Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wohnung 
8 
544 
s096 
704 
196 
295 
Art. 
27 
12 
Miete 570, 580, s. Miete — 
Miete. 
Pacht s. Miete — Miete 570. 
Sachen. 
Pfandrecht des Gastwirts für seine 
Forderung für Gewährung von W. 
s. Einbringung — Sachen. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche 
4. der Gastwirte für Gewährung von 
W. s. Verjährung — Ver- 
jährung. 
Wort. 
Leistung. 
Woörtliches Angebot der Leistung durch 
den Schuldner s. Leistung — 
Leistung. 
Wueher. 
Einführungsgesetz. 
Der Art. 7F des G., betreffend den 
W., vom 24. Mai 1880 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 109) in der Fassung des 
Art. II des G., betreffend Ergänzung 
der Bestimmungen über den W., vom 
19. Juni 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 
197) wird aufgehoben. 
Willenserklärung. 
Nichtig ist insbesondere ein Rechts- 
geschäft, durch das jemand unter Aus- 
beutung der Notlage, des Leichtsinns 
oder der Unerfahrenheit eines anderen 
sich oder einem Dritten für eine 
Leistung Vermögensvorteile versprechen 
oder gewähren läßt, welche den Wert 
der Leistung dergestalt übersteigen, 
526 
  
8 
8 
196 
661 
1333, 
119 
Art. 
122 
8 
910 
Wurzel 
daß den Umständen nach die Ver- 
mögensvorteile in auffälligem Miß- 
verhältnisse zu der Leistung stehen. 
Wundarzt. 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche 
für ihre 
Dienstleistungen mit Einschluß 
der Auslagen; 201. 
Wurdigkeit. 
Auslobung. 
Bei Bewerbungen von gleicher W. 
finden auf die Zuerteilung des Preises 
die Vorschriften des § 659 Abs. 2 
Anwendung. 
Würdlilgung. 
Ehe. 
1334 Anfechtbarkeit einer Ehe, die 
bei verständiger W. des Wesens der 
Ehe nicht eingegangen worden wäre 
s. Ehe — Ehe. 
Willenserklärung. 
Anfechtbarkeit einer Willenserklärung, 
die bei verständiger W. des Falles nicht 
abgegeben worden wäre s. Willens- 
erklärung — Willenserklärung. 
Wurzel. 
Einführungsgesetz 73 s. Eigen- 
tum — Eigentum § 910. 
Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum.
	        
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