Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzigster Jahrgang. 1899. (60)

1899  105

Soll  ein  Auszug  aus  einer  Urkunde  beglaubigt  werden,  so  sinden  die  Vorschriften
  des  Art.  43  Saß  1  und  2  entsprechende  Anwendung.

Art.  52.

Die  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine  Privaturkunde  ausgestellt  ist,
geschieht  durch  einen  unter  die  Urkunde  zu  setzenden  Vermerk,  in  welchem  der
Richter  bezeugt,  wann  ihm  die  Urkunde  vorgelegt  worden  ist.  Die  Vorschriften
des  Art.  51  Abs.  2  sinden  Anwendung.

Art.  53.

Wird  von  dem  Gerichtsschreiber  eine  Abschrift  oder  die  Zeit,  zu  welcher  eine
Privaturkunde  ausgestellt  ist,  beglaubigt,  so  finden  die  Vorschriften  der  Art.  48,
51  und  52  und  bei  der  Beglaubigung  eines  Auszuges  auch  die  Vorschrift  des
Art.  43  Saty  3  Anwendung.

Art.  54.

Bei  der  Beglaubigung  einer  Unterschrift  oder  eines  Handzeichens  ist  der  dieselbe
  Vornehmende  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  nicht  befugt,  vom  Inhalte
der  Urkunde  Kenntniß  zu  nehmen.

Werden  von  dem  die  Beglanbigung  vornehmenden  Beamten  Wahrnehmungen
gemacht,  die  geeignet  sind,  Zweifel  an  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit  der
Person  zu  begründen,  deren  Unterschrist  oder  Handzeichen  beglaubigt  werden  soll,
so  soll  dies  in  dem  Beglaubigungsvermerke  festgestellt  werden.

Art.  55.

Die  Urschriften  der  in  Art.  47  bezeichneten  Urkunden  sind,  falls  die  Beurkundung
  in  Form  eines  Protokolls  erfolgt  ist,  in  der  Verwahrung  des  Gerichts
zu  belassen.

Wechselproteste  werden  den  Auftraggebern  in  Urschrift  ausgehändigt.

Die  Vorschriften  des  §  182  des  Reichsgesetes  über  die  Augelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  der  Art.  39—43  dieses  Gesetzes  sinden  Amwendung.

Eine  Ausfertigung  können,  sofern  nicht  in  der  Urkunde  oder  durch  eine  besondere
  Erklärung  gegenüber  dem  Gerichte  eine  abweichende  Bestimmung  getroffen
ist,  diejenigen  Personen  fordern,  auf  deren  Antrag  die  Urkunde  ausgenommen  ist.

Wer  eine  Ausfertigung  fordern  kann,  ist  auch  berechtigt,  eine  einfache  oder