thumbs : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Orts-  und  Gesammt-Armenverbände.  377

Steht  der  Gutsbezirk  nicht  ausschließlich  im  Eigenthum  des  Gutsbesitzers,  so
it  auf  dessen  Antrag  ein  Statut  zu  erlassen,  welches  die  Aufbringung  der  Kosten
öffentlichen  Armenpflege  in  dem  Gutsbezirke  anderweitig  regelt  und  den  mit
heranziehenden  Grundbesitzern  oder  Einwohnern  eine  entsprechende  Betheiligung  bei

der  Verwaltung  der  Armenpflege  einräumt.  (8  8  a.  a.  O.)
bel
3)  Gesammt.Armenperbände.

8  7.  Die  einen  einheitlichen  Orts-Armenverband,(Gesammt-Armenverband)
„enwärtig  bereits  bildenden  Verbände  von  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  bleiben
9  jolche  bestehen.  Die  für  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  dieser  Verbände
matgebenden  statutarischen  Vorschriften  können  durch  verfassungsmäßigen,  von  der
Bezirksregierung  bestätigten  Beschluß  des  betreffenden  Verbandes,  in  Ermangelung
eines  solchen  Beschlusses  aber  nur  gemäß  den  Vorschriften  des  §  10  des  Gesetzes
vom  s.  März  1871  abgeändert  werden.  (8  9  a.  a.  O.)

8  8.  Die  einen  einheitlichen  Orts-Armenverband  noch  nicht  bildenden,  aus
mehreren  Gemeinden  oder  Gutsbezirken  zusammengesetzten  Kommunalverbände
(Aemter  rc.)  können  unter  Zustimmung  des  Kreistages  in  den  Formen,  welche  für
die  Beschlußfassung  über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  dieser  Verbände
vorgeschrieben  sind,  als  Gesammt-Armenverbände  eingerichtet  werden.  Die  Bestimmungen
  der  Gesetze  über  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
der  gedachten  Kommunalverbände  sind  alsdann  auch  für  die  Verwaltung  der  gemeinsamen
  Armenpflege  maßgebend.  (8  11  a.  a.  O.)

8  9.  Gemeinden  oder  Gutsbezirke,  welche  einem  der  in  den  88  7  u.  8  gedachten
  Verbände  noch  nicht  angehören,  können  mittelst  gegenseitiger  Vereinbarung
als  Gesammt-Armenverbände  eingerichtet  oder  einem  bestehenden  Gesammt-Armenverbande
  einverleibt  werden.  Die  Art  der  Beschlußfassung  über  die  gemeinschaftlichen
  Angelegenheiten,  die  Vertretung  des  Gesammt-Armenverbandes  nach  außen,
die  Formen  der  Verwaltung  und  die  Aufbringungsweise  der  Kosten  der  gemeinsamen
Armenpflege  sind  in  diesem  Falle  durch  ein  von  der  Bezirksregierung  zu  bestätigendes
Statut  zu  regeln.  (§  12  a.  a.  O.)

§  10.  Die  Bestimmungen  der  §§  2  u.  4  d.  Kap.  kommen  auch  bezüglich
der  Gesammt-Armenverbände  und  deren  Vertretung  zur  Anwendung.  (8  13
a.  a.  O.)

§  11.  Die  Wiederauflösung  eines  Gesammt-Armenverbandes  kann  nur  in.
den  Formen,  welche  für  die  Beschlußfassung  über  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten
  vorgeschrieben  sind,  und  nur  mit  Genehmigung  der  Bezirksregierung  vorgenommen
  werden.  (8  14  a.  a.  O.)

§  12.  Jede  Einrichtung  und  jede  Wiederauflösung  eines  Gesammt-Armenverbandes
  ist  durch  das  Amtsblatt  zu  veröffentlichen.  (8  15  a.  a.  O.)

§  13.  Sind  die  Armenfonds  und  Armenanstalten  für  die  Armenzwecke
mehrerer  Landgemeinden  bestimmt,  so  geht  deren  Verwaltung  auf  diejenigen  Behörden
  über,  welche  nach  den  Gemeindeverfassungs-Gesetzen  für  die  Verwaltung
der  zew  mcchestich  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  angeordnet  sind.  (§  21
a.  a.  O.

§  14.  Sind  die  Armenfonds  und  Armenanstalten  für  die  Armenzwecke
mehrerer  Stadtgemeinden  oder  für  die  Armenzwecke  von  Stadt=  und  Landgemeinden
bestimmt,  so  geht  deren  Verwaltung  auf  die  Behörden  derjenigen  Gemeinde  über,
in  welcher  die  aufzuhebende  Armenbehörde  ihren  Sitz  gehabt  hat.  (§  22  a.  a.  O.)