Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1895. (44)

Gesetzlammlung

für  das

Fürstenthum  Reuß  Aelterer  Linie.
A  8.

(Ausgegeben  am  31.  Dezember  1895.)

 

27.  Mm  3  dS.  M.  .  4.—  „

Mit  Bezugnahme  auf  die  Negierungs-  Betanntmachung  vom  3.  Dezember
1890  (GeseLzsammlung  1890  Seite  83)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  die  den  Ortskrankenkassen  und  Gemeindekrankenversicherungen  für  die
Einziehung  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge  von  der  Thüringischen
Versicherungsanstalt  auf  Grund  des  §  112  Abs.  3  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  vom  22.  Juni  1889  zu  genährende  Vergütung  für  das  Fürstenthum
  hierdurch  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1896  ab  von  vier  auf  fünf  Prozent
der  eingezogenen  Beiträge  erhöht  wird.

Hinsichtlich  der  Betriebs=  (Fabrif-)  und  Baukrankenkassen  hat  es  bei  der
durch  Regierungs-Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1893  (Gesetzsammlung  1893
Seite  60)  festgesetzten  Vergütung  von  zwei  Prozent  zu  verbleiben.

Greiz,  den  3.  Dezember  1895.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
v.  Dictel.
Saupe.

28.  -*mu  -  gojt  4  *i
vom  13.  Dezember  1895,
betreffend  Veränderungen  unter  den  Mitgliedern  der  zufolge
Regierungs-Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1878  gebildeten
gemeinschaftlichen  Hachverstindigen-  Vereinc.

Unter  Bezugnahme  auf  die  gechierungs-  Welnnnmachung  vom  5.  Januar
1891  (esetzsammlung  Seite  )  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß
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