Contents : Die Verordnungen und Verfügungen über die Einrichtung deutsche Gerichte in Flandern und Wallonien.

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                                                 Artikel  16.

Das  Gericht  entscheidet  nach  freiem  Ermessen  über  die
Zulassung  und  Bestellung  eines  Verteidigers.  Die  Verteidigung
  ist  eine  notwendige,  wenn  das  Gericht  in  der
Besetzung  mit  3  Richtern  entscheidet.  Dem  bestellten
Verteidiger  kann  das  Gericht  ein  angemessenes  Honorar
aus  der  Staatskasse  zubilligen.

                                                Artikel  17.

Die  Strafvollstreckung  erfolgt  durch  die  Staatsanwaltschaft,
  die  sich  hierbei  der  Hilfe  der  Militärbehörden
bedienen  kann.

Ein  auf  Todesstrafe  lautendes  Urteil  darf  erst  vollstreckt
werden,  nachdem  eine  Entscheidung  darüber  vorliegt,
dass  die  zuständige  Stelle  von  ihrem  Gnadenrecht  keinen
Gebrauch  machen  will.  Die  Todesstrafe  wird  durch
Erschiessen  vollstreckt;  die  Ausführung  der  Vollstreckung
  erfolgt  durch  die  örtlich  zuständige  Militärbehörde.


                                             Artikel  ı8.

Das  Recht  der  Begnadigung  und  Strafmilderung  steht
dem  Generalgouverneur,  im  Etappengebiet  dem  Armeeoberbefehlshaber
  zu,  in  dessen  Befehlsbereich  das  erkennende
  Gericht  seinen  Sitz  hat.

                                            Artikel  19.

Die  Zeugen-  und  Sachverständigengebühren  werden  von
dem  Gericht  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.  Ihre  Anweisung
  erfolgt  durch  den  Gerichtsschreiber.

                                            Artikel  20.

Von  dem  Angeklagten  wird  im  Falle  seiner  rechtskräftigen
  Verurteilung  eine  von  dem  Gericht  nach  freiem
Ermessen  festgesetzie  Gebühr  erhoben.

                                             Arlikel  21.

Soweit  ein  von  der  belgischen    Staatswaltschaft  eingeleitetes
  Strafverfahren  bei  Inkrafttreten  dieser  Verord-