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coupé's nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der
Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche
Beförderung von Brief= und Zeitungs-Packeten durch das Zugpersonal
verlangt werden.
c) Für ordinäre Packete über zwanzig Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des
Postwagens oder Postcoupé's befördert werden, erhält die Eisenbahngesellschaft
die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen
je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Packete berechnet und auf
Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.
d) Wenn ein Postwagen oder das an dessen Stelle zu benutzende Postcoupé (ad b)
für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Eisenbahngesellschaft entweder
die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren
Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise
herzugeben.
Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über zwanzig Pfund eine weitere
als die ad vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über
zwanzig Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und
Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transportvergütung.
e) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung,
das Schmieren, Ein= und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den
leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen gegen Vergütungen, welche
nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere
Vereinbarung getroffen wird.
f) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich
zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke
zurücklegen.
17. In Bezug auf das Verhältniß zur Militärverwaltung des Deutschen Reiches
hat sich die Gesellschaft denselben Verpflichtungen zu unterwerfen, welche in dieser Beziehung
den Staatsbahnen gegenüber durch die Reglements von 1868 eingeführt sind,
oder noch eingeführt werden. Insbesondere gilt dieß von sämmtlichen, bei der Beförderung
von Militärpersonen, Militäreffecten und sonstigen Armeebedürfnissen anzunehmenden
Transportsätzen.
§ 18. Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesellschaft
diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche von dem Bundesrathe des