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gesetze aufgenommen. Als Träger der Polizeihoheit üben
die Regierungen dieser Staaten die ihnen durch das Landesrecht
gewährleisteten Befugnisse zur Suspension von Individualrechten
aus, ohne durch die reichsrechtliche Regelung des
Militärwesens Einwirkungen zu erfahren.!) Soweit bei der
Verhängung des Ausnahmezustands militärische Hilfeleistung
nötig wird, muß diese im Wege der Requisition herbeigezogen
werden, wobei die innere Verwaltung immer in der Hand
der bisherigen Organe verbleibt.
Inwieweit die einzelnen Staaten nach dem Vorstehenden
noch verbliebene Militär- oder Zivildiktatur durch das übrige
Reichsrecht Beeinträchtigungen erfahren hat, ist noch im
folgenden festzustellen.
u ER,
- 1} Inwieweit bei Waldeck durch den Akzessionsvertrag v. 18.7. 1867
dieses Recht auf Preußen übergegangen ist, steht hier nicht in Frage.