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endlich für den Ausbau, die Armirung und Proviantirung
der Landesfestungen 692,200 fl.
Bezüglich dieser letzteren Forderung ist zu bemerken,
daß nach einer im Ausschusse der Kammer der Abgeordneten
abgegebenen Erklärung des Herrn Kriegsministers die Herstellung
dieser Festungsbauten beim Ausbruche des gegenwärtigen
Krieges für unbedingt nöthig erachtet worden unr jetzt
schon größtentheils vollendet ist. Mit Rücksicht hierauf vürfte
die für diesen Zweck postulirte Summe nicht zu beanstanden
sein, und beantragt Referent, dem Art. 1 des Gesetzentwurfes,
welcher auch von der Kammer der Abgeordneten unverkürzt
angenommen wurde, gleichfalls die Zustimmung zu erhheilen.
8. 2.
Artitel 2 des Gesetzentwurfes enthält die Forderung eines
außerordentlichen Credites von 36,780,000 fl. für den Mehrbedarf
des Heeres im Kriegsstande als Zuschuß zu dem gewöhnlichen
Friedens-Etat bis Ende-März l. Is.
Dieser Mehrbedarf ist hauptsächlich veranlaßt durch den
nothwendig gewordenen mehrmaligen Nachschub und die Verstärkungen
der mobilen Armee, durch die außerordentliche Abnützung
der Montur= und Ausrlistungsstücke, höhere Eisenbahntransportkosten
und endlich durch den großen Aufwand
für Unterbringung und Verpflegung der zahlreichen Kriegsgefangenen.
Da die Dauer des wirklichen Mehrbedarfs sich im
voraus nicht bemessen läßt, wurde die Creditsumme vorläufig
bis Ende März l. Is. berechnet.
Die Kammer der Abgeordneten hat dem Antrage der Staatsregierung
beigestimmt, und Referent beantragt ebenfalls Zustimmung
zu dem Art. 2 des Gesetzentwurfes.
S. 3.
Der Art. 3 des Gesetzentwurfes, wonach der k. Staats-