Wohnung
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544
s096
704
196
295
Art.
27
12
Miete 570, 580, s. Miete —
Miete.
Pacht s. Miete — Miete 570.
Sachen.
Pfandrecht des Gastwirts für seine
Forderung für Gewährung von W.
s. Einbringung — Sachen.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche
4. der Gastwirte für Gewährung von
W. s. Verjährung — Ver-
jährung.
Wort.
Leistung.
Woörtliches Angebot der Leistung durch
den Schuldner s. Leistung —
Leistung.
Wueher.
Einführungsgesetz.
Der Art. 7F des G., betreffend den
W., vom 24. Mai 1880 (Reichs-
Gesetzbl. S. 109) in der Fassung des
Art. II des G., betreffend Ergänzung
der Bestimmungen über den W., vom
19. Juni 1893 (Reichs-Gesetzbl. S.
197) wird aufgehoben.
Willenserklärung.
Nichtig ist insbesondere ein Rechts-
geschäft, durch das jemand unter Aus-
beutung der Notlage, des Leichtsinns
oder der Unerfahrenheit eines anderen
sich oder einem Dritten für eine
Leistung Vermögensvorteile versprechen
oder gewähren läßt, welche den Wert
der Leistung dergestalt übersteigen,
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8
196
661
1333,
119
Art.
122
8
910
Wurzel
daß den Umständen nach die Ver-
mögensvorteile in auffälligem Miß-
verhältnisse zu der Leistung stehen.
Wundarzt.
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche
für ihre
Dienstleistungen mit Einschluß
der Auslagen; 201.
Wurdigkeit.
Auslobung.
Bei Bewerbungen von gleicher W.
finden auf die Zuerteilung des Preises
die Vorschriften des § 659 Abs. 2
Anwendung.
Würdlilgung.
Ehe.
1334 Anfechtbarkeit einer Ehe, die
bei verständiger W. des Wesens der
Ehe nicht eingegangen worden wäre
s. Ehe — Ehe.
Willenserklärung.
Anfechtbarkeit einer Willenserklärung,
die bei verständiger W. des Falles nicht
abgegeben worden wäre s. Willens-
erklärung — Willenserklärung.
Wurzel.
Einführungsgesetz 73 s. Eigen-
tum — Eigentum § 910.
Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.