Gesetzlammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
A 8.
(Ausgegeben am 31. Dezember 1895.)
27. Mm 3 dS. M. . 4.— „
Mit Bezugnahme auf die Negierungs- Betanntmachung vom 3. Dezember
1890 (GeseLzsammlung 1890 Seite 83) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß die den Ortskrankenkassen und Gemeindekrankenversicherungen für die
Einziehung der Invaliditäts= und Altersversicherungsbeiträge von der Thüringischen
Versicherungsanstalt auf Grund des § 112 Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes
vom 22. Juni 1889 zu genährende Vergütung für das Fürstenthum
hierdurch für die Zeit vom 1. Jannar 1896 ab von vier auf fünf Prozent
der eingezogenen Beiträge erhöht wird.
Hinsichtlich der Betriebs= (Fabrif-) und Baukrankenkassen hat es bei der
durch Regierungs-Bekanntmachung vom 19. Dezember 1893 (Gesetzsammlung 1893
Seite 60) festgesetzten Vergütung von zwei Prozent zu verbleiben.
Greiz, den 3. Dezember 1895.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dictel.
Saupe.
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vom 13. Dezember 1895,
betreffend Veränderungen unter den Mitgliedern der zufolge
Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Februar 1878 gebildeten
gemeinschaftlichen Hachverstindigen- Vereinc.
Unter Bezugnahme auf die gechierungs- Welnnnmachung vom 5. Januar
1891 (esetzsammlung Seite ) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
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