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Artikel 16.
Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen über die
Zulassung und Bestellung eines Verteidigers. Die Verteidigung
ist eine notwendige, wenn das Gericht in der
Besetzung mit 3 Richtern entscheidet. Dem bestellten
Verteidiger kann das Gericht ein angemessenes Honorar
aus der Staatskasse zubilligen.
Artikel 17.
Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft,
die sich hierbei der Hilfe der Militärbehörden
bedienen kann.
Ein auf Todesstrafe lautendes Urteil darf erst vollstreckt
werden, nachdem eine Entscheidung darüber vorliegt,
dass die zuständige Stelle von ihrem Gnadenrecht keinen
Gebrauch machen will. Die Todesstrafe wird durch
Erschiessen vollstreckt; die Ausführung der Vollstreckung
erfolgt durch die örtlich zuständige Militärbehörde.
Artikel ı8.
Das Recht der Begnadigung und Strafmilderung steht
dem Generalgouverneur, im Etappengebiet dem Armeeoberbefehlshaber
zu, in dessen Befehlsbereich das erkennende
Gericht seinen Sitz hat.
Artikel 19.
Die Zeugen- und Sachverständigengebühren werden von
dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Ihre Anweisung
erfolgt durch den Gerichtsschreiber.
Artikel 20.
Von dem Angeklagten wird im Falle seiner rechtskräftigen
Verurteilung eine von dem Gericht nach freiem
Ermessen festgesetzie Gebühr erhoben.
Arlikel 21.
Soweit ein von der belgischen Staatswaltschaft eingeleitetes
Strafverfahren bei Inkrafttreten dieser Verord-