Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Erster Jahrgang. 1885. (26)

Niederlande. (Februar 10.) 341 
4. Juni. Der päpstliche Nuntius Ferraba überreicht dem 
König sein Beglaubigungsschreiben und gleichzeitig ein Privatschrei- 
ben des Papstes an den König. 
10. Juli. (Lebensmittelzölle.) Die Kammer lehnt die 
Getreidezölle mit 76 gegen 25 Stimmen und die Vieh= und Fleisch- 
zölle mit 59 gegen 43 Stimmen ab. 
Der von der Kommission an Stelle des auf Einführung der Lebens- 
mittelzölle abzielenden Antrages Dumont empfohlene Antrag des Abg. Malon, 
welcher zunächst nur die Veranstaltung einer Enquete über die landwirtschaft- 
liche Krisis verlangt, wird gleichfalls abgelehnt. 
12. August. (Wahlreform.) Die Kammer nimmt das 
Wahlreformgesetz mit 73 gegen 41 Stimmen an. 
Das Wahlhgesetz regelt im wesentlichen nur das Verfahren bei Ent- 
scheidungen über Wahlbeanstandungen. Die Grundlagen des bestehenden Wahl- 
gesetzes werden von der Novelle nicht berührt. 
13. August. Schluß der Kammersession. 
10. November. Präsidentenwahl in der Kammer. 
Die Kammer wählt das alte Präsidium de Lantsheere, Tack und 
Vambecke wieder. Im Senat wird an Stelle des aus Gesundheitsrücksichten 
zurücktretenden Anethan Merode-Westerloo zum Präsidenten gewählt. 
19. Dezember. (Münzkonvention.) Die Kammer nimmt 
die Konvention vom 2. Dezember mit 64 gegen 19 Stimmen an. 
Frere-Orban bekämpft die Vorlage. (Vergl. Frankreich, 20. Juli, 
6. November und 12. Dezember; St. A. 46, 8821, 8822.) 
X. 
Niederlande. 
10. Februar. (Luxemburg.) Debatte über die Thronfolge- 
frage. (Vgl. Gesch. Kal. 1884: 21. Juli.) 
Minister von Blochhausen erklärt auf die Vorwürfe des Abg. Simons, 
daß er eine Anderung des luxemburgischen Thronfolgerechts erstrebe: 
Er habe — und zwar ohne vom König dazu ermächtigt gewesen zu 
sein — Schritte gethan, um die Rechte des Herzogs von Nassau einigermaßen 
anderweitig bestimmen zu lassen, als dieselben durch für die Regierung 
unerreichbare Verträge festgestellt seien. Dies Vorgehen begründet Herr von 
Blochhausen mit dem Wunsche, die glücklichen Zustände, deren Luxemburg 
sich unter der Herrchast des niederländischen Königshauses erfreue, dauerhaft 
zu erhalten. Zudem seien eigene Bestimmungen des nassauischen Hausver- 
trags von 1783, welcher gegenwärtig der durch den Herzog Adolf von 
Nassau vertretenen ältern Linie die Erbfolge im Großherzogtum Luxemburg 
sichere, thatsächlich außer Kraft getreten; so sei z. B. die Klausel, wonach 
das Erbrecht sich nicht allein auf die Souveränetät, sondern auch auf die 
Privatgüter der aussterbenden Linie erstrecke, durch das Civilgesetzbuch abge-
	        
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