Metadaten : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.1. Deutsches Verwaltungsrecht. (1)

8  30.  Der  Finanzbefehl.  387

II.  Die  Form,  in  welcher  der  Finanzbefehl  gegeben  wird,  ist,
wie  die  des  Befehls  überhaupt,  entweder  der  Rechtssatz  oder  der
Verwaltungsakt.

Zum  Unterschied  von  der  Polizei  fehlt  hier  der  Hintergrund
einer  selbstverständlichen  natürlichen  Pflicht,  der  der  Befehl  nur
den  rechtlichen  Ausdruck  zu  geben  hätte.  Es  ist  alles  gemacht,
frei  erfunden  nach  Zweckmäßigkeitsbedürfnis.  Deshalb  gibt  es
hier  kein  Seitenstück  zu  jenen  großen  allgemeinen  Ermächtigungen,
welche  das  Gesetz  auf  dem  Gebiete  der  Polizeigewalt  der  Verwaltung
  erteilen  kann,  weil  eben  dort  Maß  und  Richtung  in  der
Sache  selbst  gegeben  sind.  Das  Gesetz  erläßt  selbst  die  notwendigen
  Befehle  oder  bestimmt  genau,  welche  Befehle  die  Verwaltung
  erlassen  darf.

So  wenigstens  im  allgemeinen  und  abgesehen  von  besonderen
Abhängigkeiten,  welche  für  die  Einzelnen  begründet  sein  mögen.
Zum  Unterschiede  aber  von  der  Polizei,  die  ordentlicherweise
Gewaltverhältnisse  nicht  kennt  und  nicht  verwendet,  spielen  solche
bei  der  Finanzgewalt  und  zwar  vornehmlich  auf  dem  Gebiete  der
indirekten  Steuern  eine  sehr  bedeutsame  Rolle.  Und  dementsprechend
erscheint  hier  der  Finanzbefehl  vor  allem  in  der  dem  Gewaltverhältnis
  eigentümlichen  Form  der  Verwaltungsvorschrift,
des  Regulativs  oder,  wie  die  neuere  Rechtssprache  es  nennt,  der
Ordnung”.

Von  diesen  Finanzordnungen  gilt  folgendes.

1.  Das  Reich,  welches  sich  des  an  Finanzbefehlen  besonders
fruchtbaren  Gebietes  der  indirekten  Steuern  so  umfassend  bemächtigt,
  hat  auch  die  Form  der  Verwaltungsvorschrift  dafür  zur

Entwicklung  gebracht.  Das  Preußische  Recht  lieferte  ihm  Vorbilder.
  Reichs-Verf.  Art.  7  Abs.  1  Ziff.  2  hat  unseren  Fall  im

einem  Finanzbefehl.  Ebensowenig  gehört  hierher  das  polizeiliche  Verbot  der
Privatschlachthäuser,  das  dem  Gemeindeschlachthaus  Gewinn  bringt,  und  gar
die  Strafdrohung  des  $  286  Stf.G.B.,  die  doch  aus  sittlichen  Gründen  gegeben
sein  will,  mögen  auch  die  Staatslotterien  daraus  Vorteil  ziehen.  Dagegen  die
Verbote  des  Spielens  in  auswärtigen  Lotterien  (Preuß.  Ges.  v.  29.  Aug.  1909;
Sächs.  Ges.  v.  25.  März  1904)  sind  wohl  unverhohlen  finanzpolitischer  Natur.
Aber  auch  dadurch  wird  die  Staatslotterie  keine  Steuer;  G.Meyer-Dochow,
Verw.R.  S.  637,  stellt  sie  mit  Recht  unter  die  Rubrik  „Privatrechtliche  Einnahmen“.


?  Über  das  Gewaltverhältnis  und  die  ihm  eigentümliche  Verwaltungsvorschrift
  vgl.  oben  $  8  n.  2  u.  Note  6,  $  9,  III  u.  Note  24.  Das  Verfahren
mit  abgeschwächter  Steuerpflicht  (oben  $  29)  erhält  durch  das  hier  Darzustellende
  seine  notwendige  Ergänzung.