Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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und Zulunft, auf Rechnung des Wohnungsgeld-Zuschuß -Fonds (Titel 60. Abschnitt II.) zur Ver— 
gütung gelangen. · 
Für die in Elsaß-Lothringen stehenden Offiziere, Aerzte und Beamte bleibt Special-Bestimmung 
abzuwarten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 112/7. 73. M. O. D. 1. 
Nr. 179. 
Wehnungsgeldzuschuß für die Offiziere, Aerzte und Beamten der Okkupations-Armee in Frankreich. 
Berlin, den 7. Juli 1873. 
°Unnter Begnahme auf die allgemeinen Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die 
Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Offiziere, Aerzte und Beamten des Reichsheeres und der 
Marine, Wiie an die Reichsbeamten vom 30. Juni 1873 wird binsichtlich der Gewährung dieser Kompetenz 
i der Ollupations-Armee in Frankreich Nachstehendes ergänzend angeordnet: 
1) Der Wohmungsgelduuschuß Ei sich für die Offiziere, Aerzte und Beamten der bereits im 
rrieden bestehenden Kommando--Behörden, Truppentheile und Administrationen nach den betreffenden 
rriedensgarnisonen, für die Offiziere, Aerzte und Beamten der neuformirten Kommandobehörden, 
Lruppentheile und Administrationen nach den Formationsorten. 
J#st bereits während des mobilen Verhältnisses ein bei der Rückkehr der Truppen aus Frankreich 
gn Ausführung zu bringender Gwornison Wecel bestimmt, so wird der Wohnungsgeldzuschuß-Satz 
er neuen Garnison erst von dem auf das Eintreffeu in derselben folgenden Monate ab gewährt. 
Die aus dem Beurlaubtenstande resp. aus dem Civil einberufenen Offiziere, Aerzte und Beamten 
der Ollupations-Armee erhalten den Wohnungsgeldzuschuß vom 1. Januar 1873 ab für dieselbe 
eit, für welche sie bestimmungsmäßig das *sd bejiehen. 
insichtlich der einer Civilverwaltung angehörigen Offiziere rc. ist bei der ersten Zahlung des Woh- 
nungsgeldzuschusses der vorgesetzten Civilbehörde des Betreffenden entsprechende Mittheilung zu machen. 
Kriegs-Ministerium. 
In Bertretung: 
v. Voigts-Rhetz. 
  
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No. 167/7. M. O. D. I. 
Nr. 180. 
Predisoriscze Formatlen eines Departements für das Invaliden-Wesen im Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 5. Juli 1873. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß aus der Abtheilung für das Inva- 
liden-Wesen im Kriegs-Ministerium provisorisch, zunächst pro 1873 und 1874, ein Departement für das Inva- 
liden-Wesen mit zwei Abtheilungen gebildet werde. 
Nach der Geschäfts-Ordnung für das genannte Departement umfaßt das Ressort desselben diejenigen 
Geschäfte, welche bisher von der Abtheilung für das Invaliden-Wesen wahrgenommen worden sind. 
Hie beiden Abtheilungen des Departements führen die Bezeichnung: „Abtheilung A.“ resp. „Ab.- 
theilung B.“ 
. 6 Die Abtheilung A. umfaßt das Pensions-Anerkennungs-Wesen im Allgemeinen, insbesondere: die 
Anerkennung der Ex Aerzte, Militair-Beamten zu den g#eolichen Pensionen, — die in das Invaliden= 
Wesen einschlägigen ngeiegenheiten verabschiedeter Offiziere 2c. (Ueberweisung pensionirter Offiziere an die
	        
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