fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

358 Die Orllerreichisch-Augarische Monarchir. (Dec. 2—9.) 
(verfassungstreuen) Commissions-Minorilät gegen die Bewilligung. 
Czedik beantragt, die Vorlage auf 10 Jahre zu bewilligen, aber unter 
Herabsetzung des Friedensstandes von 255,000 Mann auf 230,000 
Mann, wodurch das Budget wenigstens um 3 Millionen entlastet 
würde, Tomaszczek beantragt, die Verlängerung des Wehrgesetzes 
auf bloß 3 Jahre. Rede des Ministerpräsidenten Taaffe. Der §. 1 
(Bewilligung des Wehrgesetzes) wird mit 178 gegen 152 Stimmen 
also mit einfacher Mehrheit, was dafür genügt, bewilligt, §. 2 da- 
gegen (die Bewilligung auf 10 Jahre, was als eine Verfassungs- 
änderung eine Zweidrittel-Mehrheit erfordert) wird nur mit 174 
gegen 155 Stimmen votirt, also nicht mit einer Zweidrittelmehrheit 
und gilt daher für abgelehnt. Der Antrag Cgedik wird mit 174 
gegen 134, der Antrag Tomaszczek mit 178 gegen 146 Stimmen 
abgelehnt. Schließlich wird eine Refolution wegen Ersparungen 
innerhalb des Nahmens der Heeresorganisation angenommen. 
2. December. (Ungarn.) Reichstag: die Regierung legt dem- 
selben einen Gesetzenkwurf vor, nach welchem der finanzielle Aus- 
gleich mit Croatien auf 1 Jahr verlängert werden soll. 
4. December. Die Regierungen beider Reichshälften legen den 
betreffenden Parlamenten Gesetzentwürfe betr. die Verlängerung des 
Handelsvertrags mit Frankreich und betr. die Verlängerung des- 
jenigen mit Deutschland, eventuell für eine provisorische Sicherung 
der Handelsverhältnisse mit Deutschland vor. Die letztere Vorlage 
hat folgenden Wortlaut: 
„S 1. Das Ministerium wird ermächtigt, den mit Deutschland am 
16. Dec. des Jahres 1878 abgeschlossenen und am 31. December 1879 ab- 
laufenden Handelsvertrag (Gesehrtikel 36 vom Jahre 1878) bis zum Ab- 
*r eines neuen Handelsvertrages, jedoch längstens bis zum 30. Juni 
1880, entweder ganz oder theilweise verlängern zu können. Insofern drr 
Vertrag nicht verlängert werden sollie, wird das Ministerinm auch dazu er- 
mächtigt, bis zu dem erwähnten Zeitpunkt einzelne Bestimmungen dieses 
Vertrages im Verordnungsweg aufrecht erhalten zu können und, insofern sich 
eine andersartige Regelung der betreffenden Handelsbeziehungen dringend 
nothwendig erweisen sollte, inzwischen die entsprechenden Verfügungen tusten 
zu können. § 2. Das gegenwärtige Geseb tritt mit dem Tage der 
mulgirung in Kraft und wird mit der Durchführung desselben das Min-= 
sterium betraut.“ 
9. December. (Oesterreich.) Herrenhaus: Wehrausschuß: 
beschließt einstimmig, den vom Abg.-Haus verworfenen §. 2 der 
Wehrgesetzvorlage wieder herzustellen und in dem Bericht ausdrücklich 
die Hoffnung auszusprechen, daß das Abg.-Haus sich der Erkenntniß 
von der politischen Nothwendigkeit dieses §. nicht verschließen und 
einem bezüglichen Beschlusse des Herrenhauses beitreten werde.
	        
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