8 30. Der Finanzbefehl. 387
II. Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben wird, ist,
wie die des Befehls überhaupt, entweder der Rechtssatz oder der
Verwaltungsakt.
Zum Unterschied von der Polizei fehlt hier der Hintergrund
einer selbstverständlichen natürlichen Pflicht, der der Befehl nur
den rechtlichen Ausdruck zu geben hätte. Es ist alles gemacht,
frei erfunden nach Zweckmäßigkeitsbedürfnis. Deshalb gibt es
hier kein Seitenstück zu jenen großen allgemeinen Ermächtigungen,
welche das Gesetz auf dem Gebiete der Polizeigewalt der Verwaltung
erteilen kann, weil eben dort Maß und Richtung in der
Sache selbst gegeben sind. Das Gesetz erläßt selbst die notwendigen
Befehle oder bestimmt genau, welche Befehle die Verwaltung
erlassen darf.
So wenigstens im allgemeinen und abgesehen von besonderen
Abhängigkeiten, welche für die Einzelnen begründet sein mögen.
Zum Unterschiede aber von der Polizei, die ordentlicherweise
Gewaltverhältnisse nicht kennt und nicht verwendet, spielen solche
bei der Finanzgewalt und zwar vornehmlich auf dem Gebiete der
indirekten Steuern eine sehr bedeutsame Rolle. Und dementsprechend
erscheint hier der Finanzbefehl vor allem in der dem Gewaltverhältnis
eigentümlichen Form der Verwaltungsvorschrift,
des Regulativs oder, wie die neuere Rechtssprache es nennt, der
Ordnung”.
Von diesen Finanzordnungen gilt folgendes.
1. Das Reich, welches sich des an Finanzbefehlen besonders
fruchtbaren Gebietes der indirekten Steuern so umfassend bemächtigt,
hat auch die Form der Verwaltungsvorschrift dafür zur
Entwicklung gebracht. Das Preußische Recht lieferte ihm Vorbilder.
Reichs-Verf. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 hat unseren Fall im
einem Finanzbefehl. Ebensowenig gehört hierher das polizeiliche Verbot der
Privatschlachthäuser, das dem Gemeindeschlachthaus Gewinn bringt, und gar
die Strafdrohung des $ 286 Stf.G.B., die doch aus sittlichen Gründen gegeben
sein will, mögen auch die Staatslotterien daraus Vorteil ziehen. Dagegen die
Verbote des Spielens in auswärtigen Lotterien (Preuß. Ges. v. 29. Aug. 1909;
Sächs. Ges. v. 25. März 1904) sind wohl unverhohlen finanzpolitischer Natur.
Aber auch dadurch wird die Staatslotterie keine Steuer; G.Meyer-Dochow,
Verw.R. S. 637, stellt sie mit Recht unter die Rubrik „Privatrechtliche Einnahmen“.
? Über das Gewaltverhältnis und die ihm eigentümliche Verwaltungsvorschrift
vgl. oben $ 8 n. 2 u. Note 6, $ 9, III u. Note 24. Das Verfahren
mit abgeschwächter Steuerpflicht (oben $ 29) erhält durch das hier Darzustellende
seine notwendige Ergänzung.