Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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coupé's  nicht  laufen,  die  unentgeltliche  Mitnahme  eines  Postbeamten  mit  der
Briefpost,  dem  alsdann  der  erforderliche  Sitzplatz  einzuräumen  ist,  oder  die  unentgeltliche
  Beförderung  von  Brief=  und  Zeitungs-Packeten  durch  das  Zugpersonal
  verlangt  werden.

c)  Für  ordinäre  Packete  über  zwanzig  Pfund,  auch  wenn  dieselben  innerhalb  des
Postwagens  oder  Postcoupé's  befördert  werden,  erhält  die  Eisenbahngesellschaft
die  tarifmäßige  Eilfracht,  welche  für  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  zwischen
je  zwei  Stationen  beförderten  zahlungspflichtigen  Packete  berechnet  und  auf
Grund  besonderer  Vereinbarung  aversionirt  wird.

d)  Wenn  ein  Postwagen  oder  das  an  dessen  Stelle  zu  benutzende  Postcoupé  (ad  b)
für  den  Bedarf  der  Post  nicht  ausreicht,  so  hat  die  Eisenbahngesellschaft  entweder
  die  Beförderung  der  nicht  unterzubringenden  Postsendungen  in  ihren
Wagen  zu  vermitteln,  oder  der  Post  die  erforderlichen  Transportmittel  leihweise
  herzugeben.

Im  ersteren  Falle  wird  für  ordinäre  Packete  über  zwanzig  Pfund  eine  weitere
als  die  ad  vorgesehene  Vergütung  nicht  geleistet.  Im  letzteren  Falle  zahlt  die
Postverwaltung  außer  der  Frachtvergütung  für  die  ordinären  Packete  über
zwanzig  Pfund  eine  besonders  zu  vereinbarende,  nach  Sätzen  pro  Coupé  und
Meile  und  resp.  pro  Achse  und  Meile  zu  bemessende  Hergabe=  und  Transportvergütung.


e)  Die  Eisenbahngesellschaft  übernimmt  die  Unterhaltung,  Unterstellung,  Reinigung,
das  Schmieren,  Ein=  und  Ausrangiren  2c.  der  Eisenbahnpostwagen,  sowie  den
leihweisen  Ersatz  derselben  in  Beschädigungsfällen  gegen  Vergütungen,  welche
nach  den  Selbstkosten  bemessen  werden  und  über  deren  Berechnung  besondere
Vereinbarung  getroffen  wird.

f)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  mit  Postfreipässen  versehenen  Personen  unentgeltlich
  zu  befördern,  vorausgesetzt,  daß  diese  nur  einen  Theil  ihrer  Reise
auf  der  Eisenbahn,  einen  anderen  Theil  aber  mit  gewöhnlichem  Postfuhrwerke
zurücklegen.

17.  In  Bezug  auf  das  Verhältniß  zur  Militärverwaltung  des  Deutschen  Reiches
hat  sich  die  Gesellschaft  denselben  Verpflichtungen  zu  unterwerfen,  welche  in  dieser  Beziehung
  den  Staatsbahnen  gegenüber  durch  die  Reglements  von  1868  eingeführt  sind,
oder  noch  eingeführt  werden.  Insbesondere  gilt  dieß  von  sämmtlichen,  bei  der  Beförderung
  von  Militärpersonen,  Militäreffecten  und  sonstigen  Armeebedürfnissen  anzunehmenden
  Transportsätzen.

§  18.  Der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reiches  gegenüber  hat  die  Gesellschaft
  diejenigen  Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  von  dem  Bundesrathe  des