Mas Venutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 13.) 89
12. Empfiehlt es sich, für Getreide eine möglichst einheitliche Preis-
notierung herbeizuführen?
13. Ist insbesondere dafür zu sorgen, daß die bei der Feststellung
der Kurse wirkenden Makler von der Beteiligung an den zu Grunde liegenden
Geschäften ferngehalten werden? Ist deshalb auf strenge Befolgung des
Verbots von Handelsgeschäften für eigene Rechnung (HG#B. Art. 69 Nr. 1)
zu halten und ist dies mit Erfolg möglich! Kann mit Erfolg dem In-
stitut der sogenannten Strohmänner, welche statt der Makler die fragliche
Verbindlichkeit übernehmen, entgegengewirkt werden? Muß nicht wenigstens
darauf gehalten werden, daß die Makler sogleich die Namen der Kontrahenten
in das Tagebuch und in die Schlußnote aufnehmen (H#B. Art. 72, 73),
anstatt sich die Aufgabe vorzubehalten:? Ist das Maklergewerbe wieder in
ein eigentliches Offizialgewerbe mit ausschließlichen Rechten und streng kon-
trollierten öffentlichen Pflichten zu verwandeln? Oder ist das Maklergewerbe
freizugeben und in anderer (eventuell welcher?) Weise für eine richtige Kurs-
feststellung zu sorgen?
14. Haben sich aus der Existenz und dem Betrieb der sogenannten
Maklerbanken gemeinschädliche Uebelstände ergeben, und wie ist denselben
eventuell zu begegnen?
15. Sind die Bestimmungen der Börsenordnungen abzuändern, welche
die Zulassung zum Börsenbesuch oder die Ausschließung von demselben be-
treffen? Ist diese Zulassung insbesondere von persönlichen Empfehlungen
oder Bürgschaften oder von einer Realkaution und die Wiederzulassung
solcher Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, von dem Nach-
weise, daß sie unverschuldet in diesen Zustand geraten, oder nur von dem
Nachweise, daß sie ihre sämtlichen früher unbezahlt gelassenen Verpflich-
tungen erfüllt haben, abhängig zu machen? Ist eine korporative Verfassung
der Börse vielleicht der Weg, auf dem eine Reform zu suchen wäre?
16. Ist das ehrengerichtliche Verfahren weiter auszubilden (Einsetzung
sines Ehrengerichtshofs, Organisation desselben und Verfahren vor dem-
elben)7
17. Sollen bestimmte staatliche Organe (Staatskommissarien) mit der
Aufsicht über die Börse betraut und welche Funktionen sollen ihnen dabei
übertragen werden?
18. Welche Maßregeln empfehlen sich, um dem schädlichen Reklame-
wesen, der bewußten Irreleitung des Publikums durch die Presse und
der Verbreitung falscher Gerüchte entgegenzutreten! Sind insbesondere
die hinsichtlich der Aktien gegebenen Strafbestimmungen (HB. Art. 2944
Nr. 1, 2) auch auf andere Papiere und selbst auf den Warenhandel aus-
zudehnen?
19. Welche Mißstände sind bei der Vermittlung (Kommissionsgeschäft
u. s. w.) zwischen der Börse und den außerhalb derselben stehenden Kreisen
für deren Spekulationen in Papieren und Waren hervorgetreten, und welche
Maßregeln der Abhilfe find gegenüber denselben zu empfehlen?
20. Ist insbesondere die Anschaffung inländischer solider Papiere
dadurch zu erleichtern, daß öffentliche Kassen zur Beschaffung derselben Auf-
träge entgegenzunehmen haben?
21. Sind die Voraussetzungen, unter welchen der Kommissionär als
Selbstkontrahent eintreten darf (HOG#B. Art. 376) wirksam genug, um einen
Mißbrauch dieses Rechts, namentlich eine Spekulation auf Kosten des
Kommittenten, zu verhüten? Oder haben sich vielmehr Uebelstände aus dem
Selbsteintrittsrecht ergeben, so daß es zweckmäßig ist, dasselbe noch mehr
einzuschränken oder ganz aufzuheben und zwar für das Termingeschäft oder