V.
Großbritannien.
3. Januar. (Australien.) Das Verlangen der Regierung
von Neu-Seeland, die Tonga= und SamoasInseln zu annektieren,
wird vom Kolonialminister, Lord Derby, abgelehnt.
Derby sucht die in Australien herrschende Aufregung über die deut-
schen Annexionen in Neu-Guinea durch die Versicherung zu beruhigen, daß
die deutsche Reichsregierung ohne Vorwissen Englands gehandelt habe. (St. A.
45, 8481, 8482.)
8. Januar. (Agyptische Finanzen.) Der franzöfische
Minister des Auswärtigen, Jules Ferry, unterbreitet den Kabinetten
in Berlin, St. Petersburg, Rom, Wien und Konstantinopel die
französischen Gegenvorschläge über die Ordnung der ägyptischen
Finanzen. (St. A. 46, 8745.)
Die Gegenvorschläge der französischen Regierung in der ägyptischen
Finanzfrage weichen von den englischen Vorschlägen vom 28. November"“)
*) Die englischen Vorschläge vom 28. Novbr. 1884 sind im Geschichts-
kalender von 1884 (unter dem 27. November) nicht ganz richtig angegeben;
sie gingen im wesentlichen dahin: Ausgabe einer von England zu garan-
tierenden 3½prozentigen zur Deckung der schwebenden Schuld, zu Bewässe-
rungsanlagen u. s. w. bestimmten Anleihe von ungefähr 5 Millionen, deren
Zimsen an erster Stelle aus den Einkünften der Daira und der Domänen,
welche zu diesem Zweck in die Bank von England einzuzahlen sind, berichtigt
werden. Aufhebung der besonderen Daira= und Domänenverwaltung, Ubergang
derselben auf die ägyptische Regierung unter Aufsicht der englischen. Ver-
wandlung der durch diese Ländereien gesicherten Anleihen und zwar der Do-
mänen-Anleihe in privilegierte, der Daira-Anleihe in unifizierte Schuld.
Zahlung der Entschädigungen (Bombardement von Alexandria) in Titeln
der privilegierten Schuld mit 10 Prozent Agio. Amortisation der neuen
Anleihe durch Verkauf der Daira= und Domänenländereien an die Fellahs,
Suspendierung der Amortisation der übrigen Anleihen. Abzug von ½ Pro-
zent von den Zinsen der unifizierten (und Daira-) Schuld und der Suez-
Anleihe, welche jedoch, wenn nach Deckung der auf 4,9 Millionen Pfd. Sterl.
festgestellten Verwaltungskosten ein überschuß vorhanden ist, nachgezahlt werden.