Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Steckbrief-—

  428.  —

Welche  Behörden  als  höhere  Verwaltungsbehörden  im  Sinne
dieser  Vorschrift  anzusehen  sind,  bestimmen  die  Landesregierungen,

bezüglich  der  Reichsbehörden  der  Reichskanzler.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  nicht  für  Personen,  über  die

eine  Steckbriefnachricht  im  Register  niedergelegt  ist.
§  22.  ·

Über  Vermerke,  die  im  Strafregister  gelöscht  sind,  darf  gleich—
falls  nur  den  Gerichten,  den  Behörden  der  Staatsanwaltschaft
sowie  auf  ausoͤrückliches  Ersuchen  den  höheren  Verwaltungsbehörden
(§  21  Abs.  2)  Auskunft  erteilt  werden;  im  übrigen  sind  gelöschte
Vermerke  als  nicht  eingetragen  zu  behandeln.

§  23.

Inwieweit  auswärtigen  Behörden  kostenfrei  oder  gegen  Erhebung
  einer  Gebühr  Auskunft  zu  geben  ist,  bleibt,  soweit  nicht
bezügliche  Abmachungen  seitens  des  Reichs  mit  der  betreffenden
auswärtigen  Regierung  getroffen  sind,  der  Bestimmung  der  Landesregierung,
  bezüglich  des  im  §  1  Nr.  2  bezeichneten  Registers  der
Bestimmung  des  Reichskanzlers  überlassen.

8  24.
Die  Strafregister  können  zur  Ermittelung  steckbrieflich  Verfolgnachrichten

  ter  benutzt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  gibt  die  verfolgende  Behörde

guher

unter  Verwendung  des  Musters  D  der  zuständigen  Registerbehörde
von  dem  Erlasse  des  Steckbriefs  Nachricht.  Führt  der  Verfolgte
befugter=  oder  unbesugterweise  mehrere  Familiennamen,  so  werden
auf  die  einzelnen  Namen  besondere  Steckbriefnachrichten  ausgefertigt;
  jede  dieser  Nachrichten  hat  einen  Hinweis  auf  die  anderen
zu  enthalten.

Erledigt  sich  der  Steckbrief  durch  Ergreifung  des  Verfolgten
oder  auf  andere  Weise,  so  ist  dies  der  Registerbehörde  mitzuteilen.

Der  mit  der  Führung  des  Registers  betraute  Beamte  hat  sofort
nach  dem  Eingang  einer  Steckbriefnachricht  zu  prüfen,  ob  Strafnachrichten
  über  den  Verfolgten  vorhanden  sind.  Ergibt  sich,  daß