Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfter Jahrgang. 1889. (30)

XXIII.  Postgesetz  8  27.  517

IJJI

2.  wer  sich  zu  einer  portopflichtigen  Sendung  einer  von
der  Entrichtung  des  Portos  befreienden  Bezeichnung
bedient  oder  eine  solche  Sendung  in  eine  andere  ver—
packt,  welche  bei  Anwendung  einer  vorgeschriebenen
Bezeichnung  portofrei  befördert  wird;

3.  wer  Postwerthzeichen  nach  ihrer  Entwerthung  zur
Frankirung  einer  Sendung  benutzt;  inwiefern  in  diesem

3)  Briefe  sind  Schriftstücke,  welche  Mittheilungen  an  den  Adressaten
enthalten:  15.  Okt.  87  E.  16.  284;  R.  9.  506.  Im  Uebrigen  entscheidet
der  Sprachgebrauch  mit  Rücksicht  auf  Form,  Verwendung  und  Gewicht:
28.  Mai  91  E.  22.  22.  Adresse  ist  nicht  nothwendig:  8.  Jan.  94  E.  25.
21.  Als  verschlossen  kann  auch  das  mit  einer,  das  Abstreifen  nicht
gestattenden  Umschnürung  versehene  Schriftstück  gelten,  welches  in  diesem
Fall,  wenn  es  mit  anderen  Kolli  durch  die  Eisenbahn  befördert  wird,
ohne  in  einem  Kollo  verpackt  zu  sein,  nicht  als  beigefügt  (§  1  Abs.  3)
betrachtet  werden  kann:  15.  Okt.  87  E.  16.  284;  R.  9.  506.

3)  a.  Die  Beförderung  eines  Briefes  umfaßt  alle  Handlungen,  welche
dazu  dienen,  den  Brief  an  den  vom  Absender  bestimmten  Empfänger  gelangen
  zu  lassen  und  zwar  von  der  Entgegennahme  behufs  des  Transports
an  bis  zur  Abgabe  an  den  Adressaten:  18.  Dez.  96  E.  29.  267.

4)  Zulässig  ist  die  Versendung  einer  in  einem  Packet  vereinigten
Zahl  von  eigenen  Briefen  durch  die  Post.  Geschieht  die  Versendung  nicht
durch  die  Post,  so  gilt  nur  das  nach  dem  Gewicht  des  Packets  zu  berechnende
  Packetporto  als  defraudirt:  14.  Febr.  87  E.  15.  329;  R.  9.
116.  Strafbar  dagegen  ist  die  gegen  Bezahlung  erfolgende  Privatbeförderung
  von  fremden,  in  einem  Packet  gesammelten  Briefen:  2.
Juli  88  E.  18.  46;  R.  10.  459,  sowie  von  verschlossenen  zu  einer  Frachtsendung
  gehörigen  Begleitscheine:  15.  Dez.  96  E.  29.  265.  Auch  Briefe,
welche  der  Adressat,  nachdem  er  sie  gelesen,  ohne  jede  Beifügung  an
seinen  Gesellschafter  übersendet,  damit  auch  dieser  davon  Kenntniß
nehme,  unterliegen  dem  Postzwang:  9.  März  93  E.  21.  28.  Packetbegleitscheine,
  welche  von  Packetbeförderungsgeschäften  unter  theilweiser
  Benutzung  der  Postanstalt  zugesendet  bezw.  vom  Absender  an  den
Empfänger  befördert  werden,  sind  als  postzwangspflichtige  Briefe  anzusehen:
  20.  Juni  95  E.  27.  302.  Dagegen  gehören  nicht  dazu  Frachtbriefe,
  die  zu  einer  Briefsendung  vereinigt  ein  Spediteur  dem  Andern
zwecks  Weiterbeförderung  des  Frachtguts  und  der  Frachtbriefe  mittels  der
Post  zusendet:  25.  März  95  E.  27.  256.  .

5)  Zeitungen  dürfen  nicht  als  Handge  päck  auf  der  Eisenbahn
befördert  und  nicht  für  eine  das  gewöhnliche  Abonnement  übersteigende
Vergütung  den  Bestellern  zugestellt  werden:  5.  April  89  E.  19.  108.  Die
Versendung  der  in  einer  aus  wärtigen  Duuckerei  hergestellten  Zeitung
an  den  Verleger  unterliegt  nicht  dem  Postzwang,  dagegen  aber  die  Versendung
  aus  der  Druckerei  unmittelbar  an  den  Wohnort  einer  Mehrzahl