Orts- und Gesammt-Armenverbände. 377
Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers, so
it auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten
öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirke anderweitig regelt und den mit
heranziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine entsprechende Betheiligung bei
der Verwaltung der Armenpflege einräumt. (8 8 a. a. O.)
bel
3) Gesammt.Armenperbände.
8 7. Die einen einheitlichen Orts-Armenverband,(Gesammt-Armenverband)
„enwärtig bereits bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken bleiben
9 jolche bestehen. Die für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser Verbände
matgebenden statutarischen Vorschriften können durch verfassungsmäßigen, von der
Bezirksregierung bestätigten Beschluß des betreffenden Verbandes, in Ermangelung
eines solchen Beschlusses aber nur gemäß den Vorschriften des § 10 des Gesetzes
vom s. März 1871 abgeändert werden. (8 9 a. a. O.)
8 8. Die einen einheitlichen Orts-Armenverband noch nicht bildenden, aus
mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken zusammengesetzten Kommunalverbände
(Aemter rc.) können unter Zustimmung des Kreistages in den Formen, welche für
die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten dieser Verbände
vorgeschrieben sind, als Gesammt-Armenverbände eingerichtet werden. Die Bestimmungen
der Gesetze über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten
der gedachten Kommunalverbände sind alsdann auch für die Verwaltung der gemeinsamen
Armenpflege maßgebend. (8 11 a. a. O.)
8 9. Gemeinden oder Gutsbezirke, welche einem der in den 88 7 u. 8 gedachten
Verbände noch nicht angehören, können mittelst gegenseitiger Vereinbarung
als Gesammt-Armenverbände eingerichtet oder einem bestehenden Gesammt-Armenverbande
einverleibt werden. Die Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen
Angelegenheiten, die Vertretung des Gesammt-Armenverbandes nach außen,
die Formen der Verwaltung und die Aufbringungsweise der Kosten der gemeinsamen
Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von der Bezirksregierung zu bestätigendes
Statut zu regeln. (§ 12 a. a. O.)
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 2 u. 4 d. Kap. kommen auch bezüglich
der Gesammt-Armenverbände und deren Vertretung zur Anwendung. (8 13
a. a. O.)
§ 11. Die Wiederauflösung eines Gesammt-Armenverbandes kann nur in.
den Formen, welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten
vorgeschrieben sind, und nur mit Genehmigung der Bezirksregierung vorgenommen
werden. (8 14 a. a. O.)
§ 12. Jede Einrichtung und jede Wiederauflösung eines Gesammt-Armenverbandes
ist durch das Amtsblatt zu veröffentlichen. (8 15 a. a. O.)
§ 13. Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Armenzwecke
mehrerer Landgemeinden bestimmt, so geht deren Verwaltung auf diejenigen Behörden
über, welche nach den Gemeindeverfassungs-Gesetzen für die Verwaltung
der zew mcchestich Angelegenheiten der Landgemeinden angeordnet sind. (§ 21
a. a. O.
§ 14. Sind die Armenfonds und Armenanstalten für die Armenzwecke
mehrerer Stadtgemeinden oder für die Armenzwecke von Stadt= und Landgemeinden
bestimmt, so geht deren Verwaltung auf die Behörden derjenigen Gemeinde über,
in welcher die aufzuhebende Armenbehörde ihren Sitz gehabt hat. (§ 22 a. a. O.)