewerbe-Inhabern thunlichst durch entsprechende Abwechslung
der Arbeiter dafür Sorge zu tragen, daß jeder einzelne Arbeiter nur jeden
zweiten oder dritten Sonntag oder an jedem Sonntage nur für die Hälfte
des Tages zur Arbeit herangezogen werde.
Der Normal-Arbeitstag wird nur für den Fabriksbetrieb vorge-
schrieben. Dießbezüglich bestimmt das Gesetz im § 96 :
In fabriksmäßig betriebenen Gewerbe-Unternehmungen darf für die
gewerblichen Hilfsarbeiter die Arbeitsdauer ohne Einrechnung der Arbeits-
pausen nicht mehr als höchstens elf Stunden binnen 24 Stunden betragen.
Doch kann der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern und nach Anhörung der Handels= und Gewerbekammern die-
jenigen Gewerbe-Kategorien im Verordnungswege bezeichnen, welchen mit
Rücksicht auf die nachgewiesenen besonderen Bedürfnisse derselben die Ver-
längerung der täglichen Arbeitszeit um eine Stunde zu gewähren ist, und
ist die Liste derselben von drei zu drei Jahren zu revidieren.
Außerdem ist der Handelsminister im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern ermächtigt, bei jenen Kategorien von Gewerbe-Unternehmungen,
für welche im Sinne der §§ 75 Alinea 3 und 96 Alinea 4 der ununter-
brochene Betrieb gestattet worden ist, behufs Ermöglichung des wiederkehrend
erforderlichen Schichtwechsels die Arbeitszeit angemessen zu regeln.
Wenn Naturereignisse oder Unfälle den regelmäßigen Betrieb unter-
brochen haben, oder wenn ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eingetreten ist,
kann die Gewerbe-Behörde erster Instanz eingelnen Gewerbe-Unternehmungen
eine zeitweilige Verlängerung der Arbeitszeit, jedoch längstens für die Dauer
von drei Wochen, bewilligen; über diese Frist hinaus steht eine solche Be-
willigung der politischen Landesbehörde zu.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit kann im Falle zwingender Not-
wendigkeit und während längstens dreier Tage in einem Monate gegen bloße
Anmeldung bei der Gewerbe-Behörde erster Instanz erfolgen.
au Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrikation als Hilfsarbeiten
notwendig vor= oder nachgehen müssen (Resselbeheizung, Beleuchtung, Säube-
rung), finden, sofern diese Arbeiten nicht von jugendlichen Hilfsarbeitern
verrichtet werden, die obigen Bestimmungen keine Anwendung.
Die Uberstunden sind besonders zu entlohnen.
Durch eine zweite Verordnung vom 25. Mai 1885 ist 9 Kategorien
von Betrieben behufs Erleichterung des Uberganges die Verlängerung der
täglichen Arbeitszeit um eine Stunde für die Dauer eines Jahres und für
die ununterbrochenen Betriebe eine mit Einrechnung der Arbeitspausen 12
Stunden betragende Arbeitsschicht gestattet; behufs Ermöglichung des Schicht-
wechsels kann wöchentlich einmal die Arbeitsperiode für jede Arbeiterschicht
auf 18 Stunden verlängert werden; eine 24stündige Arbeitsperiode ist da-
gegen auch behufs Bewerkstelligung des Schichtwechsels nicht gestattet.
Mitte Juni. (Österreich: Abgeordnetenwahlen.) Die
vom 27. Mai bis 13. Juni vollzogenen Wahlen zum Abgeordneten-
hause haben folgende Resultate ergeben:
Von den 353 gewählten Abgeordneten sind 192 der aus Ceechen,