Object: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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von dem Belieben der Parteien nicht beeinflusst werden soll, wirkt 
eine Entscheidung, in welcher der angerufene Anstaltsvorstand 
seine Zuständigkeit annimmt, für die Folge derart, dass im 
späteren Verlauf (vor dem Schiedsgerichte und dem Reichs- 
versicherungsamte) derselbe Vorstand seine Kompetenz nicht mehr 
in Abrede nehmen kann. 
Es war ein bemerkenswertes Entgegenkommen für die aus 
der Praxis heraus geäusserten, vom Volkswirtschaftsrate unter- 
stützten Wünsche nach beruflicher Absonderung, dass man die 
Kasseneinrichtungen, die für eine Reihe gewerblicher Unter- 
nehmungen, Eisenbahnen u. s. w. bestanden und zu denen vor 
allem die Knappschaftskassen (8 74 des Kr.-Vers.-G.) gehörten, 
mit in die Reihe der Versicherungsträger einschob, sofern ihre 
Leistungsfähigkeit zweifellos und die Beiträge der Teilnehmer 
sowie die Renten entsprechend bemessen sind. Auch wird ge- 
fordert, dass für Ansprüche der Versicherten ein schiedsgericht- 
liches, der Nachprüfung des Reichsversicherungsamtes unter- 
worfenes Verfahren unter Zuziehung von Arbeitervertretern er- 
öffnet ist (88 5—7). Ueber das Vorhandensein all dieser Vor- 
aussetzungen entscheidet der Bundesrat *?, 
Genügt eine Kasseneinrichtung, die für den Fall des Alters 
Renten oder Kapitalien gewährt, diesen Anforderungen nicht, so 
kann nach 88 36—38 zur Vermeidung der Doppelversicherung 
eine Herabsetzung der Leistungen bei gleichzeitiger Beitrags- 
minderung erfolgen und gegebenenfalls behördlich erzwungen wer- 
den, es sei denn, dass die durch die staatliche Versicherung ein- 
gesparten Summen für andere W ohlfahrtszwecke innerhalb desselben 
Kreises der Beteiligten dienstbar gemacht werden. Auf die von 
diesen Kassen zu zahlenden Invaliden- und Alterspensionen u. dgl. 
findet übrigens der $ 35 keine Anwendung, sofern nicht die Kasse 
gesetzlichen zwingenden Vorschriften, die auf Unterstützung von 
' 42 TJeber die als Kasseneinrichtungen anerkannten Eisenbahnpensions- 
kassen s. Arbeiterversorgung Bd. 8 8. 87 ff.
	        
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