342 Niederlande. (Februar 20. — März 18.)
schafft. Ferner habe infolge des Krieges von 1866 der Herzog von Nassau
seine Souveränetätsrechte verloren, eine Sachlage, die durch Vertrag zwischen
ihm und der preußischen Krone 1866 geordnet worden. Unter solchen ver-
wickelten Verhältnissen habe die Regierung sich gewiß um die Zukunft küm-
mern können. Da habe indes Anfang September v. J. der König-Großherzog
der Regierung mitgeteilt, sein förmlicher Wille gehe dahin, daß der Haus-
vertrag geachtet werde. Am 29. desselben Monats habe denn auch die Re-
gierung erfahren, daß der 1867 zwischen dem Herzog von Nassau und der
Krone Preußens abgeschlossene Vertrag durch den König-Großherzog und
sämtliche Mitglieder der königlichen Familie mit unterschrieben worden sei.
Herr v. Blochhausen erklärt schließlich, daß daß Erbrecht des Herzogs von
Nassau unbestritten und unbestreitbar sei.
20. Februar. (Luxemburg.) Minister von Blochhausen
tritt zurück. Der Oberlandesgerichtspräsident Thilges wird zum
Minister ernannt.
11. März. (Schuldebatte.) Die zweite Kammer lehnt die
Anträge der Rechten, betreffend die Abänderung der Schulverfassung
und Verwinderung der Schulen mit 43 gegen 41 Stimmen ab.
14. März. Das Unterrichtsbudget wird mit allen gegen
eine Stimme angenommen.
eh „Sämtliche Anträge der Rechten zum Unterrichtsbudget werden ab-
gelehnt.
18. März. (Verfassungsrevision.) Die Regierung legt
der Kammer die auf Grund des Berichts der Kommission vom
1. März 1884 ausgearbeiteten Entwürfe zur Revision der Ver-
fassung vor.
Der Entwurf hält die bisherige Thronfolgeordnung aufrecht, deklariert
dieselbe aber dahin, daß bei dem Fehlen männlicher oder weiblicher Nach-
kommen die Thronfolge an diejenige Prinzessin vom Hause Oranien über-
gehen soll, welche in der Linie der Nachkommenschaft von dem Könige Wil-
helm I. durch Erstgeburt dem letzten König am nächsten steht. — Nach dem
Wahlreform-Entwurf sollen die Bedingungen zur Beteiligung bei den Wahlen
für die zweite Kammer eine vollständige Umänderung erfahren. Nach der
Verfassung hängt diese Beteiligung namentlich davon ab, daß der betreffende
großjährige Bürger, je nach den lokalen Verhältnissen, einen Betrag von 20
bis 160 G. an direkten Steuern entrichte. Dagegen wird nun beantragt,
daß der Mietzins die Grundlage der Wahlberechtigung bilden soll, und zwar
soll das Gesetz den Betrag desselben für jede Gemeinde des Landes feststellen,
doch soll dieser Betrag in keinem Falle niedriger als 50 Gulden sein dürfen.
Wie die Regierung veranschlagt, wird dadurch die Anzahl der Wahlberech=
tigten von 129000 auf 252000 oder von 3⅞ Prozent auf 6 Prozent der
Bevölkerung des Landes steigen. Die jetzige Verfassung bestimmt, daß auf
45000 Einwohner je ein Abgeordneter kommen soll. Die Regierung bean-
tragt dagegen, die Anzahl der Volksvertreter, unabhängig von der Stärke
der Bevölkerung, auf 100 zu bringen und somit um 25 zu erhöhen. Nach
dem jetzigen Wahlmodus tritt jedesmal nach zwei Jahren die Hälfte der ge-
samten Abgeordnetenzahl zurück. Dagegen verlangt die Regierung, daß künf-
tig jedesmal nach Ablauf einer vierjährigen Frist sämtliche Abgeordneten