XXIII. Postgesetz 8 27. 517
IJJI
2. wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer von
der Entrichtung des Portos befreienden Bezeichnung
bedient oder eine solche Sendung in eine andere ver—
packt, welche bei Anwendung einer vorgeschriebenen
Bezeichnung portofrei befördert wird;
3. wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur
Frankirung einer Sendung benutzt; inwiefern in diesem
3) Briefe sind Schriftstücke, welche Mittheilungen an den Adressaten
enthalten: 15. Okt. 87 E. 16. 284; R. 9. 506. Im Uebrigen entscheidet
der Sprachgebrauch mit Rücksicht auf Form, Verwendung und Gewicht:
28. Mai 91 E. 22. 22. Adresse ist nicht nothwendig: 8. Jan. 94 E. 25.
21. Als verschlossen kann auch das mit einer, das Abstreifen nicht
gestattenden Umschnürung versehene Schriftstück gelten, welches in diesem
Fall, wenn es mit anderen Kolli durch die Eisenbahn befördert wird,
ohne in einem Kollo verpackt zu sein, nicht als beigefügt (§ 1 Abs. 3)
betrachtet werden kann: 15. Okt. 87 E. 16. 284; R. 9. 506.
3) a. Die Beförderung eines Briefes umfaßt alle Handlungen, welche
dazu dienen, den Brief an den vom Absender bestimmten Empfänger gelangen
zu lassen und zwar von der Entgegennahme behufs des Transports
an bis zur Abgabe an den Adressaten: 18. Dez. 96 E. 29. 267.
4) Zulässig ist die Versendung einer in einem Packet vereinigten
Zahl von eigenen Briefen durch die Post. Geschieht die Versendung nicht
durch die Post, so gilt nur das nach dem Gewicht des Packets zu berechnende
Packetporto als defraudirt: 14. Febr. 87 E. 15. 329; R. 9.
116. Strafbar dagegen ist die gegen Bezahlung erfolgende Privatbeförderung
von fremden, in einem Packet gesammelten Briefen: 2.
Juli 88 E. 18. 46; R. 10. 459, sowie von verschlossenen zu einer Frachtsendung
gehörigen Begleitscheine: 15. Dez. 96 E. 29. 265. Auch Briefe,
welche der Adressat, nachdem er sie gelesen, ohne jede Beifügung an
seinen Gesellschafter übersendet, damit auch dieser davon Kenntniß
nehme, unterliegen dem Postzwang: 9. März 93 E. 21. 28. Packetbegleitscheine,
welche von Packetbeförderungsgeschäften unter theilweiser
Benutzung der Postanstalt zugesendet bezw. vom Absender an den
Empfänger befördert werden, sind als postzwangspflichtige Briefe anzusehen:
20. Juni 95 E. 27. 302. Dagegen gehören nicht dazu Frachtbriefe,
die zu einer Briefsendung vereinigt ein Spediteur dem Andern
zwecks Weiterbeförderung des Frachtguts und der Frachtbriefe mittels der
Post zusendet: 25. März 95 E. 27. 256. .
5) Zeitungen dürfen nicht als Handge päck auf der Eisenbahn
befördert und nicht für eine das gewöhnliche Abonnement übersteigende
Vergütung den Bestellern zugestellt werden: 5. April 89 E. 19. 108. Die
Versendung der in einer aus wärtigen Duuckerei hergestellten Zeitung
an den Verleger unterliegt nicht dem Postzwang, dagegen aber die Versendung
aus der Druckerei unmittelbar an den Wohnort einer Mehrzahl