Contents : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

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170  Aulage  3.  Die  sog.  Versailler  Berträge.

 

sind  diese  Bevollmächtigten  in  Versailles  zusammengetreten  und
haben  sich,  nach  gegenseitiger  Vorlegung  und  Anerkennung  ihrer
Vollmachten,  über  die  anliegende  Verfassung  des  Deutschen  Bundes
verständigt.

Sie  sind  ferner  darüber  einverstanden,  daß  diese  Verfassung,
vorbehaltlich  der  weiter  unten  zu  erwähnenden  Maaßgaben,  mit
dem  1.  Januar  1871.  in  Wirksamkeit  treten  soll,  und  ertheilen
sich  deshalb  gegenseitig  die  Zusage,  daß  sie  unverzüglich  den  gesetzgebenden
  Faktoren  des  Norddeutschen  Bundes,  beziehungsweise
Badens  und  Hessens,  zur  verfassungsmäßigen  Zustimmung  vorgelegt
  und,  nach  Ertheilung  dieser  Zustimmung,  im  Laufe  des
Menats  Dezember  ratifizirt  werden  soll.  Der  Austausch  der  Ratifikations-Erklärungen
  soll  in  Berlin  erfolgen.

In  Betracht  der  großen  Schwierigkeiten,  welche  theils  die
vorgerückte  Zeit,  theils  die  Fortdauer  des  Krieges,  theils  endlich
die  in  einigen  betheiligten  Staaten  bereits  erfolgte  Regulirung  des
Landesbudgets  der  Aufstellung  eines  Etats  für  die  Militairverwaltung
  des  Deutschen  Bundes  für  das  Jahr  1871.  entgegenstellen,
  ist  man  übereingekommen,  daß  die  Gemeinschaft  der  Ausgaben
  für  das  Landheer  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  beginnen
soll.  Bis  zu  diesem  Tage  wird  daher  der  Ertrag  der  im  Artikel
  35.  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Abgaben  nicht  zur  Bundeskasse
  fließen,  sondern  den  Staatskassen  Badens  und  Hessens,  letzterer
  rücksichtlich  des  auf  Südhessen  fallenden  Antheils,  verbleiben
und  es  wird  der  Beitrag  dieser  Staaten  zu  den  Bundesausgaben
durch  Matrikularbeiträge  aufgebracht  werden,  wegen  deren  Feststellung
  dem  im  nächsten  Jahre  zu  berufenden  Reichstage  eine
Vorlage  gemacht  werden  wird.

Auch  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  49—52,  der  Bundesverfassung
  sollen  für  Baden  erst  mit  dem  1.  Januar  1872.  in
Wirksamkeit  treten,  damit  die  für  die  Ueberleitung  der  Landesverwaltung
  der  Posten  und  Telegraphen  in  die  Bundesverwaltung
erforderliche  Zeit  gewonnen  werde.

 

Im  Uebrigen  wurden  noch  nachstehende,  im  Laufe  der  Verhandlungen
  abgegebene  Erklärungen  in  gegenwärtiges  Protokoll
niedergelegt:

Man  war  darüber  einverstanden,

1)  zu  Artikel  18.  der  Verfassung,  daß  zu  den,  einem
Beamten  zustehenden  Rechten  im  Sinne  des  zweiten  Absatzes
  dieses  Arlikels  diejenigen  Rechte  nicht  gehören,  welche