12 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder (Jan. 12. -13.)
der Partei, welche freisinnige und nationalliberale Elemente ent-
hält, zu verhindern, die folgende Resolution an:
„Die badische nationale und liberale Partei steht unverändert auf
der Grundlage ihres Programms vom 24. Juli 1881 und erstrebt in be-
währter Treue gegen Kaiser und Reich die Vereinigung der liberalen Ele-
mente zum Zwecke der Erhaltung der Machtstellung des Reichs, der Förderung
unseres nationalen Ansehens und unserer kolonialen Interessen, zum Ausbau
der Verfassung und zur Befestigung der nationalen Ordnung und Freiheit.
Sie hält Meinungsverschiedenheiten über volkswirtschaftliche, steuer- und so-
zialpolitische Gegenstände für kein Hinderniß der Parteizugehörigkeit. Das
„Heidelberger und Berliner Programm“ hat deshalb an der Zugehörigkeit
der bisherigen Mitglieder zur „nationalen und liberalen Partei“ in Baden
keine Änderung hervorgerufen
12.—13. Januar. (Militär-Etat.) Reichstag tritt in die
Beratung desjenigen Teils des Militäretats, welcher der Budget-
kommission überwiesen war.
13. Januar. Ermordung des Polizeirats Rumpff in Frank-
furt a. M.
Rumpff hatte sich wesentliche Verdienste um die Ermittelung des Hoch-
verrats-Versuches auf dem Niederwald erworben und war einer der Haupt-
zeugen in jenem Prozesse. Als Thäter wird nach mehreren Tagen der
Schuhmachergeselle Lieske ermittelt. (Vgl. 29. Juni.)
13. Januar. (Russischer Auslieferungsvertrag.) Die
preußische Regierung schließt mit Rußland durch Auswechselung
identischer Noten ein Abkommen über die wechselseitige Auslieferung
von Verbrechern.
Das Abkommen, welches am 23. Januar im Reichsanzeiger publiziert
wird, besteht aus folgenden drei Punkten und tritt sofort in Kraft:
I. Die königlich preußische Regierung verpflichtet sich, der kaiserlich
russischen Regierung auf deren Verlangen die russischen Unterthanen auszu-
liefern, welche wegen eines der nachstehend aufgeführten Verbrechen oder
Vergehen angeklagt oder angeschuldigt oder wegen eines dieser Verbrechen
oder Vergehen verurteilt sind und sich der verdienten Strafe durch die Flucht
entzogen haben:
1) wegen eines der nachstehend bezeichneten Verbrechen oder Vergehen
oder wegen Vorbereitungen zu deren Ausführung, wenn diese Verbrechen oder
Vergehen gegen Se. Majestät den Kaiser von Rußland oder ein Mitglied
Seiner Familie begangen sind: a. Totschlag, b. Thätlichkeit, c. Körperver-
letzung, d. vorsätzliche Beraubung der persönlichen Freiheit, e. Beleidigung.
2) Mord und Mordversuch. 3) Die Herstellung oder der Besitz von Dyna-
mit oder anderen Sprengstoffen, insoweit die Herstellung oder der Besitz von
solchen Stoffen durch die russischen Gesetze für strafbar erklärt sind.
II. In allen anderen Fällen, in welchen von der kaiserlich russischen
Regierung die Auslieferung wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean-
tragt wird, welches nicht im Artikel I. erwähnt ist, wird der Antrag von
der königlich preußischen Regierung in Erwägung genommen und demselben,
wenn nichts entgegensteht, mit Rücksicht auf die freundnachbarlichen Be-
ziehungen, welche die beiden Länder verbinden, Folge gegeben werden.
III. Der Umstand, daß das Verbrechen oder Vergehen, wegen dessen