Contents : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

D.  Derordnungsrecht  der  Kkomm.  Eenerale  auf  Grund  des  §  Ob.  80

Das  Reichsgericht  verwendet  geflissentlich  neben  dem  Kusdruck
VDerbot  den  Terminus  „Knordnung“  als  gleichbedeutend  mit
jenem.  Die  Anordnung  umfaßt  aber  nach  der  juristischen  Terminologie
  die  Verordnung  und  die  Verfügung;  sie  bildet  den
diesen  beiden  Begriffen  gemeinsamen  Oberbegriff.

d)  Ausscheiden  rein  militärischer  Befehle  aus  dem
„Kreis  der  Derbote  im  Sinne  des  &  ob  B36.

56.

In  Anbetracht  dessen,  daß  gemäß  §  6  B36.  der  §  o#b  auch  auf
Militärpersonen  nwendung  findet,  erhebt  sich  die  Frage,  ob
rein  militärische  Befehle  auch  als  Derbote  im  Sinne  des  g  9b
zu  gelten  haben.  Dies  ist  jedoch  entschieden  abzulehnen  43).
Militärische  Dienstbefehle  fallen  selbst  dann  nicht  unter  die  Derbote
  im  Sinne  des  §  ob,  wenn  sie  wie  diese  auf  Erwägungen
der  öffentlichen  Sicherheit  zurückzuführen  sind.  Dies  folgt  aus
dem  Wesen  des  Derordnungsrechts  auf  Grund  des  §  0b,  das
darin  besteht,  daß  die  Militärbefehlshaber  für  die  Jivilbevölkerung
  Derbote  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassen.
Der  Kriegszustand  will  auf  das  rein  militärische  Gebiet  überhaupt
nicht  übergreifen;  die  den  Militärbefehlshabern  durch  das  B50.
verliehenen  Machtbefugnisse  gegenüber  der  Jivilbevölkerung
haben  mit  seinen  rein  militärischen  Befugnissen  gar  nichts  zu  tun.
Die  Befugnisse,  die  die  Militärbefehlshaber  auf  Grund  des  B30.
gegenüber  der  bürgerlichen  Bevölkerung  erhalten,  stehen  und
fallen  mit  dem  Belagerungszustand.  Infolgedessen  gehören  rein
militärische  Befehle  nicht  zu  den  Derboten  im  Sinne  des  §  ob,
auch  dann  nicht,  wenn  sie  sich  an  die  Jivilbevölkerung  richten.

43)  Dgl.  Ebermayer  bei  Stenglein  S.  371;  Galli  a.  a.  O.  S.  106fff.;
Dürschel  S.  168f.