228 Hie Gekerreichisc-Anzgarische Monarchie. (November 18.—21.)
duo ante gerichteten und schon in der a. h. Ansprache an die Delegation
betonten orientalischen Politik der gemeinsamen Regierung einverstanden erklärt.
Der Budget-Ausschuß nimmt daher die Aufklärungen des Herrn
Ministers mit Beruhigung und Anerkennung zur Kenntnis und fühlt sich
durch dieselben nicht nur zu verbindlichem Danke verpflichtet, sondern glaubt
zugleich dem warmen Wunsche Ausdruck geben zu sollen, daß die einge-
schlagenen Bahnen zur allseitigen und ungestörten Sicherung des für die
gedeihliche Entwicklung Osterreich-Ungarns 46 unentbehrlichen Friedens füh-
fren mögen.“
18. November. Schluß der Delegationen.
21. Novemher. (Ungarn. Mandatsdauer.) Minister-
präsident Tisza bringt einen Gesetzentwurf ein, durch welchen die
Mandatsdauer der Reichstagsabgeordneten von 3 auf 5 Jahre ver-
längert werden soll.
Die Maßregel wird folgendermaßen motiviert: „Der Gesetzentwurf
entspricht vollständig demjenigen, welchen der Zentral-Ausschuß des Abge-
ordnetenhauses am 17. März 1872 unter Abänderung des diesbezüglichen
Gesetzentwurfes der Regierung dem Abgeordnetenhause unterbreitete. Dieser
Gesetzentwurf konnte seinerzeit nicht verhandelt werden, und in den nach-
folgenden Jahren wurde durch lange Zeit von keiner Seite die Notwendig-
keit betont, daß die Dauer des Reichstages verlängert werden müsse, und
die Voraussetzung war eine allgemeine, daß diese Maßregel vollkommen über-
flüssig geworden sei, nachdem die Verfügungen des Gesetzartikels 32 vom
Jahre 1874 dafür sorgten, daß die Wahlbewegung sich nicht auf so lange
Zeit, wie es bis dahin üblich gewesen, gusdehnte. In den Achtziger-Jahren
indessen wurde die Notwendigkeit einer Anderung abermals gefordert, ja im
letzten Jahre der verflossenen Legislatur-Periode entstand in den Kreisen der
Abgeordneten ohne Partei-Unterschied eine Bewegung in der Richtung, daß
die Dauer der Legislatur-Periode des Reichstages verlängert werde. Diese
Vorgänge in Betracht gezogen, konnte sich die Regierung auch der Erfahrung
nicht verschließen, daß die Wahlbewegung trotz der Verfügungen des erwähn-
ten Gesetzartikels 32 vom Jahre 1874 sich abermals sehr in die Länge zgog,
und zwar dadurch, daß die Wahlbewegung sehr frühzeitig in Gang gebracht
und die Wähler Monate hindurch von der regelmäßigen Arbeit abgezogen
wurden. Darin fand die Regierung genügende Motive, um die Frage neuer-
dings in Erwägung zu ziehen. Für die Entschließung, diesen Gesetzentwurf
neuerdings zu unterbreiten, war auch die Erwägung maßgebend, daß neben
dem Abgeordnetenhause künftig ein im Ansehen hoffentlich verjüngtes that-
kräftiges Oberhaus stehen werde, was die Notwendigkeit herbeiführt, daß
auch der andere Faktor der Gesetzgebung in eine angesehene und bezüglich
der Geltendmachung seines Willens günstigere Lage gebracht werde. Bei
einem auf drei Jahre gewählten Abgeordnetenhause ist der Zeitpunkt immer
nahegerückt, in welchem diejenigen, die mit demselben nicht einverstanden sind,
auf sein natürliches Aufhören rechnend, die Lust zum Widerstande und zum
Erfolge desselben Vertrauen gewinnen. Eine zu lange Zeitdauer aber würde
das Abgeordnetenhaus jener Kraft berauben, welche es aus der unmittel-
baren Berührung mit der Nation durch die zeitweilige Wahl aus dem Schoße
derselben schöpft. Man muß daher eine Zeitdauer feststellen, welche genügend
lange währt, um die Kraft des Abgeordnetenhauses zu entwickeln und sein
Votum geltend zu machen, ohne es allzu weit von der Quelle seiner Kraft,
von den Wählern, zu entfernen. Für eine solche Zeitdauer erachtet die Re-
gierung fünf Jahre, welche, wenn auch länger als die Zeitdauer anderer