Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Gesetzbuch  in  Widerspruch  steht.  Denn  die  Vorschrift,  dass
eine  wider  das  Verbot  geschlossene  Ehe  „in  Bezug  auf  die  Heimath
nicht  die  Wirkungen  einer  gültigen  Ehe“  habe,  ist  keine  dem  Privatrecht
  angehörige  und  wird  deshalb  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  nicht  berührt.  Keineswegs  handelt  es  sich  hier  um  eine
Einschränkung  der  Gültigkeit  der  Ehe,  wie  der  Eingang  des
Art.  33  Abs  2  des  bayerischen  Gesetzes?’  klar  ersehen  lässt.
Die  Bestimmung  will  nur  ausdrücken,  dass  eine  ohne  das  Zeugniss
geschlossene  Ehe  diejenigen  Heimathsrechte  nicht  erzeugt,  welche
sonst  durch  die  Ehe  hervorgebracht  werden.  Die  Vorschrift  steht
auf  gleicher  Linie,  als  wenn  etwa  ein  Bundesstaat  bestimmen
wollte,  dass  falls  einer  seiner  Beamten  ohne  ÜOonsens  heirathet,
seine  Wittwe  und  Kinder  die  sonst  zuständigen  Pensionen  nicht
erwerben,  und  wenn  er  um  dieses  auszudrücken,  die  Form  wählte:
„Die  ohne  den  Consens  geschlossene  Ehe  hat  in  Bezug  auf  Wittwen-
  und  Waisenpension  nicht  die  Wirkungen  einer  gültigen
Ehe  °!.“  Man  wird  allerdings  billige  Zweifel  hegen  dürfen,  ob
eine  solche  Ausdrucksweise  der  Würde  der  Ehe  nicht  zu  nahe
tritt  und  diesen  Zweifel  wird  man  auch  der  Fassung  des  bayerischen
  .Gresetzes  gegenüber  nicht  unterdrücken  können.  Aber  für
die  juristische  Bedeutung  des  Gesetzes  kommt  diese  Erwägung
nicht  in  Betracht.  Bei  dieser  giebt  der  Inhalt  des  Gesetzes  den
Ausschlag,  welcher  hier  den  Erwerb  von  Amtspensionen,  dort
denjenigen  von  Heimathsrechten  zum  Gegenstande  hat.  Ueber
letzteren  hat  Bayern  vermöge  seines  Reservatrechtes  freie  Verfügung.
  Es  ist  nicht  gehalten,  den  Satz,  der  sonst  als  der
europäischen  Oulturwelt  gemeinsam  gilt,  dass  Ehefrau  und  Gneheliche
  Kinder  den  Unterstützungswohnsitz  des  Mannes  theilen,

2°  Vgl.  oben  Anm.  2.

21  Nach  $$  1315,  1323ff.  B.  G.-B.  ist  eine  ohne  den  erforderlichen  Beamtenkonsens
  geschlossene  Ehe  gültig.  Aber  die  Befugniss  des  Landesrechts
  über  die  Gewährung  von  Amtspensionen  zu  entscheiden  wird  hierdurch
selbstverständlich  gar  nicht  berührt.