568 Hülfs-Aorzte.
Anordnung nicht Folge leisten, sondern heimlich Geld schicken, haben
sich es selbst zuzuschreiben, wenn die jungen Leute sich der Verschwendung
und einem unordentlichen Leben hingeben, das selbst durch die
strengste und sorgfältigste Aufsicht, die man ihnen im Institute angedeihen
lässt, nicht verhütet werden kann. Es ist gut, wenn der Zögling ein
eigenes Bett mitbringen kann, denn wenngleich das Institut den besonders
unbemittelten Zöglingen Betten giebt, so reichen doch die Mittel
hierzu nicht aus, um dies auf alle Zöglinge ausdehnen zu können. Nach
beendeter Studienzeit können die Betten zurückgenommen werden. — Die
Zöglinge der medicinisch-chirurgischen Akademie für das Militär erhalten
ausser dem freien Studium keinerlei andere Unterstützungen aus Staatsmitteln,
nur in einzelnen Fällen wird ihnen freie Wohnung im Instituts-Gebäude
angewiesen.
Sämmtliche Zöglinge beider Institute, deren Zahl eine bestimmte ist,
(das Institut nimmt halbjährlich 9, die Akademie 10 bis 11 Zöglinge
auf’)), sind während ihrer Ausbildung von der Pflicht entbunden, sich
vor die Ersatz-Kommissionen zu gestellen — 3: 57 der Ersatz-Instruktion
vom 9. December 1858. —; wird aber ein Zögling vor der bestimmten
Bildungszeit wegen Unfähigkeit weiter zu studiren, oder aus anderweitigen
Gründen entlassen, so wird er von der Direktion des Instituts der
Ersatz-Behörde seiner Heimath zur weitern Disposition überwiesen.
Für die Bildungszeit ist der Zögling des medicinisch-chirurgischen
Friedrich- Wilhelms- Instituts verpflichtet, acht hintereinander folgende
Jahre als Militär-Arzt in der Armee zu dienen, während die Zöglinge
der Militär- Akademie eine solche Verpflichtung nur für vier hintereinander
folgende Jahre zu übernehmen haben, da sie einen Theil der Kosten
ihrer Ausbildung selbst tragen. Ausser dieser besonderen Dienstverpflichtung,
welche einen Zeitraum von 9 Jahren niemals übersteigen darf, haben
die Zöglinge, gleich jedem andern Preussen, noch ihrer allgemeinen Dienstpflicht
zu genügen, wobei ihnen jedoch das Recht der einjährigen Dienstpficht
zu Gute kommt.
Während der Ableistung der besondern Dienstverpflichtung kann der
Zögling, wenn er sich durch wissenschaftliche und sittliche Bildung, sowie
durch Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit im Dienste auszeichnet, zu höheren
militärärztlichen Stellen befördert werden, wo er jedoch dann auch
die an der bestimmten achtjährigen Dienstverpflichtung noch fehlende Zeit
abzulösen hat).
Die von den Eleven der militärärztlichen Bildungs-Anstalten abzulegenden
Prüfungen sind ganz dieselben, wie die der übrigen Medicin Studirenden
und haben sie bei Zulassung zur Doktor-Promotion und zu den
Staatsprüfungen dieselbe Qualifikation wie jeder andere Mediciner nachzuweisen).
Die dureli die Prüfungen veranlassten, bekanntlich sehr erheblichen
Kosten — 200 bis 300 Thir. — hat jeder Zögling selbst zu tragen, und
werden dazu weder von Seiten des Instituts, noch von Seiten Sr. Majestät
des Königs Unterstützungen bewilligt*). — Demnach absolviren die Zög-!)
Erlass des Chefs des Mil.-Med.-Wesens vom 30. December 1881.
2) Allerhüchste Kabinets-Ordre vom 26, Februar 1824; 8. 7 der Ersatz-Instruktion vum
V. December 1838,
3) Erlass des Ministeriums der geistlichen etc. Angslersnheiten vom %. April 1842, Cirkular
an sämmtliche General-Aerzte vom 16. December 1842.
*) Cirkular an die General- Aerzte vom 28, Januar 1846.