Großbritannien. (März 13.—17.) 251
Nach englischer Auffassung läuft die afghanische Grenze von Shir
Tepe am Heri-Rud über Sari Yasi am Murghab nach Khodscha Saleh am
Amu Deria. Granville erklärt, daß die englische Regierung bereit sei, die
von den beiderseitigen Regierungen vorgeschlagenen Grenzlinien als die nörd-
liche resp. südliche Grenze der Zone zu betrachten, innerhalb welcher die
Kommissare an Ort und Stelle die Grenze festsetzen sollen.
13. März. (Afghanistan.) Gladstone behauptet im Unter-
haus, daß mit der russischen Regierung ein Abkommen getroffen sei,
nach welchem die russischen und afghanischen Truppen innerhalb des
streitigen Gebiets keine Vorwärtsbewegungen machen sollten.
Am 14. März läßt Granville durch den englischen Botschafter bei
der russischen Regierung anfragen, ob Rußland die bisherigen Verhandlungen
als ein bindendes Arrangement in dem von Gladstone angegebenen Sinn
ansehe (St A. 45, 8676).
Der russische Minister antwortet am 16. März, daß die russischen
Truppen über ihre gegenwärtigen Stellungen nicht hinausgehen würden,
vorausgesetzt, daß die Afghanen nicht vorrückten oder sie angriffen und falls
sich nicht ein besonderer Zwischenfall, wie Unruhen in Penschdeh, ereignen
sollte. Der Kaiser billigt am folgenden Tage diese Erklärungen (St A. 45,
8677, 8678). -
14. März. (Agypten.) Zebehr Pascha wird mit seinen
Söhnen von den Engländern verhaftet und auf einem englischen
Kriegsschiff nach Gibraltar gebracht.
Granville erklärt im Oberhause die Verhaftung sei auf eigene Ver-
antwortung Englands nach einem „Meinungsaustausch“" mit dem Khedive
erfolgt; seine Papiere seien beschlagnahmt, es handle sich dabei um eine
notwendige militärische Maßregel. Nach der „Pall Mall Gazette“ soll der
Meinungsaustausch darin bestanden haben, daß die ägyptische Regierung sich
weigerte dem Ersuchen Englands Zebehr zu verhaften nachzukommen. Die
Verhaftung erfolgt im Hause eines französischen Unterthanen.
16. März. (Afghanistan.) Angebliches Abkommen mit
Rußland (siehe 13. Märzy.
17. März. Unterzeichnung der ägyptischen Finanzkon=
vention. (St. A. 46, 8757. 8758.)
Das Abkommen besteht aus einer von den Großmächten und der
Türkei unterzeichneten „Deklaration“", welche drei Punkte enthält: 1. Der
Sultan ermächtigt den Khedive eine Anleihe bis zum Betrage von 9 Mil-
lionen Pfd. Sterl. aufzunehmen. 2. Die Großmächte verpflichten sich eine
Konvention in betreff der Garantie der Anleihe zu unterzeichnen und das
vom Khedive zu erlassende Dekret betr. die Anleihe als ein für die inter-
nationalen Gerichtshöfe bindendes Gesetz anzuerkennen; ferner erklären sie sich
mit der Besteuerung der Ausländer in Aegypten einverstanden. 3. Sämt-
liche Mächte vereinbaren, daß am 30. März in Paris eine Kommission zur
Ausarbeitung einer Ubereinkunft, betr. die freie Schiffahrt auf dem Suez-
kanal auf Grund des englischen Rundschreibens vom 3. Januar 1883 (StA.
42, 8079) zusammentreten soll.
Die Konvention sowie der Dekrets-Entwurf regeln die Bedingungen
der Anleihe. Die Mächte garantieren die Zinsen der Anleihe im Betrage
von 315.0000 Pfd. Sterl.; die Zinsen werden von den für die privilegierte
Europ. Geschichtskalender. XXVI. Bd. 17