Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

88 Das Veensche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 13.) 
wenigstens insoweit verboten werden, als er in die Zeit vor der Zuteilung 
oder doch vor der Zeichnung fällt? 
2. Welche Thatsachen haben nachweislich zur Einführung des Termin- 
handels an den einzelnen Plätzen, und zwar in einzelnen Gattungen von 
Papieren und Waren geführt? 
3. Welche Erwerbsgruppen oder welche anderen Klassen der Bevölke- 
rung beteiligen sich vorzugsweise bei dem Terminhandel, und erfüllt derselbe 
Lür . ein wirtschaftliches Bedürfnis, event. welche Vorteile gewährt ihnen 
erselbe? 
4. Sind mit dem Terminhandel Nachteile (heftige Preisschwankungen, 
Schwänzen, Einsperrung und Festlegung von Vorräten, Verführung des 
Publikums zum Börsenspiel und dergl. mehr) verbunden? 
5. Würden diese Nachteile gar nicht oder nur zum Teil entstehen, 
falls die betreffenden Artikel nur im Lieferungsgeschäft (gegen Kassa) ge- 
handelt würden? 
6. Empfiehlt es sich, den Terminhandel einzuschränken, z. B. für gewisse 
Waren oder gewisse Gattungen von Effekten (Industrieaktien, Bankaktien, 
Bergwerkspapiere 2c.) ganz zu verbieten oder die Zulassung zum Handel 
und zur Kursnotierung von gewissen Voraussetzungen, z. B. einem bestimmten 
hohen Mindestkapital des emittierten Papiers, oder der Genehmigung von 
Staatsbehörden abhängig zu machen? 
7. Gibt es Merkmale (und eventuell welche2), wonach sich der reelle 
Terminhandel von dem bloßen Differenzgeschäft (Börsenspiel) unterscheidet 
und empfiehlt es sich, letzterem durch gesetzliche Bestimmungen entgegenzu- 
wirken — etwa dahin: a) daß Differenzgeschäfte für nichtig oder unklagbar 
erklärt werden, oder b) daß eine solche Bestimmung (a) für alle Termin- 
geschäfte mit Privatpersonen (etwa Handelsangestellten oder allen nicht in 
das Handelsregister eingetragenen Firmen oder Personen oder in noch engerer 
Begrenzung, und welcher?) getroffen wird, oder c) daß Prämiengeschäfte 
(Vor= und Rückprämie, Stellagegeschäfte, Nochgeschäfte u. s. w.) für nichtig 
oder doch unklagbar erklärt werden, d) daß Differenzhandel (vgl. Konkurs- 
ordnung § 210 Nr. 1) unter Strafe gestellt wird, e) daß diejenigen bestraft 
werden, welche unter wissentlicher Benutzung des Leichtsinns und der Un- 
erfahrenheit eines anderen für diesen oder mit ihm Termingeschäfte abschließen 
oder dazu verleiten? f) daß die sog. Börsensteuer für dergleichen Geschäfte 
erhöht wird? 
8. Haben sich einzelne der an den verschiedenen Börsenplätzen be- 
stehenden Lieferungsbedingungen, z. B. hinsichtlich der Qualität oder des 
Gewichts von Waren, bezw. der Lieferbarkeit von Papieren, der Exekution, 
der Unterwerfung unter ein Schiedsgericht u. s. w. als gemeinschädlich er- 
wiesen? Und was kann eventuell zur Beseitigung oder Unschädlichmachung 
solcher Bedingungen geschehen? 
9. Sind in den Einrichtungen zur Erleichterung des Abschlusses und 
der Abwicklung von Termingeschäften (Liquidationskassen, Abrechnungskassen, 
Kündigungsbureaus, Effekten-Giros, Skontierungskontore 2c.) — gemein- 
schädliche Mängel hervorgetreten, und wie lassen sich dieselben beseitigen? 
Etwa durch Einrichtung von unter staatlicher Kontrolle stehenden Abrech- 
nungsstellen, bei welchen von beiden Kontrahenten eine angemessene Kaution 
(Einschuß) zu hinterlegen ist? 
10. Genügt das an den einzelnen Plätzen bestehende Verfahren bei 
Feststellung der Kurse — für Termingeschäfte und Kassageschäfte — seinem 
Zwecke oder bedarf dasselbe der Verbesserung, eventuell in welchen Punkten? 
11. Empfiehlt sich die Einführung einer einheitlichen Kurs= und Preis- 
notierung für sämtliche deutsche Börsen?
	        
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