88 Das Veensche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 13.)
wenigstens insoweit verboten werden, als er in die Zeit vor der Zuteilung
oder doch vor der Zeichnung fällt?
2. Welche Thatsachen haben nachweislich zur Einführung des Termin-
handels an den einzelnen Plätzen, und zwar in einzelnen Gattungen von
Papieren und Waren geführt?
3. Welche Erwerbsgruppen oder welche anderen Klassen der Bevölke-
rung beteiligen sich vorzugsweise bei dem Terminhandel, und erfüllt derselbe
Lür . ein wirtschaftliches Bedürfnis, event. welche Vorteile gewährt ihnen
erselbe?
4. Sind mit dem Terminhandel Nachteile (heftige Preisschwankungen,
Schwänzen, Einsperrung und Festlegung von Vorräten, Verführung des
Publikums zum Börsenspiel und dergl. mehr) verbunden?
5. Würden diese Nachteile gar nicht oder nur zum Teil entstehen,
falls die betreffenden Artikel nur im Lieferungsgeschäft (gegen Kassa) ge-
handelt würden?
6. Empfiehlt es sich, den Terminhandel einzuschränken, z. B. für gewisse
Waren oder gewisse Gattungen von Effekten (Industrieaktien, Bankaktien,
Bergwerkspapiere 2c.) ganz zu verbieten oder die Zulassung zum Handel
und zur Kursnotierung von gewissen Voraussetzungen, z. B. einem bestimmten
hohen Mindestkapital des emittierten Papiers, oder der Genehmigung von
Staatsbehörden abhängig zu machen?
7. Gibt es Merkmale (und eventuell welche2), wonach sich der reelle
Terminhandel von dem bloßen Differenzgeschäft (Börsenspiel) unterscheidet
und empfiehlt es sich, letzterem durch gesetzliche Bestimmungen entgegenzu-
wirken — etwa dahin: a) daß Differenzgeschäfte für nichtig oder unklagbar
erklärt werden, oder b) daß eine solche Bestimmung (a) für alle Termin-
geschäfte mit Privatpersonen (etwa Handelsangestellten oder allen nicht in
das Handelsregister eingetragenen Firmen oder Personen oder in noch engerer
Begrenzung, und welcher?) getroffen wird, oder c) daß Prämiengeschäfte
(Vor= und Rückprämie, Stellagegeschäfte, Nochgeschäfte u. s. w.) für nichtig
oder doch unklagbar erklärt werden, d) daß Differenzhandel (vgl. Konkurs-
ordnung § 210 Nr. 1) unter Strafe gestellt wird, e) daß diejenigen bestraft
werden, welche unter wissentlicher Benutzung des Leichtsinns und der Un-
erfahrenheit eines anderen für diesen oder mit ihm Termingeschäfte abschließen
oder dazu verleiten? f) daß die sog. Börsensteuer für dergleichen Geschäfte
erhöht wird?
8. Haben sich einzelne der an den verschiedenen Börsenplätzen be-
stehenden Lieferungsbedingungen, z. B. hinsichtlich der Qualität oder des
Gewichts von Waren, bezw. der Lieferbarkeit von Papieren, der Exekution,
der Unterwerfung unter ein Schiedsgericht u. s. w. als gemeinschädlich er-
wiesen? Und was kann eventuell zur Beseitigung oder Unschädlichmachung
solcher Bedingungen geschehen?
9. Sind in den Einrichtungen zur Erleichterung des Abschlusses und
der Abwicklung von Termingeschäften (Liquidationskassen, Abrechnungskassen,
Kündigungsbureaus, Effekten-Giros, Skontierungskontore 2c.) — gemein-
schädliche Mängel hervorgetreten, und wie lassen sich dieselben beseitigen?
Etwa durch Einrichtung von unter staatlicher Kontrolle stehenden Abrech-
nungsstellen, bei welchen von beiden Kontrahenten eine angemessene Kaution
(Einschuß) zu hinterlegen ist?
10. Genügt das an den einzelnen Plätzen bestehende Verfahren bei
Feststellung der Kurse — für Termingeschäfte und Kassageschäfte — seinem
Zwecke oder bedarf dasselbe der Verbesserung, eventuell in welchen Punkten?
11. Empfiehlt sich die Einführung einer einheitlichen Kurs= und Preis-
notierung für sämtliche deutsche Börsen?